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Änderung § 4a EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 01.05.2014
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§ 4a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 4a n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 26 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4a Weitergehende Maßnahmen | |
(Text alte Fassung) Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 17 und § 18 in Verbindung mit § 23 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 10 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt. |
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