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Änderung § 1a EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 09.05.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.05.2009 geltenden Fassung
§ 1a n.F. (neue Fassung)
in der am 09.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.05.2009 eBAnz AT51 2009 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 1


vorherige Änderung

 


(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Eizellen aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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