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Synopse aller Änderungen der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung am 28.12.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Dezember 2007 durch Artikel 2 der BlauzVnÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EGBlauzBekDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144 |
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(Text alte Fassung) § 1 Maßregeln für empfängliche Tiere im 20-Kilometer-Gebiet | (Text neue Fassung)§ 1 Verbringungsverbot |
(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus einem Gebiet, für das die zuständige Behörde Maßregeln nach § 5 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241) angeordnet hat, ist verboten. Abweichend von Satz 1 dürfen Tiere 1. zur unmittelbaren Schlachtung in eine Schlachtstätte verbracht werden, die in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet oder in dem in Anhang I Zone F der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus den Zonen (ABl. EU Nr. L 130 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gebiet Belgiens, Luxemburgs oder der Niederlande gelegen ist, 2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde a) zur unmittelbaren Schlachtung in eine außerhalb des in der Anlage bezeichneten Gebietes gelegene Schlachtstätte im Inland, b) vorbehaltlich der Buchstaben c, d und e in einen Betrieb im Inland, der in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet gelegen ist, soweit aa) die zu verbringenden Tiere nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe b oder c der Entscheidung 2005/393/EG behandelt und mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind und bb) die für den Bestimmungsort zuständige Behörde der Verbringung zugestimmt hat, c) in einen Betrieb im Inland, der in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet oder in dem in Anhang I Zone F der Entscheidung 2005/393/EG bezeichneten Gebiet Belgiens, Frankreichs, Luxemburgs oder der Niederlande gelegen ist, soweit aa) die zu verbringenden Tiere nicht älter als 30 Tage sind und am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf Blauzungenkrankheit aufweisen, bb) die für den Bestimmungsort zuständige Behörde oder der Bestimmungsmitgliedstaat der Verbringung zugestimmt hat, cc) die Tiere sieben Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt worden sind und dd) sichergestellt ist, dass die Tiere aaa) im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Ställen gehalten werden und bbb) aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, d) in einen Betrieb im Inland, der in einem Gebiet gelegen ist, für das die zuständige Behörde Maßregeln nach § 5 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit angeordnet hat oder in einen Betrieb, der in einem Gebiet Belgiens, Luxemburgs oder der Niederlande gelegen ist, für das Maßnahmen nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. EG Nr. L 327 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung getroffen worden sind, soweit aa) der Bestimmungsmitgliedstaat der Verbringung zugestimmt hat und bb) die Tiere in der Zeit, in der Insekten der Gattung Culicoida (Vektor) auftreten, sieben Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt worden sind, e) in einen Betrieb, der außerhalb des in der Anlage bezeichneten Gebietes im Inland gelegen ist, soweit aa) die Tiere aaa) nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt A Buchstabe b oder c der Entscheidung 2005/393/EG behandelt und mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind, bbb) zuvor in das in der Anlage bezeichnete Gebiet verbracht worden sind und bb) die für den Bestimmungsort zuständige Behörde von der für den Versendungsort zuständigen Behörde vor der Verbringung innerhalb von zwei Werktagen über die Verbringung unterrichtet worden ist und cc) sichergestellt ist, dass die Tiere aaa) in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet erneut frühestens nach acht Tagen, nachdem sie in dieses Gebiet verbracht worden sind, serologisch mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind und bbb) nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. Im Falle des Satzes 2 Nr. 2 Buchstabe a gilt § 2 Abs. 4 entsprechend. Während der Beförderung ist eine Erklärung über die durchgeführte Repellentbehandlung nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b, c, d oder e mitzuführen. