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Synopse aller Änderungen der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung am 09.04.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. April 2009 durch Artikel 5 des FMStErgG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FMStFV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Garantieübernahme | |
(Text alte Fassung) (1) Der Fonds kann auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors oder einer Zweckgesellschaft, die Risikopositionen eines solchen Unternehmens übernommen hat, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in jeder geeigneten Form für ab Inkrafttreten des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes begebene Schuldtitel oder begründete sonstige Verbindlichkeiten übernehmen, um Liquiditätsengpässe des begünstigten Unternehmens zu beheben und dessen Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen. Die Laufzeit der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 36 Monate nicht übersteigen. In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Garantiegewährung auch in anderer als der ursprünglich beantragten Form erfolgen. | (Text neue Fassung) (1) Der Fonds kann auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors oder einer Zweckgesellschaft, die Risikopositionen eines solchen Unternehmens übernommen hat, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in jeder geeigneten Form für ab Inkrafttreten des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes begebene Schuldtitel oder begründete sonstige Verbindlichkeiten übernehmen, um Liquiditätsengpässe des begünstigten Unternehmens zu beheben und dessen Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen. Die Laufzeit der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht und 36 Monate nur in begründeten Ausnahmefällen und bei maximal einem Drittel der einem Unternehmen gewährten Garantien übersteigen. In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Garantiegewährung auch in anderer als der ursprünglich beantragten Form erfolgen. |
(2) Bei der Auswahl der Stabilisierungsmaßnahmen ist vorrangig zu prüfen, ob Garantieübernahmen ausreichend sind. Die näheren Bedingungen der Garantiegewährung legt der Fonds im Einzelfall fest. Hierbei gelten folgende Maßgaben: 1. Der Fonds erhält eine marktgerechte Vergütung für die Garantie. Grundsätzlich besteht die Vergütung aus einem individuellen Prozentsatz des Höchstbetrags der zur Verfügung gestellten Garantie, der das Ausfallrisiko abbildet, nebst einer Marge. 2. Die Garantie wird grundsätzlich auf erstes Anfordern in banküblicher Form gestellt. Sie erstreckt sich sowohl auf den Kapitalbetrag als auch auf die Zinsen und alle sonstigen, den Gläubigern im Zusammenhang mit ihrer Forderung zustehenden Beträge und wird grundsätzlich in Euro ausgestellt. Währungsrisiken aus Garantiegewährungen in anderer Währung hat der Fonds abzusichern. Die Kosten dieser Absicherung werden dem begünstigten Unternehmen auferlegt. 3. Die Übernahme einer Garantie setzt grundsätzlich eine im Einzelfall angemessene Eigenmittelausstattung des begünstigten Unternehmens voraus. | |
4. Garantien des Fonds müssen spätestens am 31. Dezember 2012 auslaufen. | 4. Die vom Fonds garantierten Verbindlichkeiten müssen spätestens am 31. Dezember 2014 auslaufen. Der Fonds legt in den Garantiebedingungen fest, dass Ansprüche aus der Garantie erlöschen, wenn der Garantiebegünstigte seine Rechte nicht unverzüglich nach Eintritt des Garantiefalles geltend macht, spätestens aber nach Ablauf von zwölf Monaten nach Eintritt des Garantiefalles. |
5. Garantien für Verbindlichkeiten einer Zweckgesellschaft sollen grundsätzlich nur übernommen werden, wenn sie ganz oder überwiegend Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors übernommen hat und die betreffenden Unternehmen des Finanzsektors insoweit noch ein erhebliches Ausfall- oder Liquiditätsrisiko tragen. Außerdem müssen die Verbindlichkeiten und Risiken der Zweckgesellschaft transparent und objektiv nachvollziehbar sein. Bei der Übernahme von Garantien für die Verbindlichkeiten von Zweckgesellschaften soll der Fonds sicherstellen, dass er im Falle der Inanspruchnahme in geeigneter Weise gegen die jeweiligen mittelbar begünstigten Unternehmen des Finanzsektors Rückgriff nehmen kann. 6. Die Obergrenze für die Garantieübernahme bezogen auf ein einzelnes Unternehmen des Finanzsektors und seine verbundenen Unternehmen orientiert sich an dessen Eigenmittelausstattung. | |
§ 5 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen | |
