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Änderung § 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 09.07.2015

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2015 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Überwachungsprogramm, Beobachtungsprogramm


(Text neue Fassung)

§ 2 Überwachungsprogramme, Beobachtungsprogramme


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Durchführung des

1. Überwachungsprogramms nach Artikel 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder

2. Beobachtungsprogramms nach Artikel 4 Buchstabe b
in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007



(1) Die Durchführung der Programme

1. zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 2, die auf die Feststellung möglicher Einschleppungen des Virus der Blauzungenkrankheit abzielen,

2. zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 3, die darauf ausgerichtet sind, das Fehlen bestimmter Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit nachzuweisen,

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obliegt der zuständigen Behörde.

vorherige Änderung

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) unter Beachtung der in Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorgeschriebenen Fristen und des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Programme.



(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf Anforderung über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Programme.

(heute geltende Fassung)