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 Nr. 2 mit Auflagen verbinden, soweit diese für die Bekämpfung oder das Vermeiden der Verschleppung der Tierseuche erforderlich sind. Im Hinblick auf Satz 2 und 3 findet § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit keine Anwendung. (2) Ferner kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b, c, d oder e in der Zeit, in der ein Auftreten des Vektors nicht zu erwarten ist, das Verbringen empfänglicher Tiere genehmigen 1. in einen Betrieb, der in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet gelegen ist, soweit die Tiere a) in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Betrieb verbracht werden und sichergestellt ist, dass die Tiere aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, b) die Tiere frühestens acht Tage vor dem Verbringen serologisch mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind oder c) die Tiere nach dem Zeitpunkt geboren worden sind, in dem der Vektor zuletzt aufgetreten ist, 2. zu diagnostischen Zwecken. § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit findet insoweit keine Anwendung. | (1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. EG Nr. L 283 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung nicht, soweit die Voraussetzungen 1. des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, oder 2. des Artikels 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit empfängliche Tiere 1. in eine a) Sperrzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder b) Kontrollzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden und, im Falle des Buchstabens a, die Anforderungen des Artikels 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder, im Falle des Buchstabens b, des Artikels 7 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen oder 2. in einen Betrieb im Inland verbracht werden und a) die zu verbringenden Tiere nicht älter als 30 Tage sind, b) am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf Blauzungenkrankheit aufweisen, c) die Tiere in der Zeit, in der Insekten der Gattung Culicoida auftreten, sieben Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt worden sind und d) sichergestellt ist, dass die Tiere aa) im Bestimmungsbetrieb ausschließlich in Stallhaltung gemästet und bb) aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. (2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Eizellen aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. |
§ 2 Maßregeln für empfängliche Tiere im 150-Kilometer-Gebiet | § 2 Überwachungsprogramm, Beobachtungsprogramm |
(1) Unbeschadet des § 1 ist das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet verboten. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen empfängliche Tiere aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 1. nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt A der Entscheidung 2005/393/EG in einen außerhalb des in der Anlage bezeichneten Gebietes gelegenen Betrieb im Inland verbracht werden, 2. in ein in einem benachbarten Mitgliedstaat gelegenes Gebiet verbracht werden, das a) in Anhang I Zone F der Entscheidung 2005/393/EG aufgeführt ist und b) unmittelbar an ein Sperrgebiet oder ein Beobachtungsgebiet nach § 5 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6a, der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit angrenzt, 3. mit Genehmigung der für den Versendungsort zuständigen Behörde in einen Betrieb im Inland oder in das in Anhang I Zone F der Entscheidung 2005/393/EG bezeichnete Gebiet Belgiens, Frankreichs, Luxemburgs oder der Niederlande verbracht werden, soweit a) die zu verbringenden Tiere nicht älter als 30 Tage sind und am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf Blauzungenkrankheit aufweisen, b) die für den Bestimmungsort zuständige Behörde oder der Bestimmungsmitgliedstaat der Verbringung zugestimmt hat, c) die Tiere sieben Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt worden sind und d) sichergestellt ist, dass die Tiere aa) im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Ställen gehalten werden und bb) aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit findet insoweit keine Anwendung. (3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das Verbringen empfänglicher Tiere 1. in einen außerhalb des in der Anlage bezeichneten Gebietes gelegenen Betrieb im Inland genehmigen, soweit die Tiere a) in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Betrieb verbracht werden und sichergestellt ist, dass die Tiere aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, b) die Tiere frühestens acht Tage vor dem Verbringen serologisch mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind oder c) die Tiere nach dem Zeitpunkt geboren worden sind, in dem der Vektor zuletzt aufgetreten ist, 2. zu diagnostischen Zwecken genehmigen. Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 darf nur für den Zeitraum erteilt werden, in dem ein Auftreten des Vektors nicht zu erwarten ist. § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit findet insoweit keine Anwendung. (4) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde ferner das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet zur unmittelbaren Schlachtung genehmigen, soweit 1. die zu verbringenden Tiere am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf Blauzungenkrankheit aufweisen, 2. die Tiere in von der zuständigen Behörde verplombten Fahrzeugen zu der Schlachtstätte befördert werden, 3. die für die Schlachtstätte zuständige Behörde von der für den Versendungsort zuständigen Behörde über die Verbringung unterrichtet worden ist und 4. sichergestellt ist, dass die für die Schlachtstätte zuständige Behörde die für den Versendungsort zuständige Behörde über die Ankunft der Tiere unterrichtet. Die Genehmigung nach Satz 1 ist auf der Grundlage einer Risikobewertung zu erteilen, bei der die zuständige Behörde im Hinblick auf eine mögliche Ansteckung der Tiere während des Transports insbesondere 1. verfügbare Informationen zum Verhalten des Vektors, 2. die Entfernung zwischen dem Ort, an dem das in der Anlage bezeichnete Gebiet verlassen wird, und der Schlachtstätte, 3. sofern vorhanden, entomologische Daten zum Verhalten des Vektors entlang der Transportroute, 4. die Tageszeit der Verbringung, 5. die Verwendung von Insektiziden oder Repellentien berücksichtigt. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. | (1) Die Durchführung des 1. Überwachungsprogramms nach Artikel 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder 2. Beobachtungsprogramms nach Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 obliegt der zuständigen Behörde. (2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium unter Beachtung der in Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorgeschriebenen Fristen und des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Programme. |
§ 2a Schafherden | |
(1) Wer eine Schafherde aus einem Gebiet, für das die zuständige Behörde Maßregeln nach § 5 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit angeordnet hat, oder aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet verbringen will (Halter), darf die Schafherde abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 nur verbringen, soweit 1. die für den Versendungsort zuständige Behörde das Verbringen genehmigt und die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat, 2. die Tiere der Herde a) vor dem Verbringen einer ersten klinischen tierärztlichen Untersuchung unterzogen worden sind, b) im Rahmen der ersten klinischen tierärztlichen Untersuchung keine Anzeichen der Blauzungenkrankheit festgestellt worden sind, c) acht Tage vor einer ersten klinischen tierärztlichen Untersuchung mit einem Repellent behandelt worden sind, d) nach der ersten klinischen tierärztlichen Untersuchung serologisch mit negativem Ergebnis mittels einer Stichprobe, mit der mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 1 vom Hundert Blauzungenkrankheit erkannt werden kann, untersucht worden sind und e) nach Vorliegen der Ergebnisse der serologischen Untersuchung und frühestens acht Tage nach der ersten klinischen Untersuchung erneut klinisch tierärztlich untersucht worden sind, ohne dass Anzeichen der Blauzungenkrankheit festgestellt worden sind. (2) Der Halter hat die Schafherde unverzüglich nach Abschluss der klinischen tierärztlichen Untersuchung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e zu verbringen. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Schafherde 1. nur in das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt zieht, das an das in Satz 1 genannte Gebiet angrenzt, und 2. Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. | |
§ 3 Maßregeln für Samen, Eizellen und Embryonen | |
