Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 4 des 3. FMStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FMStFV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2777
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Rekapitalisierung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Der Fonds kann sich auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors in jeder geeigneten Form an dessen Rekapitalisierung beteiligen. 2 In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Rekapitalisierung auch in anderer als der ursprünglich beantragten Form erfolgen. 3 Der Fonds kann Leistungen vorab erbringen und diese anschließend einer übernommenen Einlagepflicht zuordnen. 4 Die Rekapitalisierung erfolgt bei Instituten im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes vorrangig durch Stärkung des Kernkapitals, bei Versicherungsunternehmen vorrangig durch Stärkung der Eigenmittel nach § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 121a Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und bei Pensionsfonds vorrangig durch Stärkung der Eigenmittel nach § 114 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Fonds kann sich auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors in jeder geeigneten Form an dessen Rekapitalisierung beteiligen. 2 In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Rekapitalisierung auch in anderer als der ursprünglich beantragten Form erfolgen. 3 Der Fonds kann Leistungen vorab erbringen und diese anschließend einer übernommenen Einlagepflicht zuordnen. 4 Die Rekapitalisierung erfolgt vorrangig durch Stärkung des Kernkapitals.

(2) 1 Die näheren Bedingungen der Rekapitalisierung legt der Fonds im Einzelfall fest. 2 Hierbei gelten folgende Maßgaben:

1. 1 Der Fonds erhält eine marktgerechte Vergütung. 2 In der Regel soll der Fonds eine Form der Vergütung anstreben, die den Gewinnbeteiligungsrechten der übrigen Gesellschafter des begünstigten Unternehmens vorgeht, insbesondere in Form eines Gewinnvorzugs oder einer Verzinsung.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. 1 Eine Rekapitalisierung unter Beteiligung des Fonds soll eine auf absehbare Zeit angemessene Eigenmittelausstattung zum Ziel haben. 2 Die Rekapitalisierung kann von Eigenleistungen der Anteilseigner des begünstigten Unternehmens abhängig gemacht werden.



2. 1 Eine Rekapitalisierung unter Beteiligung des Fonds soll eine auf absehbare Zeit angemessene Eigenmittelausstattung zum Ziel haben. 2 Der Fonds soll darauf hinwirken, dass eine Rekapitalisierung unter Beteiligung des Fonds grundsätzlich nur nach möglichen Eigenleistungen der Anteilseigner des begünstigten Unternehmens erfolgt.

3. Die Obergrenze für die Rekapitalisierung, bezogen auf ein einzelnes Unternehmen des Finanzsektors und seine verbundenen Unternehmen, liegt vorbehaltlich einer Entscheidung des Lenkungsausschusses im Einzelfall bei 10 Milliarden Euro.



§ 4 Risikoübernahme


vorherige Änderung

(1) Der Fonds kann auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors oder einer Zweckgesellschaft, die Risikopositionen eines solchen Unternehmens übernommen hat, in jeder geeigneten Form vor dem 1. Dezember 2011 erworbene Risikopositionen nebst zugehöriger Sicherheiten erwerben. In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Risikoübernahme auch in anderer als der beantragten Form erfolgen.



(1) Der Fonds kann auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors oder einer Zweckgesellschaft, die Risikopositionen eines solchen Unternehmens übernommen hat, in jeder geeigneten Form vor dem 1. Oktober 2012 erworbene Risikopositionen nebst zugehöriger Sicherheiten erwerben. In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Risikoübernahme auch in anderer als der beantragten Form erfolgen.

(2) Die näheren Bedingungen der Risikoübernahme legt der Fonds im Einzelfall fest. Hierbei gelten folgende Maßgaben:

1. Die Risikoübernahme erfolgt zu dem vom Verkäufer im letzten Zwischenbericht oder Jahresabschluss bilanzierten oder einem geringeren Wert der Risikoposition gegen Übertragung von Schuldtiteln der Bundesrepublik Deutschland. Der Fonds soll sicherstellen, dass er insgesamt eine dem übernommenen Risiko angemessene Verzinsung erzielt, die mindestens die Refinanzierungskosten des Fonds deckt.

2. Der Fonds kann ein Vor- und Rückkaufsrecht zugunsten und eine Rückkaufverpflichtung zu Lasten des begünstigten Unternehmens oder andere geeignete Formen der Beteiligung des begünstigten Unternehmens an den von dem Fonds übernommenen Risiken vereinbaren. Das begünstigte Unternehmen kann verpflichtet werden, eine Ausgleichszahlung zu leisten, falls der Fonds bei Fälligkeit oder Verwertung der Risikoposition einen Ausfall erleidet. Rückkaufverpflichtung und Risikobeteiligung sollen so ausgestaltet werden, dass das begünstigte Unternehmen die betreffende Risikoposition nicht weiterhin bilanzieren muss.

3. Die Inanspruchnahme einer Risikoübernahme setzt grundsätzlich eine angemessene Eigenmittelausstattung des begünstigten Unternehmens voraus.

4. In den Bedingungen für die Risikoübernahme ist vorzusehen, dass der Fonds die erworbene Risikoposition jederzeit veräußern kann, es sei denn, das begünstigte Unternehmen übt ein ihm eingeräumtes Vorkaufsrecht aus oder ist sonst bereit und in der Lage, die Risikoposition ohne Verlust und unter Gewährleistung einer angemessenen Verzinsung für den Fonds im Sinne der Nummer 1 Satz 2 zurückzuerwerben. Eine Veräußerung am Markt soll marktschonend erfolgen.

5. Risikopositionen einer Zweckgesellschaft sollen nur übernommen werden, wenn sie ganz oder überwiegend Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors übernommen hat und die betreffenden Unternehmen des Finanzsektors insoweit noch ein erhebliches Ausfall- oder Liquiditätsrisiko tragen. Außerdem müssen die Verbindlichkeiten und Risiken der Zweckgesellschaft transparent und objektiv nachvollziehbar sein. Bei der Übernahme von Risikopositionen einer Zweckgesellschaft soll der Fonds sicherstellen, dass die jeweiligen mittelbar begünstigten Unternehmen des Finanzsektors in angemessener Weise am Risiko beteiligt werden.

6. Die Obergrenze für die Risikoübernahme, bezogen auf ein einzelnes Unternehmen des Finanzsektors und seine verbundenen Unternehmen, liegt vorbehaltlich einer Entscheidung des Lenkungsausschusses im Einzelfall bei 5 Milliarden Euro.