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Änderung § 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 09.07.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2015 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Überwachungsprogramm, Beobachtungsprogramm


(Text neue Fassung)

§ 2 Überwachungsprogramme, Beobachtungsprogramme


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Durchführung des

1. Überwachungsprogramms nach Artikel 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder

2. Beobachtungsprogramms nach Artikel 4 Buchstabe b
in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007



(1) Die Durchführung der Programme

1. zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 2, die auf die Feststellung möglicher Einschleppungen des Virus der Blauzungenkrankheit abzielen,

2. zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 3, die darauf ausgerichtet sind, das Fehlen bestimmter Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit nachzuweisen,

(Textabschnitt unverändert)

obliegt der zuständigen Behörde.

vorherige Änderung

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) unter Beachtung der in Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorgeschriebenen Fristen und des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Programme.



(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf Anforderung über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Programme.

(heute geltende Fassung) 

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