Änderung § 5 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 28.12.2007

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 5 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 2 Abs. 1 ein Tier verbringt,

2. entgegen § 2a Abs. 1 eine Schafherde verbringt,

3. entgegen § 2a Abs. 2 eine Schafherde nicht rechtzeitig verbringt oder

4. entgegen § 3 Satz 1 Samen, eine Eizelle oder einen Embryo verbringt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne
des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein empfängliches Tier verbringt,

2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt,

3. entgegen § 4 Abs. 1 ein empfängliches Tier impft oder

4. entgegen § 4 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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