(1) 1 An Unternehmen des Finanzsektors, die Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds in Anspruch nehmen, sollen Anforderungen gestellt werden, um eine solide und umsichtige Geschäftspolitik zu gewährleisten. 2 Dasselbe gilt für Unternehmen des Finanzsektors, die von einer Garantie- oder Risikoübernahme zugunsten von Zweckgesellschaften mittelbar begünstigt werden. 3 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und haben sich insbesondere an der Art, der Höhe und der Dauer der in Anspruch genommenen Stabilisierungsmaßnahme sowie an der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens auszurichten. (2) Bei Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes soll den Unternehmen insbesondere aufgegeben werden, 1. 1 ihre Geschäftspolitik und deren Nachhaltigkeit zu überprüfen. 2 Dabei kann der Fonds darauf hinwirken, dass mit besonderen Risiken, einschließlich der in Anhang V der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) bezeichneten Risiken, verbundene Geschäfte oder Geschäfte in bestimmten Produkten oder Märkten reduziert oder aufgegeben werden; 2. im Rahmen ihrer Kreditvergabe oder Kapitalanlagen dem Kreditbedarf der inländischen Wirtschaft, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, durch marktübliche Konditionen Rechnung zu tragen; | |
3. 1 die Vergütungssysteme auf ihre Anreizwirkung und die Angemessenheit zu überprüfen und darauf hinzuwirken, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten sowie an langfristigen und nachhaltigen Zielen ausgerichtet und transparent sind. 2 Hierbei ist darauf zu achten, dass unangemessene Vergütungssysteme oder Vergütungsbestandteile im Rahmen des zivilrechtlich Möglichen beendet werden; | 3. 1 ihre Vergütungssysteme und die Vergütungssysteme der von ihnen beherrschten Unternehmen auf ihre Anreizwirkung und die Angemessenheit zu überprüfen und darauf hinzuwirken, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten sowie an langfristigen und nachhaltigen Zielen ausgerichtet und transparent sind. 2 Hierbei ist darauf zu achten, dass unangemessene Vergütungssysteme oder Vergütungsbestandteile im Rahmen des zivilrechtlich Möglichen beendet werden; |
4. 1 die Vergütung ihrer Organmitglieder und Geschäftsleiter auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. 2 Dabei soll der Fonds darauf hinwirken, dass a) 1 Organmitglieder und Geschäftsleiter unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen keine unangemessene Gesamtvergütung erhalten. 2 Die Gesamtvergütung umfasst die monetäre Vergütung, die Versorgungszusagen und alle sonstigen im Hinblick auf die Tätigkeit für den Konzern erteilten Zusagen und gewährten Leistungen. 3 Sie schließt auch Leistungen und Zusagen von Unternehmen ein, mit denen der Konzern bedeutende geschäftliche Verbindungen unterhält. 4 Die Kriterien für die Angemessenheit bilden insbesondere die Aufgabe, die persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Konzerns unter Berücksichtigung seines Vergleichsumfelds. 5 Bei Organmitgliedern und Geschäftsleitern gilt eine monetäre Vergütung, die 500 000 Euro pro Jahr übersteigt, grundsätzlich als unangemessen. 6 Der Fonds hat darauf hinzuwirken, dass eine Herabsetzung der Organvergütung im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten unter Einbeziehung des § 87 Abs. 2 des Aktiengesetzes vorgenommen wird. 7 Der Fonds kann verlangen, dass die Vergütung der Geschäftsleiter individualisiert und aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung in einem Vergütungsbericht veröffentlicht wird; die Veröffentlichung hat im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen, soweit die Angaben nicht im Anhang des Jahresabschlusses oder im Lagebericht enthalten sind; b) 1 keine rechtlich nicht gebotenen Abfindungen bezahlt werden. 2 Bei Neuverträgen von Organmitgliedern und Geschäftsleitern sollen keine Leistungen aus Anlass eines Kontrollwechsels und keine Leistungen bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit vereinbart werden; c) 1 Bonifikationen und andere in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile nicht gezahlt werden, solange das Unternehmen Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds in Anspruch nimmt. 