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Änderung § 4a EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 01.05.2014
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§ 4a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 4a n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092 |
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(Text alte Fassung) § 4a Weitergehende Maßnahmen | (Text neue Fassung)§ 4a Wildtieruntersuchung, weitergehende Maßnahmen |
Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 17 und § 18 in Verbindung mit § 23 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt. | (1) Die zuständige Behörde kann zur Erkennung der Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildwiederkäuern Untersuchungen anordnen. Im Falle der Anordnung nach Satz 1 haben Jagdausübungsberechtigte 1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Wildwiederkäuern zur Untersuchung auf Blauzungenkrankheit zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und 2. der zuständigen Behörde das vermehrte Auftreten kranker oder verendeter Wildwiederkäuer unter Angabe des jeweiligen Fundortes mitzuteilen. (2) Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 10 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt. |
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