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§ 2 - Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (BinSchZV)
Artikel 1 V. v. 30.09.1992 BGBl. I S. 1760; zuletzt geändert durch Artikel 35 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9500-4-11 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9500-4-11 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 2
(1) Natürliche Personen oder Unternehmen im Sinne des § 1, die den Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr mit Schiffen ausüben, deren Ladefähigkeit 200 metrische Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang überschreitet, bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit einer Erlaubnis. Die Erlaubnispflicht gilt auch für die lediglich auf begrenzte Dauer im Auftrag eines anderen Unternehmers ausgeübte Güterbeförderung.
(2) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (Erlaubnisbehörde).
(3) Die Erlaubnis wird dem Unternehmer zeitlich unbeschränkt erteilt. Sie ist nicht übertragbar.
(4) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung einer Erlaubnisurkunde erteilt. In der Erlaubnisurkunde ist auch anzugeben, ob die Erlaubnis die Beförderung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr miterfaßt.
(5) Wechseln die Bezeichnung des Unternehmens oder der Sitz des Unternehmens oder wechseln die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen, ist die Erlaubnisurkunde der Erlaubnisbehörde zur Berichtigung vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 35 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
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Frühere Fassungen von § 2 BinSchZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 35 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BinSchZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BinSchZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BinSchZV
... Bejaht die Erlaubnisbehörde die fachliche Eignung, stellt sie auf Antrag nach § 2 Abs. 4 eine Erlaubnisurkunde ...
§ 9 BinSchZV
... begrenzt. Ist dem Prüfungsteilnehmer durch eine Erlaubnisurkunde gemäß § 2 Abs. 4 bescheinigt worden, daß er bereits hinreichende Kenntnisse in den Sachgebieten des ...
§ 14 BinSchZV
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 eine dort genannte Tätigkeit gewerbsmäßig ...
Zitat in folgenden Normen
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.01.2025)
... 7011 nach einer Prüfung §§ 2 , 5 und 6 Absatz 1 BinSchZV 74,40 7012 mit Nachweis der ... 104 7013 Berichtigung einer Erlaubnisurkunde § 2 Absatz 5 BinSchZV 37,20 702 Erteilung einer Befreiung von der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... Abschluss einer Prüfung §§ 2 , 5, 6 Abs. 1 BinSchZV 18 10 7012 mit Nachweis der ... einer Erlaubnisurkunde § 2 Abs. 5 BinSchZV 18 10 703 In allen übrigen ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 35 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung
... § 2 Absatz 2 der Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung vom 30. September 1992 (BGBl. I S. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 09.09.2019 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 2. BinSchKostVÄndV
... 7011 nach einer Prüfung §§ 2 , 5 und 6 Absatz 1 BinSchZV 18 77 7012 mit ... 7013 Berichtigung einer Erlaubnisurkunde § 2 Absatz 5 BinSchZV 18 39 702 In allen übrigen Fällen, die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... 7011 nach einer Prüfung §§ 2 , 5 und 6 Absatz 1 BinSchZV 18 77 7012 mit ... 7013 Berichtigung einer Erlaubnisurkunde § 2 Absatz 5 BinSchZV 18 39 702 In allen übrigen Fällen, die ...
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