Tools:
Update via:
§ 2 - EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung (EGBlauzBekDV k.a.Abk.)
neufasst durch B. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1098; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7831-1-53-3 Tierseuchenbekämpfung
|
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7831-1-53-3 Tierseuchenbekämpfung
|
§ 2 Überwachungsprogramme, Beobachtungsprogramme
(1) Die Durchführung der Programme
- 1.
- zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 2, die auf die Feststellung möglicher Einschleppungen des Virus der Blauzungenkrankheit abzielen,
- 2.
- zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 3, die darauf ausgerichtet sind, das Fehlen bestimmter Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit nachzuweisen,
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf Anforderung über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Programme.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften V. v. 30. Juni 2015 BGBl. I S. 1092 m.W.v. 9. Juli 2015
Frühere Fassungen von § 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 09.07.2015 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften vom 30.06.2015 BGBl. I S. 1092 |
aktuell vorher | 01.05.2008 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung vom 25.04.2008 BGBl. I S. 764 |
aktuell vorher | 28.12.2007 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3144 |
aktuell | vor 28.12.2007 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EGBlauzBekDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGBlauzBekDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3383
Artikel 1 8. BlauzungenVerschlVÄndV
... gegen die Blauzungenkrankheit findet insoweit keine Anwendung." 2. In § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die Wörter „in dem Insekten der Gattung ... 7. Der Bezugshinweis der Anlage wird wie folgt gefasst: „(zu den §§ 1 bis 6)". ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764
Artikel 1 EGBlauzBekDVuaÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... bezeichneten Gebiet" durch das Wort „Inland" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bundesministerium" die Wörter „für ...
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
Artikel 2 BlauzVnÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
... auch in Verbindung mit Abs. 6, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. § 2 Überwachungsprogramm, Beobachtungsprogramm (1) Die Durchführung des ...
Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
Artikel 2 2. BlauzRuaÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... 4" durch die Wörter „des Artikels 8 Absatz 1" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Überwachungsprogramme, ... 8 Absatz 1" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Überwachungsprogramme, Beobachtungsprogramme (1) Die Durchführung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7029/a153444.htm