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§ 1 - Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (BinSchZV)
Artikel 1 V. v. 30.09.1992 BGBl. I S. 1760; zuletzt geändert durch Artikel 35 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9500-4-11 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9500-4-11 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr im Sinne dieser Verordnung ist die Tätigkeit natürlicher Personen oder Unternehmen, die - sei es auch nur gelegentlich - mit Binnenschiffen im gewerblichen Verkehr Güter befördern.
(2) Unternehmen im Sinne dieser Verordnung ist jede Gesellschaft, auch ohne Rechtspersönlichkeit, sowie jede andere Personenvereinigung einschließlich einer Binnenschiffervereinigung und -genossenschaft, die bei den Verladern Ladung beschafft.
Zitierungen von § 1 BinSchZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BinSchZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BinSchZV (vom 04.06.2016)
... Natürliche Personen oder Unternehmen im Sinne des § 1 , die den Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr mit Schiffen ausüben, deren ...
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