Das Verbringen von Samen, Eizellen und Embryonen empfänglicher Tiere, der oder die nach dem 1. Mai 2006 gewonnen worden ist oder sind, aus 1. einem Gebiet, für das die zuständige Behörde Maßregeln nach § 5 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241) angeordnet hat, oder 2. dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. Abweichend von Satz 1 darf oder dürfen Samen, Eizellen oder Embryonen in einen außerhalb des in der Anlage bezeichneten Gebietes gelegenen Betrieb im Inland verbracht werden, soweit 1. der Samen von Tieren nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt B der Entscheidung 2005/393/EG gewonnen worden ist, 2. die Eizellen oder die Embryonen von Tieren nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt C der Entscheidung 2005/393/EG gewonnen worden sind. | |
§ 4 (aufgehoben) | |
§ 5 Durchgangsverkehr | |
(1) Empfängliche Tiere dürfen im Rahmen der innerstaatlichen Beförderung durch das in der Anlage bezeichnete Gebiet nur verbracht werden, soweit 1. die Tiere mit einem Repellent und 2. die Transportfahrzeuge mit einem Insektizid vor der Beförderung behandelt worden sind. Soweit die Tiere an einem Aufenthaltsort im Sinne des § 2 Nr. 6 der Tierschutztransportverordnung in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ruhen, sind sie vom Beförderer erneut mit einem Repellent zu behandeln. (2) Empfängliche Tiere dürfen im Rahmen der Beförderung in einen oder aus einem anderen Mitgliedstaat durch das in der Anlage bezeichnete Gebiet nur verbracht werden, soweit 1. die Tiere mit einem Repellent und die Transportfahrzeuge mit einem Insektizid vor der Beförderung behandelt worden sind, 2. die zuständigen Behörden des Durchfuhr- und des Bestimmungsmitgliedstaates zugestimmt haben und 3. die jeweilige Gesundheitsbescheinigung nach a) Anhang F Muster 1 der Richtlinie 64/432/EWG, b) Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG, c) Anhang E Teil 1 oder 3 der Richtlinie 92/65/EWG, die die jeweilige Sendung von Rindern, Schafen oder Ziegen in andere Mitgliedstaaten begleitet, mit folgendem Vermerk versehen ist: 'Behandlung mit dem Insektenvertilgungsmittel (Name des Erzeugnisses) am (Datum) um (Uhrzeit) gemäß der Entscheidung 2005/393/EG'. (3) Die Absätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit ein Auftreten des Vektors nicht zu erwarten ist. | |
§ 6 Untersuchungen im 20- und 150-km-Gebiet sowie in angrenzenden Regionen | |
(1) Die zuständige Behörde legt in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet sowie in dem daran angrenzenden Gebiet in einer Tiefe von 50 Kilometern geographische Einheiten von jeweils 2.000 Quadratkilometern fest und bestimmt gleichmäßig über die Einheit verteilt bis zum 28. Februar 2007 jeweils 150 Rinder, die zuvor serologisch mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind. Wird bei einem Rind im Rahmen der Untersuchungen nach Satz 1 Blauzungenkrankheit festgestellt, hat die zuständige Behörde dieses Rind zusätzlich virologisch auf Blauzungenkrankheit zu untersuchen. (2) Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur wirksamen Durchführung erforderlich ist, anstelle einer geographischen Einheit nach Absatz 1 Satz 1 auch ein Gebiet insbesondere unter Berücksichtigung vorhandener Verwaltungsgrenzen festlegen. (3) Die zuständige Behörde hat die nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Rinder im Zeitraum März 2007 bis Oktober 2007 monatlich serologisch auf Blauzungenkrankheit zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Wird bei einem Rind im Rahmen der Untersuchungen nach Satz 1 Blauzungenkrankheit festgestellt, hat die zuständige Behörde dieses Rind zusätzlich virologisch auf Blauzungenkrankheit zu untersuchen. (4) Wird bei einem Rind im Rahmen der Untersuchung nach Absatz 3 Satz 1 Blauzungenkrankheit festgestellt oder wird ein nach Absatz 1 Satz 1 bestimmtes Rind aus einer geographischen Einheit oder einem Gebiet nach Absatz 2 verbracht, bestimmt die zuständige Behörde ein anderes Rind, das zuvor mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden ist. Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein nach Absatz 1 Satz 1 bestimmtes Rind geschlachtet oder auf andere Weise getötet worden ist oder verendet ist. Für die nach Satz 1 oder 2 bestimmten Rinder gilt Absatz 3 entsprechend. (5) Die zuständige Behörde kann zum Zwecke der Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 Satz 1 die Durchführung serologischer Untersuchungen anordnen. (6) Die zuständige Behörde kann Untersuchungen nach Absatz 1 auch auf andere für die Blauzungenkrankheit empfängliche Tiere ausdehnen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit erforderlich ist. | |
§ 7 Untersuchungen außerhalb des § 6-Gebietes | |
