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Änderung § 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 09.07.2015
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.07.2015 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092 |
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(Text alte Fassung) § 2 Überwachungsprogramm, Beobachtungsprogramm | (Text neue Fassung)§ 2 Überwachungsprogramme, Beobachtungsprogramme |
(1) Die Durchführung des 1. Überwachungsprogramms nach Artikel 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder 2. Beobachtungsprogramms nach Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 | (1) Die Durchführung der Programme 1. zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 2, die auf die Feststellung möglicher Einschleppungen des Virus der Blauzungenkrankheit abzielen, 2. zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 3, die darauf ausgerichtet sind, das Fehlen bestimmter Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit nachzuweisen, |
(Textabschnitt unverändert) obliegt der zuständigen Behörde. | |
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) unter Beachtung der in Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorgeschriebenen Fristen und des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Programme. | (2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf Anforderung über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Programme. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7029/al47764-0.htm