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§ 4 - EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung (EGBlauzBekDV k.a.Abk.)
neufasst durch B. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1098; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7831-1-53-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7831-1-53-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4 Impfungen
(1) 1Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktivierten Impfstoffen geimpft werden. 2Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes zu erteilen.
(2) 1Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe
- 1.
- der Registriernummer seines Betriebes,
- 2.
- des Datums der Impfung und
- 3.
- des verwendeten Impfstoffes
(3) Die zuständige Behörde kann
- 1.
- die Impfung empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die Blauzungenkrankheit mit einem inaktivierten Impfstoff und
- 2.
- die Mitteilung über eine nach Nummer 1 durchgeführte Impfung und den dabei verwendeten Impfstoff
Text in der Fassung des Artikels 5 Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 3. Mai 2016 BGBl. I S. 1057 m.W.v. 7. Mai 2016
Frühere Fassungen von § 4 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EGBlauzBekDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGBlauzBekDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EGBlauzBekDV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.05.2016)
... 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt, 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Tier impft, 4. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 ... § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Tier impft, 4. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 5. entgegen § 4 ... 4 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... oder nicht rechtzeitig macht oder 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 ...
Zitat in folgenden Normen
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3383
Artikel 1 8. BlauzungenVerschlVÄndV
... 7. Der Bezugshinweis der Anlage wird wie folgt gefasst: „(zu den §§ 1 bis 6)". ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
V. v. 02.05.2008 BAnz. S. 1599; zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 V. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1904
Artikel 2 BlZSchutzImpfuaÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort für" ... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach ... 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2a zuwiderhandelt." b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. ...
Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Artikel 5 5. TierSeuchRÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 4 Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt. b) Nach Nummer 3 wird ... folgende Nummer 4 eingefügt: „4. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,". c) Die ... Nummern 5 und 6. d) In der neuen Nummer 6 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Satz 2" die Wörter „oder Absatz 3" ...
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
Artikel 2 BlauzRuaÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905) wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Tierhalter hat der zuständigen ... 2. § 5 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 4 Absatz 3 eine Impfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764
Artikel 1 EGBlauzBekDVuaÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... Gebiet" durch die Wörter „im Inland" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. entgegen § 4 Abs. 1a Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht impfen lässt oder". dd) Die ...
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
Artikel 6 RindTbVuaÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... (eBAnz AT51 2009 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Tierhalter hat der zuständigen ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 4 Absatz 2a" die Angabe „oder 3 Satz 2" eingefügt. b) Absatz 2 ... b) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 26 4. TierSeuchRÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt, 3. entgegen § 4 Absatz 1 ein Tier impft, 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, ... 3. entgegen § 4 Absatz 1 ein Tier impft, 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... oder nicht rechtzeitig macht oder 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 ...
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
V. v. 07.05.2009 eBAnz AT51 2009 V1; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
Artikel 1 24. EGBlauzBekDVÄndV
... § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 3. In den §§ 3 und 4 Absatz 1, 2a und 3 werden jeweils nach dem Wort „Blauzungenkrankheit" die Wörter ...
Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
Artikel 2 2. BlauzRuaÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... Absatz 1 genannten Programme." 3. § 3 wird aufgehoben. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
Artikel 6 2. TierSeuchRÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... (eBAnz AT63 2009 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1a bis 2a werden aufgehoben. ... aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2. 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Weitergehende ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... cc) Die bisherige Nummer 5 wird die neue Nummer 4; in ihr wird die Angabe „§ 4 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 1" ... 4; in ihr wird die Angabe „§ 4 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 1" ...
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