Die zuständige Behörde legt in dem nicht nach § 6 Abs. 1 oder 2 erfassten Gebiet geographische Einheiten von jeweils 2.000 Quadratkilometern fest und bestimmt gleichmäßig über die Einheiten verteilt bis Oktober 2007 jeweils 300 Rinder, die einmalig serologisch auf Blauzungenkrankheit zu untersuchen sind. § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 5 und 6 gilt entsprechend. | |
§ 8 Wildtieruntersuchung | § 3 Wildtieruntersuchung |
(1) Die zuständige Behörde führt zur Erkennung der Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildtieren in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet Untersuchungen durch, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen. | (1) Die zuständige Behörde führt zur Erkennung der Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildtieren in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet Untersuchungen durch, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen. Die zuständige Behörde kann die Anzahl der Untersuchungen nach Satz 1 erhöhen, vermindern oder von jedweder Untersuchung absehen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit erforderlich ist oder Belange des Schutzes vor der Blauzungenkrankheit nicht entgegenstehen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Jagdausübungsberechtigten haben 1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Wildwiederkäuern zur Untersuchung auf Blauzungenkrankheit zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und 2. der zuständigen Behörde das vermehrte Auftreten kranker oder verendeter empfänglicher Wildtiere unter Angabe des Fundortes mitzuteilen. | |
§ 9 Ausnahmen | § 4 Impfungen |
Die zuständige oberste Landesbehörde kann die Anzahl der Untersuchungen nach den §§ 6 bis 8 erhöhen, vermindern oder von jedweder Untersuchung absehen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit erforderlich ist oder Belange des Schutzes vor der Blauzungenkrankheit nicht entgegenstehen. | (1) Empfängliche Tiere dürfen gegen Blauzungenkrankheit nur mit inaktivierten Impfstoffen, bei deren Herstellung Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, geimpft werden. (2) Die zuständige Behörde kann die Impfung der empfänglichen Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen Blauzungenkrankheit mit inaktivierten Impfstoffen, bei deren Herstellung Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. (3) Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich Auskunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen Blauzungenkrankheit, über den verwendeten Impfstoff, die Anzahl der geimpften Tiere sowie die jeweils geimpfte Tierart zu erteilen. |
§ 10 Ordnungswidrigkeiten | § 5 Ordnungswidrigkeiten |
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 2 Abs. 1 ein Tier verbringt, 2. entgegen § 2a Abs. 1 eine Schafherde verbringt, 3. entgegen § 2a Abs. 2 eine Schafherde nicht rechtzeitig verbringt oder 4. entgegen § 3 Satz 1 Samen, eine Eizelle oder einen Embryo verbringt. | (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein empfängliches Tier verbringt, 2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt, 3. entgegen § 4 Abs. 1 ein empfängliches Tier impft oder 4. entgegen § 4 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. |
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | |
Anlage (zu den §§ 1 bis 6 und 8) | Anlage (zu den §§ 1 und 3) |
Bezeichnetes Gebiet im Sinne dieser Verordnung sind die Gebiete folgender Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden: Baden-Württemberg Gesamtes Landesgebiet Bayern Landkreis Aichach-Friedberg Landkreis Altötting Landkreis Amberg-Sulzbach Stadt Amberg Landkreis Ansbach Stadt Ansbach Landkreis Aschaffenburg Stadt Aschaffenburg Landkreis Augsburg Stadt Augsburg Landkreis Bad Kissingen Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen Landkreis Bamberg Stadt Bamberg Landkreis Bayreuth Stadt Bayreuth Landkreis Cham Landkreis Coburg Stadt Coburg Landkreis Dachau Landkreis Deggendorf Landkreis Dingolfing-Landau Landkreis Dillingen a. d. Donau Landkreis Donau-Ries Landkreis Eichstätt Landkreis Ebersberg Landkreis Erding Landkreis Erlangen-Höchstadt Stadt Erlangen Landkreis Forchheim Landkreis Freising Landkreis Freyung-Grafenau Landkreis Fürstenfeldbruck Landkreis Fürth Stadt Fürth Landkreis Garmisch-Partenkirchen Landkreis Günzburg Landkreis Hassberge Landkreis Hof Stadt Hof Stadt Ingolstadt Stadt Kaufbeuren Landkreis Kelheim Stadt Kempten Landkreis Kitzingen Landkreis Kronach Landkreis Kulmbach Landkreis Landsberg a. Lech Landkreis Landshut Stadt Landshut