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Synopse aller Änderungen der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung am 09.05.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Mai 2009 durch Artikel 1 der 24. EGBlauzBekDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EGBlauzBekDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.05.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 09.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.05.2009 eBAnz AT51 2009 V1

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Verbringungsverbot
(Text neue Fassung)

§ 1 Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8
§ 1a Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 1

§ 2 Überwachungsprogramm, Beobachtungsprogramm
§ 3 Wildtieruntersuchung
§ 4 Impfungen
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Anlage (aufgehoben)


Anlage (zu § 1a)
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§ 1 Verbringungsverbot




§ 1 Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8


(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem Inland ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. EG Nr. L 283 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung nicht, soweit die Voraussetzungen

1. des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, oder

2. des Artikels 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,

der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit empfängliche Tiere

1. in eine

a) Sperrzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder

b) Kontrollzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007

eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden und

2. im Falle

a) der Nummer 1 Buchstabe a die Anforderungen des Artikels 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder

b) der Nummer 1 Buchstabe b des Artikels 7 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007

vorliegen.

(2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Eizellen aus dem Inland ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1a (neu)




§ 1a Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 1


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(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Eizellen aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3 Wildtieruntersuchung


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(1) Die zuständige Behörde führt zur Erkennung der Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildtieren im Inland Untersuchungen durch, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen. Die zuständige Behörde kann die Anzahl der Untersuchungen nach Satz 1 erhöhen, vermindern oder von jedweder Untersuchung absehen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit erforderlich ist oder Belange des Schutzes vor der Blauzungenkrankheit nicht entgegenstehen.



(1) Die zuständige Behörde führt zur Erkennung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 bei empfänglichen Wildtieren im Inland Untersuchungen durch, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen. Die zuständige Behörde kann die Anzahl der Untersuchungen nach Satz 1 erhöhen, vermindern oder von jedweder Untersuchung absehen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 erforderlich ist oder Belange des Schutzes vor der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 nicht entgegenstehen.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben

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1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Wildwiederkäuern zur Untersuchung auf Blauzungenkrankheit zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und



1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Wildwiederkäuern zur Untersuchung auf Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und

2. der zuständigen Behörde das vermehrte Auftreten kranker oder verendeter empfänglicher Wildtiere unter Angabe des Fundortes mitzuteilen.



§ 4 Impfungen


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(1) Empfängliche Tiere dürfen gegen Blauzungenkrankheit nur mit inaktivierten Impfstoffen, bei deren Herstellung Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, geimpft werden.



(1) Empfängliche Tiere dürfen gegen Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 nur mit inaktivierten Impfstoffen, bei deren Herstellung Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, geimpft werden.

(1a) Wer Rinder, Schafe oder Ziegen hält, hat die Rinder, Schafe und Ziegen seines Bestandes nach Maßgabe des Satzes 2 mit einem Impfstoff im Sinne des Absatzes 1 impfen zu lassen. Die zuständige Behörde legt den Zeitpunkt der Impfung sowie die näheren Einzelheiten ihrer Durchführung fest. Eine Verfügung nach Satz 2 darf erst ergehen, nachdem

1. die Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 nach § 31 Abs. 1 der Tierimpfstoff-Verordnung bekannt gemacht worden ist oder

2. eine Rechtsverordnung nach § 17c Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes bestimmt hat, dass von der Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 abgesehen wird.

(2) Die zuständige Behörde kann für ein Tier, einen Bestand oder ein bestimmtes Gebiet Ausnahmen von Absatz 1a genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

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(2a) Die zuständige Behörde kann die Impfung anderer als in Absatz 1a bezeichneter empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen Blauzungenkrankheit mit einem Impfstoff im Sinne des Absatzes 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung anzuzeigen, und zwar im Falle der Impfungen von



(2a) Die zuständige Behörde kann die Impfung anderer als in Absatz 1a bezeichneter empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 mit einem Impfstoff im Sinne des Absatzes 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung anzuzeigen, und zwar im Falle der Impfungen von

1. Rindern unter Angabe

a) der Registriernummer seines Betriebes,

b) der Ohrmarkennummern sämtlicher geimpfter Tiere,

c) des Datums der Impfung und

d) des verwendeten Impfstoffes

und

2. Schafen und Ziegen unter Angabe

a) der Registriernummer seines Betriebes,

b) der Zahl der insgesamt geimpften Schafe sowie der Zahl der insgesamt geimpften Ziegen,

c) des Datums der Impfung und

d) des verwendeten Impfstoffes.



§ 5 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2a

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein empfängliches Tier verbringt,

2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt,



1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 oder § 1a Absatz 1 Satz 1 ein empfängliches Tier verbringt,

2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 1a Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt,

3. entgegen § 4 Abs. 1 ein empfängliches Tier impft,

4. entgegen § 4 Abs. 1a Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht impfen lässt oder

5. entgegen § 4 Absatz 3 eine Impfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (aufgehoben)




Anlage (zu § 1a)


vorherige Änderung

 


Bezeichnetes Gebiet im Sinne des § 1a sind die Gebiete folgender Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Ortsteile:

Baden-Württemberg

Im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden und Ortsteile Auggen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Bollschweil, Bötzingen, Breisach am Rhein, Buggingen, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten, Eschbach, Gottenheim, Hartheim, Heitersheim, Ihringen, Bad Krozingen, Merdingen, Müllheim, Neuenburg, Pfaffenweiler, Schallstadt, Staufen, Sulzburg, Umkirch, Vogtsburg, Münstertal mit dem Teilort Untermünstertal

Im Landkreis Emmendingen die Gemeinden Bahlingen am Kaiserstuhl, Endingen am Kaiserstuhl, Forchheim, Sasbach am Kaiserstuhl, Weisweil, Wyhl am Kaiserstuhl

Im Landkreis Lörrach die Gemeinden und Ortsteile Bad Bellingen, Binzen, Efringen-Kirchen, Eimeldingen, Fischingen, Grenzach-Wyhlen, Inzlingen, Kandern, Lörrach, Malsburg-Marzell, Maulburg, Neuenweg, Raich, Rheinfelden mit den Teilorten Adelhausen, Degerfelden, Eichsel, Herten, Menseln und Rheinfelden (Stadtgebiet), Rümmingen, Sallneck, Schallbach, Schliengen, Schopfheim mit den Teilorten Langenau und Wiechs, Steinen, Tegernau, Weil am Rhein, Wies, Wieslet, Wittlingen

Im Stadtkreis Freiburg die Ortsteile Munzingen, Opfingen, Tiengen, Waltershofen