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Änderung § 2 BinSchZV vom 04.06.2016
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§ 2 BinSchZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 2 BinSchZV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 35 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(1) Natürliche Personen oder Unternehmen im Sinne des § 1, die den Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr mit Schiffen ausüben, deren Ladefähigkeit 200 metrische Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang überschreitet, bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit einer Erlaubnis. Die Erlaubnispflicht gilt auch für die lediglich auf begrenzte Dauer im Auftrag eines anderen Unternehmers ausgeübte Güterbeförderung. | |
(Text alte Fassung) (2) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion (Erlaubnisbehörde), in deren Bezirk der Unternehmer seinen Hauptwohnsitz oder das Unternehmen seinen Sitz oder seine geschäftliche Niederlassung hat. Sind nach Satz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist. In den Fällen, in denen ein Unternehmen mehrere geschäftliche Niederlassungen hat, ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. | (Text neue Fassung) (2) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (Erlaubnisbehörde). |
(3) Die Erlaubnis wird dem Unternehmer zeitlich unbeschränkt erteilt. Sie ist nicht übertragbar. (4) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung einer Erlaubnisurkunde erteilt. In der Erlaubnisurkunde ist auch anzugeben, ob die Erlaubnis die Beförderung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr miterfaßt. (5) Wechseln die Bezeichnung des Unternehmens oder der Sitz des Unternehmens oder wechseln die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen, ist die Erlaubnisurkunde der Erlaubnisbehörde zur Berichtigung vorzulegen. |
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