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§ 10 - Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse (ObstGemMODV k.a.Abk.)

V. v. 22.06.2011 eBAnz AT76 2011 V1; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
Geltung ab 23.06.2011; FNA: 7847-35-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 10 Aufzeichnungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten



(1) Der Antragsteller hat die bei ihm verbliebenen Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle für die Beihilfegewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum Ablauf des siebten Jahres, das der Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

(2) Zum Zwecke der Überwachung haben

1.
der Antragsteller,

2.
die Mitglieder einer Erzeugerorganisation, die einen Antrag gemäß § 6 gestellt hat und deren Erzeugnisse Gegenstand dieses Antrags sind,

3.
im Fall von Marktrücknahmen der Empfänger der betreffenden Erzeugnisse

den Bediensteten der zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten. Auf Verlangen sind die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen es verlangen.

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