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§ 9 - Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (BinSchZV)
Artikel 1 V. v. 30.09.1992 BGBl. I S. 1760; zuletzt geändert durch Artikel 35 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9500-4-11 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9500-4-11 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 9
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Prüfung sind die in den Abschnitten A und B der Anlage genannten Sachgebiete. Auf Antrag wird die Prüfung auf die Sachgebiete des Abschnitts A der Anlage begrenzt. Ist dem Prüfungsteilnehmer durch eine Erlaubnisurkunde gemäß § 2 Abs. 4 bescheinigt worden, daß er bereits hinreichende Kenntnisse in den Sachgebieten des Abschnitts A der Anlage hat, wird die Prüfung auf die Sachgebiete des Abschnitts B der Anlage begrenzt.
(2) In Fällen zwingender betrieblicher oder persönlicher Belange eines Antragstellers kann die zuständige Industrie- und Handelskammer eine Befreiung von der Verpflichtung zum Ablegen der Prüfung auf einem oder mehreren Sachgebieten nach Absatz 1 erteilen.
Zitierungen von § 9 BinSchZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BinSchZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/700/a8800.htm