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Änderung § 1 Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 17.07.2020

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Entscheidung über Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) und die Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) übertragen; § 4 Abs. 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes bleibt unberührt.

(2) 1 Die Finanzagentur ist bei der Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben an die Bestimmungen des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und dieser Verordnung sowie die auf der Grundlage des Gesetzes oder dieser Verordnung ergehenden Weisungen oder Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Lenkungsausschusses gebunden. 2 Sie legt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes dem Bundesministerium der Finanzen und dem Lenkungsausschuss insbesondere Anträge einschließlich Voranfragen nach den §§ 2 bis 4 mit einem begründeten Vorschlag zur weiteren Behandlung und Vorschläge

(Text neue Fassung)

(1) Der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Entscheidung über Maßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) und die Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) übertragen; § 4 Abs. 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes bleibt unberührt.

(2) 1 Die Finanzagentur ist bei der Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben an die Bestimmungen des Stabilisierungsfondsgesetzes und dieser Verordnung sowie die auf der Grundlage des Gesetzes oder dieser Verordnung ergehenden Weisungen oder Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Lenkungsausschusses gebunden. 2 Sie legt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes dem Bundesministerium der Finanzen und dem Lenkungsausschuss insbesondere Anträge einschließlich Voranfragen nach den §§ 2 bis 4 mit einem begründeten Vorschlag zur weiteren Behandlung und Vorschläge

- für allgemeine Maßstäbe für Auflagen zur Geschäftspolitik,

- zur näheren Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen und Vergütungssystemen,

- zu Grundsätzen der Ausgestaltung von vertraglichen Beziehungen oder von Verwaltungsakten,

- zur näheren Bestimmung der Unterrichtungspflichten von Unternehmen,

- zu Ausnahmen von § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 3 und

- zu Entscheidungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 6

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vor. 3 Der Lenkungsausschuss kann sich im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Entscheidungen vorbehalten.



vor. 3 Der Lenkungsausschuss kann sich im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes Entscheidungen vorbehalten.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann generell oder im Einzelfall

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1. bestimmen, dass die Finanzagentur das Bundesministerium der Finanzen über Anträge auf Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen, beabsichtigte oder getroffene Entscheidungen oder über sonstige Sachverhalte oder Tätigkeiten der Finanzagentur im Rahmen des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes informiert,



1. bestimmen, dass die Finanzagentur das Bundesministerium der Finanzen über Anträge auf Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen, beabsichtigte oder getroffene Entscheidungen oder über sonstige Sachverhalte oder Tätigkeiten der Finanzagentur im Rahmen des Stabilisierungsfondsgesetzes informiert,

2. der Finanzagentur für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben Weisungen erteilen,

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3. Entscheidungen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und dieser Verordnung sowie Maßnahmen im Rahmen der Verwaltung des Fonds selbst treffen,

4. Zustimmungserfordernisse des Bundesministeriums der Finanzen für bestimmte Entscheidungen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und dieser Verordnung vorsehen,



3. Entscheidungen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz und dieser Verordnung sowie Maßnahmen im Rahmen der Verwaltung des Fonds selbst treffen,

4. Zustimmungserfordernisse des Bundesministeriums der Finanzen für bestimmte Entscheidungen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz und dieser Verordnung vorsehen,

5. sonstige Vorgaben für die Wahrnehmung der nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben festlegen.

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(4) 1 Die Finanzagentur ist berechtigt, nach vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen sich Dritter bei der Erfüllung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben zu bedienen. 2 Die Entscheidungsverantwortung der Finanzagentur sowie die Bindungen gemäß Absatz 2 bleiben unberührt. 3 Die Beauftragung eines Dritten ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass dieser an die Bestimmungen des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung ergangenen Weisungen oder sonstigen Entscheidungen auf vertraglicher oder sonstiger Grundlage gebunden ist.



(4) 1 Die Finanzagentur ist berechtigt, nach vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen sich Dritter bei der Erfüllung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben zu bedienen. 2 Die Entscheidungsverantwortung der Finanzagentur sowie die Bindungen gemäß Absatz 2 bleiben unberührt. 3 Die Beauftragung eines Dritten ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass dieser an die Bestimmungen des Stabilisierungsfondsgesetzes, dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung ergangenen Weisungen oder sonstigen Entscheidungen auf vertraglicher oder sonstiger Grundlage gebunden ist.

(5) Formvorgaben, Fristen und weitere Einzelheiten des Verfahrens der Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen werden von der Finanzagentur nach Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festgelegt.



(heute geltende Fassung)