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Änderung § 3 AFIV vom 12.04.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 AFIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2024 geltenden Fassung
§ 3 AFIV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Informationen


(1) Soweit nach den für die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine Berichtigung der veröffentlichten Informationen erforderlich ist, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu ändern.

(2) 1 Soweit nach den für die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Veröffentlichungen unzulässig sind oder unzulässig werden, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die der Veröffentlichung zu Grunde liegenden Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu löschen. 2 Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. 3 In diesem Fall ist die Verarbeitung der Informationen unverzüglich einzuschränken.

(Text alte Fassung)

(3) Die jeweils veröffentlichende Stelle löscht die veröffentlichten Daten zwei Jahre nach dem ersten Tag ihrer Veröffentlichung.

(Text neue Fassung)

 
(heute geltende Fassung) 

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