Tools:
Update via:
Änderung § 5 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 28.12.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 5. TierSeuchRÄndV am 28. Dezember 2007 und Änderungshistorie der EGBlauzBekDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 07.05.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 10 Ordnungswidrigkeiten | (Text neue Fassung)§ 5 Ordnungswidrigkeiten |
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 2 Abs. 1 ein Tier verbringt, 2. entgegen § 2a Abs. 1 eine Schafherde verbringt, 3. entgegen § 2a Abs. 2 eine Schafherde nicht rechtzeitig verbringt oder 4. entgegen § 3 Satz 1 Samen, eine Eizelle oder einen Embryo verbringt. | Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt, 2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt, 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Tier impft, 4. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7029/al0-10087.htm