Landkreis Lichtenfels Landkreis Lindau Landkreis Main-Spessart Stadt Memmingen Landkreis Miesbach Landkreis Miltenberg Landkreis Mühldorf a. Inn Landkreis München Stadt München Landkreis Neuburg-Schrobenhausen Landkreis Neumarkt i. d. Oberpfalz Landkreis Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab Landkreis Neu-Ulm Landkreis Nürnberger Land Stadt Nürnberg Landkreis Oberallgäu Landkreis Ostallgäu Landkreis Passau Stadt Passau Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm Landkreis Regen Landkreis Regensburg Stadt Regensburg Landkreis Rhön-Grabfeld Landkreis Rosenheim Stadt Rosenheim Landkreis Roth Landkreis Rottal-Inn Stadt Schwabach Landkreis Schwandorf Landkreis Schweinfurt Stadt Schweinfurt Landkreis Starnberg Landkreis Straubing-Bogen Stadt Straubing Landkreis Tirschenreuth Landkreis Traunstein Landkreis Unterallgäu Stadt Weiden Landkreis Weilheim-Schongau Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen Landkreis Wunsiedel i. F. Landkreis Würzburg Stadt Würzburg Berlin Gesamtes Landesgebiet Brandenburg Im Landkreis Barnim: Ahrensfelde, Basdorf, Bernau b. Berlin, Blumberg, Eiche, Hirschfelde, Klosterfelde, Krummensee, Lanke, Lindenberg, Lobetal, Mehrow, Rüdnitz, Schönerlinde, Schönfeld, Schönow, Schönwalde, Schwanebeck, Seefeld, Stolzenhagen, Wandlitz, Werneuchen, Willmersdorf, Zepernick Landkreis Dahme-Spreewald Landkreis Elbe-Elster Landkreis Havelland Im Landkreis Märkisch-Oderland: Altlandsberg, Bruchmühle, Buchholz, Dahlwitz-Hoppegarten, Eggersdorf/Mü., Fredersdorf-Vogelsdorf, Garzau-Garzin, Gielsdorf, Hennickendorf, Herzfelde, Hönow, Hoppegarten/Mü., Lichtenow, Müncheberg, Münchehofe, Neuenhagen b. Berlin, Petershagen/Eggersdorf, Rehfelde, Rüdersdorf b. Berlin, Strausberg, Waldsieversdorf, Werder, Wesendahl, Zinndorf Landkreis Oberhavel Landkreis Oberspreewald-Lausitz Im Landkreis Oder-Spree: Alt Golm, Alt Stahnsdorf, Bad Saarow-Pieskow, Beeskow, Berkenbrück, Briesen, Buchholz, Bugk, Dammendorf, Demnitz, Diensdorf-Radlow, Erkner, Falkenberg, Friedland, Fürstenwalde/Spree, Glienicke, Görsdorf b. Storkow, Gosen, Groß Eichholz, Groß Muckrow, Groß Schauen, Grünheide (Mark), Grunow, Hangelsberg, Hartmannsdorf, Kehrigk, Kummersdorf, Langewahl, Limsdorf, Markgrafpieske, Merz, Mixdorf, Mönchwinkel, Neu Golm, Neu Zittau, Neuendorf, Neuendorf im Sande, Petersdorf b. Saarow-Pieskow, Philadelphia, Ragow, Rauen, Reichenwalde, Rieplos, Rietz-Neuendorf, Schöneiche b. Berlin, Schwerin, Selchow, Spreeau, Spreenhagen, Steinhöfel, Storkow, Stremmen, Tauche, Wendisch Rietz, Wochowsee, Woltersdorf Landkreis Ostprignitz-Ruppin Landkreis Potsdam-Mittelmark Landkreis Prignitz Landkreis Spree-Neiße Landkreis Teltow-Fläming Stadt Brandenburg Stadt Cottbus Stadt Potsdam Im Landkreis Uckermark: Lychen Freie Hansestadt Bremen Gesamtes Landesgebiet Freie und Hansestadt Hamburg Gesamtes Landesgebiet Hessen Gesamtes Landesgebiet Mecklenburg-Vorpommern Hansestadt Rostock Hansestadt Stralsund Hansestadt Wismar Landkreis Bad Doberan Landkreis Demmin außer Breest, Grischow, Siedenbollentin, Werder Landkreis Güstrow Landkreis Ludwigslust Im Landkreis Mecklenburg-Strelitz: Blankenhof, Blankensee, Blumenholz, Burg Stargard, Cammin, Carpin, Feldberger Seenlandschaft, Godendorf, Groß Nemerow, Grünow, Hohenzieritz, Holldorf, Klein Vielen, Kratzeburg, Mirow, Möllenbeck, Neddemin, Neustrelitz, Priepert, Roggentin, Teschendorf, Trollenhagen, Userin, Wesenberg, Woggersin, Wokuhl-Dabelow, Wulkenzin, Wustrow, Zirzow Landkreis Müritz Landkreis Nordvorpommern Landkreis Nordwestmecklenburg Im Landkreis Ostvorpommern: Bandelin, Behrenhoff, Brünzow, Buddenhagen, Dargelin, Dersekow, Diedrichshagen, Hansestadt Greifswald, Gribow, Groß-Kiesow, Groß-Polzin, Gützkow, Hanshagen, Hinrichshagen, Hohendorf, Insel Koos, Insel Riems, Karlsburg, Katzow, Kemnitz, Klein Bünzow, Kölzin, Kröslin, Lassan, Levenhagen, Loissin, Lubmin, Lühmannsdorf, Lüssow, Mesekenhagen, Murchin, Neu Boltenhagen, Neuenkirchen, Pulow, Riemser Ort, Rubenow, Rubkow, Schmatzin, Wackerow, Weitenhagen, Wolgast, Wrangelsburg, Wusterhusen, Zemitz, Ziethen, Züssow Landkreis Parchim Landkreis Rügen Stadt Neubrandenburg Stadt Schwerin Niedersachsen Gesamtes Landesgebiet Nordrhein-Westfalen Gesamtes Landesgebiet Rheinland-Pfalz Gesamtes Landesgebiet Saarland Gesamtes Landesgebiet Sachsen Gesamtes Landesgebiet Sachsen-Anhalt Gesamtes Landesgebiet Schleswig-Holstein Gesamtes Landesgebiet Thüringen Gesamtes Landesgebiet |
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