2 Dies schließt Bonifikationen, die ein niedriges Festgehalt kompensieren, nicht aus, solange die Gesamtvergütung angemessen ist; d) Erfolgsziele, Ausübungspreise für Aktienoptionsprogramme und andere Parameter für erfolgsabhängige Vergütungen nicht nachträglich zu Lasten des Unternehmens geändert werden; 5. während der Dauer der Stabilisierungsmaßnahme grundsätzlich keine Dividenden oder sonstige, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldete Gewinnausschüttungen an andere Gesellschafter als den Fonds zu leisten, außer zu Sanierungszwecken das Gesellschaftskapital nicht herabzusetzen, Aktien oder sonstige Bestandteile der haftenden Eigenmittel des Unternehmens nicht zurückzukaufen oder keine sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Leistungen an Gesellschafter oder deren Mutterunternehmen zu leisten. (3) Bei Stabilisierungsmaßnahmen nach § 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gilt Absatz 2 Nr. 1 entsprechend. (4) Bei Stabilisierungsmaßnahmen nach § 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gilt Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis 5 entsprechend. (5) Sofern durch die Stabilisierungsmaßnahmen Wettbewerbsverzerrungen zu besorgen sind, soll der Fonds dem begünstigten Unternehmen Bedingungen für die Geschäftstätigkeit auferlegen, um derartige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. | |
(6) Der Fonds kann zunächst festgelegte Bedingungen mit Zustimmung des Unternehmens nachträglich ändern, wenn es die Sachlage erfordert. (7) 1 Der Fonds hat sich im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen von dem begünstigten Unternehmen angemessene vertragliche Informationsrechte, insbesondere zur Bewertung der Stabilisierungsmaßnahme sechs Monate nach deren Durchführung, und ein Prüfungsrecht zugunsten des Bundesrechnungshofes einräumen zu lassen. 2 Der Fonds soll von dem begünstigten Unternehmen verlangen, die Erfüllung der Anforderungen durch den Abschlussprüfer überprüfen und in den Prüfbericht aufnehmen zu lassen. (8) 1 Soweit die Bedingungen nicht durch vertragliche Regelungen sichergestellt werden können, insbesondere im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen gemäß § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, soll der Fonds von dem begünstigten Unternehmen die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verlangen, in welche die nach den Absätzen 1 bis 7 festgelegten Bedingungen aufzunehmen sind. 2 Diese Verpflichtungserklärung ist von allen Mitgliedern der geschäftsführungsberechtigten Organe des Unternehmens zu unterzeichnen. 3 Die Bedingungen können auch durch Verwaltungsakt und Nebenbestimmungen festgelegt werden. (9) 1 Soweit die Bedingungen vertraglich vereinbart werden, sind auch die Rechtsfolgen eines Verstoßes durch das begünstigte Unternehmen vertraglich zu regeln. 2 Als vertragliche Rechtsfolgen können insbesondere Kündigungsrechte, Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen vorgesehen werden. 3 In den Vertragsbedingungen ist weiter vorzusehen, dass der Fonds berechtigt ist, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von Verstößen gegen die Vertragsbedingungen in Kenntnis zu setzen. (10) Laufzeit, Art und Umfang der konkreten Maßnahme sollen unter Berücksichtigung des Andauerns der Finanzmarktkrise gestaltet werden. | (6) 1 Der Fonds hat sich im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen von dem begünstigten Unternehmen angemessene vertragliche Informationsrechte, insbesondere zur Bewertung der Stabilisierungsmaßnahme sechs Monate nach deren Durchführung, und ein Prüfungsrecht zugunsten des Bundesrechnungshofes einräumen zu lassen. 2 Der Fonds soll von dem begünstigten Unternehmen verlangen, die Erfüllung der Anforderungen durch den Abschlussprüfer überprüfen und in den Prüfbericht aufnehmen zu lassen. (7) 1 Insbesondere im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 7 und 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes soll der Fonds von dem begünstigten Unternehmen die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verlangen, in welche die nach den Absätzen 1 bis 6 festgelegten Bedingungen aufzunehmen sind. 2 Werden die Bedingungen vertraglich vereinbart, kann sich die Verpflichtungserklärung auf den wesentlichen Inhalt der Bedingungen beschränken. 3 Diese Verpflichtungserklärung ist von allen Mitgliedern der geschäftsführungsberechtigten Organe des Unternehmens zu unterzeichnen. 4 Die Bedingungen können, auch wenn sie vertraglich vereinbart wurden, auch durch Verwaltungsakt und Nebenbestimmungen festgelegt oder geändert werden. (8) 1 Soweit die Bedingungen vertraglich vereinbart werden, sind auch die Rechtsfolgen eines Verstoßes durch das begünstigte Unternehmen vertraglich zu regeln. 2 Als vertragliche Rechtsfolgen können insbesondere Kündigungsrechte, Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen vorgesehen werden. 3 In den Vertragsbedingungen ist weiter vorzusehen, dass der Fonds berechtigt ist, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von Verstößen gegen die Vertragsbedingungen in Kenntnis zu setzen. (9) Laufzeit, Art und Umfang der konkreten Maßnahme sollen unter Berücksichtigung des Andauerns der Finanzmarktkrise gestaltet werden. |
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