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§ 2 - EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung (EGBlauzBekDV k.a.Abk.)

neufasst durch B. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1098; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7831-1-53-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2 Überwachungsprogramme, Beobachtungsprogramme



(1) Die Durchführung der Programme

1.
zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 2, die auf die Feststellung möglicher Einschleppungen des Virus der Blauzungenkrankheit abzielen,

2.
zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 3, die darauf ausgerichtet sind, das Fehlen bestimmter Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit nachzuweisen,

obliegt der zuständigen Behörde.

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf Anforderung über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Programme.





 

Frühere Fassungen von § 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.07.2015Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften
vom 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
aktuell vorher 01.05.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
vom 25.04.2008 BGBl. I S. 764
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
aktuellvor 28.12.2007Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EGBlauzBekDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGBlauzBekDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3383
Artikel 1 8. BlauzungenVerschlVÄndV
... gegen die Blauzungenkrankheit findet insoweit keine Anwendung." 2. In § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die Wörter „in dem Insekten der Gattung ... 7. Der Bezugshinweis der Anlage wird wie folgt gefasst: „(zu den §§ 1 bis 6)".  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764
Artikel 1 EGBlauzBekDVuaÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... bezeichneten Gebiet" durch das Wort „Inland" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bundesministerium" die Wörter „für ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
Artikel 2 BlauzVnÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
... auch in Verbindung mit Abs. 6, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. § 2 Überwachungsprogramm, Beobachtungsprogramm (1) Die Durchführung des  ...

Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
Artikel 2 2. BlauzRuaÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... 4" durch die Wörter „des Artikels 8 Absatz 1" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Überwachungsprogramme, ... 8 Absatz 1" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Überwachungsprogramme, Beobachtungsprogramme (1) Die Durchführung der ...