(1) Die Prüfung nach §
5 Abs. 1 wird von einer Industrie- und Handelskammer abgenommen, die einen Prüfungsausschuß errichtet. Für mehrere Kammerbezirke kann ein gemeinsamer Prüfungsausschuß gebildet werden.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, für die jeweils mindestens ein Vertreter bestellt wird. Mindestens ein Beisitzer soll in einem Unternehmen der Binnenschiffahrt tätig sein.
(3) Örtlich zuständig ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Prüfungsteilnehmer seinen Wohnsitz hat. Die Verweisung des Prüfungsteilnehmers an den bei einer anderen Industrie- und Handelskammer gebildeten Prüfungsausschuß ist zulässig.
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
V. v. 09.09.2019 BGBl. I S. 1386
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182