§ 2 Überwachungsprogramme, Beobachtungsprogramme
(1) Die Durchführung der Programme
- 1.
- zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 2, die auf die Feststellung möglicher Einschleppungen des Virus der Blauzungenkrankheit abzielen,
- 2.
- zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 3, die darauf ausgerichtet sind, das Fehlen bestimmter Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit nachzuweisen,
obliegt der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf Anforderung über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Programme.
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Zitat in folgenden NormenAchte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3383
Artikel 1 8. BlauzungenVerschlVÄndV ... gegen die Blauzungenkrankheit findet insoweit keine Anwendung." 2. In § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die Wörter „in dem Insekten der Gattung ... 7. Der Bezugshinweis der Anlage wird wie folgt gefasst: „(zu den §§ 1 bis 6)". ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
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