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Änderung § 2a AFIV vom 27.05.2015
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§ 2a AFIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.05.2015 geltenden Fassung | § 2a AFIV n.F. (neue Fassung) in der am 27.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.05.2015 BAnz AT 26.05.2015 V1 |
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(Text alte Fassung) § 2a (neu) | (Text neue Fassung)§ 2a Schwellenwertregelung |
(1) Für den Zweck der Durchführung des Artikels 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in der jeweils geltenden Fassung wird bei Begünstigten, deren Gesamtbetrag an Beihilfen in einem Jahr gleich oder niedriger dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Deutschland veröffentlichten Betrag ist, anstelle des Namens der Code 'Kleinempfänger' angegeben. (2) 1 Wenn die Anzahl der Begünstigten nach Absatz 1 in einer Gemeinde hinsichtlich einer der in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 aufgeführten Maßnahmen nicht höher als fünf ist, wird für den Zweck der Durchführung des Artikels 58 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 bei allen nach Absatz 1 angegebenen Begünstigten dieser Gemeinde, soweit es sich nicht um juristische Personen handelt, anstelle der Gemeinde die nächst größere Verwaltungseinheit angegeben, der die Gemeinde angehört. 2 Dies gilt auch, wenn einer Gemeinde mehrere Postleitzahlen zugeordnet sind und die Begünstigten jeweils unter verschiedenen Postleitzahlen derselben Gemeinde geführt werden. (3) 1 Gemeinden im Sinne von Absatz 2 sind auch kreisfreie Städte. 2 Nächst größere Verwaltungseinheit im Sinne von Absatz 2 ist bei Gemeinden der Kreis und bei kreisfreien Städten das Land. |
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