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§ 1 - EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung (EGBlauzBekDV k.a.Abk.)
neufasst durch B. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1098; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7831-1-53-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7831-1-53-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 1 Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus einer Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 nicht, soweit die Voraussetzungen
- 1.
- des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, oder
- 2.
- des Artikels 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,
- 1.
- in
- a)
- eine Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007,
- b)
- eine Kontrollzone im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung oder
- c)
- ein vorläufig freies Gebiet im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007
- 2.
- im Falle
- a)
- der Nummer 1 Buchstabe a die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007,
- b)
- der Nummer 1 Buchstabe b die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder
- c)
- der Nummer 1 Buchstabe c die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2a Unterabsatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007
(2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Eizellen aus einer Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften V. v. 30. Juni 2015 BGBl. I S. 1092 m.W.v. 9. Juli 2015
Frühere Fassungen von § 1 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.07.2015 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften vom 30.06.2015 BGBl. I S. 1092 |
aktuell vorher | 09.05.2009 | Artikel 1 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 07.05.2009 eBAnz AT51 2009 V1 |
aktuell vorher | 01.05.2008 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung vom 25.04.2008 BGBl. I S. 764 |
aktuell vorher | 28.12.2007 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3144 |
aktuell | vor 28.12.2007 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EGBlauzBekDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGBlauzBekDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EGBlauzBekDV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.05.2016)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt, 2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, ... 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt, 2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt, 3. entgegen § 4 ...
Zitat in folgenden Normen
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3383
Artikel 1 8. BlauzungenVerschlVÄndV
... vom 24. November 2006 (eBAnz AT60 2006 V1), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... die neuen §§ 10 und 11. 5. Im neuen § 10 wird die Angabe „§ 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 6. Der neue ... Im neuen § 10 wird die Angabe „§ 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 6. Der neue § 11 wird wie folgt geändert: ... 7. Der Bezugshinweis der Anlage wird wie folgt gefasst: „(zu den §§ 1 bis 6)". ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
V. v. 12.01.2008 eBAnz AT5 2008 V1
Artikel 1 23. EGBlauzBekDVÄndV
... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Anlage (zu den §§ 1 und 3) Bezeichnetes Gebiet im Sinne dieser Verordnung ist das gesamte ...
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
V. v. 22.06.2009 eBAnz AT63 2009 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2009 BGBl. I S. 3828
Artikel 1 25. EGBlauzBekDVÄndV
... 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 oder § 1a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 ... 1 Absatz 1 Satz 1 oder § 1a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 ... 1 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 1a Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 ... 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 1a Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 3. Die Anlage wird ...
Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764
Artikel 1 EGBlauzBekDVuaÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... vom 12. Januar 2008 (eBAnz AT5 2008 V1), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
Artikel 2 BlauzVnÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
... 2. Die §§ 1 bis 10 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: § 1 ... Die §§ 1 bis 10 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: § 1 Verbringungsverbot (1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem in der Anlage ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein empfängliches Tier verbringt, 2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz ... § 1 Abs. 1 Satz 1 ein empfängliches Tier verbringt, 2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt, 3. entgegen § 4 ... 11 wird neuer § 6. 4. In der Anlage wird die Angabe (zu den §§ 1 bis 6 und 8)" durch die Angabe (zu den §§ 1 und 3)" ersetzt. ... Angabe (zu den §§ 1 bis 6 und 8)" durch die Angabe (zu den §§ 1 und 3)" ersetzt. ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 26 4. TierSeuchRÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt, 2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, ... 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt, 2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt, 3. entgegen § 4 ...
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
V. v. 07.05.2009 eBAnz AT51 2009 V1; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
Artikel 1 24. EGBlauzBekDVÄndV
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift zu § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Verbringungsverbot zum Schutz gegen die ... 1. Die Überschrift zu § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8". 2. ... zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8". 2. Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 1a Verbringungsverbot zum ... Verbringen empfänglicher Tiere aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und ... von Embryonen, Samen und Eizellen aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 3. In den §§ 3 und 4 Absatz 1, 2a ... 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 oder § 1a Absatz 1 Satz ... In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 oder § 1a Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die ... § 1a Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 1a Absatz 2 Satz ... In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 1a Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 5. Folgende Anlage wird ...
Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
Artikel 2 2. BlauzRuaÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Samenverordnung (SamEnV)
V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
§ 3 SamEnV Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation
... Abgabe von Samen von Rindern, Schafen oder Ziegen aus einer Schutz- oder Kontrollzone nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung ...
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