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Änderung EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 28.12.2007

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§ 2a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a Schafherden


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

(1) Wer eine Schafherde aus einem Gebiet, für das die zuständige Behörde Maßregeln nach § 5 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit angeordnet hat, oder aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet verbringen will (Halter), darf die Schafherde abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 nur verbringen, soweit

1. die für den Versendungsort zuständige Behörde das Verbringen genehmigt und die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat,

2. die Tiere der Herde

a) vor dem Verbringen einer ersten klinischen tierärztlichen Untersuchung unterzogen worden sind,

b) im Rahmen der ersten klinischen tierärztlichen Untersuchung keine Anzeichen der Blauzungenkrankheit festgestellt worden sind,

c) acht Tage vor einer ersten klinischen tierärztlichen Untersuchung mit einem Repellent behandelt worden sind,

d) nach der ersten klinischen tierärztlichen Untersuchung serologisch mit negativem Ergebnis mittels einer Stichprobe, mit der mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 1 vom Hundert Blauzungenkrankheit erkannt werden kann, untersucht worden sind und

e) nach Vorliegen der Ergebnisse der serologischen Untersuchung und frühestens acht Tage nach der ersten klinischen Untersuchung erneut klinisch tierärztlich untersucht worden sind, ohne dass Anzeichen der Blauzungenkrankheit festgestellt worden sind.

(2) Der Halter hat die Schafherde unverzüglich nach Abschluss der klinischen tierärztlichen Untersuchung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e zu verbringen.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Schafherde

1. nur in das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt zieht, das an das in Satz 1 genannte Gebiet angrenzt, und

2. Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.