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Änderung § 1 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 09.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 2. BlauzRuaÄndV am 9. Juli 2015 und Änderungshistorie der EGBlauzBekDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.07.2015 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092 |
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(Text alte Fassung) § 1 Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 | (Text neue Fassung)§ 1 Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit |
(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem Inland ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. EG Nr. L 283 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung nicht, soweit die Voraussetzungen | (1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus einer Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 nicht, soweit die Voraussetzungen |
(Textabschnitt unverändert) 1. des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, oder 2. des Artikels 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit empfängliche Tiere | |
1. in eine a) Sperrzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder b) Kontrollzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 | 1. in a) eine Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007, b) eine Kontrollzone im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung oder c) ein vorläufig freies Gebiet im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 |
eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden und 2. im Falle | |
a) der Nummer 1 Buchstabe a die Anforderungen des Artikels 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder b) der Nummer 1 Buchstabe b des Artikels 7 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. (2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Eizellen aus dem Inland ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. | a) der Nummer 1 Buchstabe a die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007, b) der Nummer 1 Buchstabe b die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder c) der Nummer 1 Buchstabe c die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2a Unterabsatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 erfüllt sind. (2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Eizellen aus einer Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. |
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