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§ 6 - EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung (EGBlauzBekDV k.a.Abk.)
neufasst durch B. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1098; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7831-1-53-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7831-1-53-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Oktober 2008.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit V. v. 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3144 m.W.v. 28. Dezember 2007
Frühere Fassungen von § 6 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2007 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3144 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EGBlauzBekDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGBlauzBekDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3383
Artikel 1 8. BlauzungenVerschlVÄndV
... 3. Nach § 5 werden folgende Vorschriften eingefügt: „§ 6 Untersuchungen im 20- und 150-km-Gebiet sowie in angrenzenden Regionen (1) Die ... erforderlich ist. § 7 Untersuchungen außerhalb des § 6 -Gebietes Die zuständige Behörde legt in dem nicht nach § 6 Abs. 1 oder ... des § 6-Gebietes Die zuständige Behörde legt in dem nicht nach § 6 Abs. 1 oder 2 erfassten Gebiet geographische Einheiten von jeweils 2 000 Quadratkilometern fest ... jeweils 300 Rinder, die einmalig serologisch auf Blauzungenkrankheit zu untersuchen sind. § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 5 und 6 gilt entsprechend. § 8 Wildtieruntersuchung ... oberste Landesbehörde kann die Anzahl der Untersuchungen nach den §§ 6 bis 8 erhöhen, vermindern oder von jedweder Untersuchung absehen, soweit es zum Schutz vor ... vor der Blauzungenkrankheit nicht entgegenstehen." 4. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die neuen §§ 10 und 11. 5. Im neuen § 10 wird die Angabe ... Der Bezugshinweis der Anlage wird wie folgt gefasst: „(zu den §§ 1 bis 6 )". ...
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