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Änderung § 3 Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 01.01.2013
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2777 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Rekapitalisierung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Fonds kann sich auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors in jeder geeigneten Form an dessen Rekapitalisierung beteiligen. 2 In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Rekapitalisierung auch in anderer als der ursprünglich beantragten Form erfolgen. 3 Der Fonds kann Leistungen vorab erbringen und diese anschließend einer übernommenen Einlagepflicht zuordnen. 4 Die Rekapitalisierung erfolgt bei Instituten im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes vorrangig durch Stärkung des Kernkapitals, bei Versicherungsunternehmen vorrangig durch Stärkung der Eigenmittel nach § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 121a Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und bei Pensionsfonds vorrangig durch Stärkung der Eigenmittel nach § 114 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Fonds kann sich auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors in jeder geeigneten Form an dessen Rekapitalisierung beteiligen. 2 In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Rekapitalisierung auch in anderer als der ursprünglich beantragten Form erfolgen. 3 Der Fonds kann Leistungen vorab erbringen und diese anschließend einer übernommenen Einlagepflicht zuordnen. 4 Die Rekapitalisierung erfolgt vorrangig durch Stärkung des Kernkapitals. |
(2) 1 Die näheren Bedingungen der Rekapitalisierung legt der Fonds im Einzelfall fest. 2 Hierbei gelten folgende Maßgaben: 1. 1 Der Fonds erhält eine marktgerechte Vergütung. 2 In der Regel soll der Fonds eine Form der Vergütung anstreben, die den Gewinnbeteiligungsrechten der übrigen Gesellschafter des begünstigten Unternehmens vorgeht, insbesondere in Form eines Gewinnvorzugs oder einer Verzinsung. | |
2. 1 Eine Rekapitalisierung unter Beteiligung des Fonds soll eine auf absehbare Zeit angemessene Eigenmittelausstattung zum Ziel haben. 2 Die Rekapitalisierung kann von Eigenleistungen der Anteilseigner des begünstigten Unternehmens abhängig gemacht werden. | 2. 1 Eine Rekapitalisierung unter Beteiligung des Fonds soll eine auf absehbare Zeit angemessene Eigenmittelausstattung zum Ziel haben. 2 Der Fonds soll darauf hinwirken, dass eine Rekapitalisierung unter Beteiligung des Fonds grundsätzlich nur nach möglichen Eigenleistungen der Anteilseigner des begünstigten Unternehmens erfolgt. |
3. Die Obergrenze für die Rekapitalisierung, bezogen auf ein einzelnes Unternehmen des Finanzsektors und seine verbundenen Unternehmen, liegt vorbehaltlich einer Entscheidung des Lenkungsausschusses im Einzelfall bei 10 Milliarden Euro. |
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