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Änderung § 1a EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 09.05.2009
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§ 1a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.05.2009 geltenden Fassung | § 1a n.F. (neue Fassung) in der am 09.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.05.2009 eBAnz AT51 2009 V1 |
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(Text alte Fassung) § 1a (neu) | (Text neue Fassung)§ 1a Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 |
(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Eizellen aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
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