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Änderung § 3 AFIV vom 27.05.2015

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§ 2a AFIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2015 geltenden Fassung
§ 3 AFIV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
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§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3 Schwellenwertregelung


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(1) Zur Durchführung des Artikels 98 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 ist bei Begünstigten der Agrarfonds, die in einem Agrar-Haushaltsjahr Zahlungen von nicht mehr als 1.250 Euro erhalten haben, anstelle des Namens der Code 'Kleinempfänger' anzugeben.

(2) 1 Wenn die Anzahl der Begünstigten nach Absatz 1 in einer Gemeinde hinsichtlich einer der in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 aufgeführten Maßnahmen, Interventionskategorien oder Sektoren nicht höher als fünf ist, ist für den Zweck der Durchführung des Artikels 59 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 bei allen Begünstigten nach Absatz 1 dieser Gemeinde, soweit es sich um natürliche Personen handelt, anstelle der Gemeinde die nächst größere Verwaltungseinheit anzugeben, der die Gemeinde angehört. 2 Dies gilt auch, wenn einer Gemeinde mehrere Postleitzahlen zugeordnet sind und die Begünstigten jeweils unter verschiedenen Postleitzahlen derselben Gemeinde geführt werden.

(3) 1 Gemeinden im Sinne von Absatz 2 sind auch kreisfreie Städte. 2 Nächst größere Verwaltungseinheit im Sinne von Absatz 2 ist bei Gemeinden der Kreis und bei kreisfreien Städten das Land.