Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der ZPO am 01.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Buch 1 Allgemeine Vorschriften
    Abschnitt 1 Gerichte
       Titel 1 Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
          § 1 Sachliche Zuständigkeit
          § 2 Bedeutung des Wertes
          § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
          § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen
          § 5 Mehrere Ansprüche
          § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
          § 7 Grunddienstbarkeit
          § 8 Pacht- oder Mietverhältnis
          § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
          § 10 (weggefallen)
          § 11 Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit
       Titel 2 Gerichtsstand
          § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
          § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
          § 14 (weggefallen)
          § 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
          § 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
          § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
          § 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
          § 19 Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
          § 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
          § 20 Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
          § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
          § 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
          § 23 Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
          § 23a (aufgehoben)
          § 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
          § 25 Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
          § 26 Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
          § 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
          § 28 Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
          § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
          § 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
          § 29b (aufgehoben)
          § 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
          § 30 Gerichtsstand bei Beförderungen
          § 30a Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
          § 31 Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
          § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
          § 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
          § 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen
          § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
          § 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
          § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen
          § 35a (aufgehoben)
          § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
          § 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
       Titel 3 Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
          § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
          § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
          § 40 Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
       Titel 4 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
          § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
          § 42 Ablehnung eines Richters
          § 43 Verlust des Ablehnungsrechts
          § 44 Ablehnungsgesuch
          § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
          § 46 Entscheidung und Rechtsmittel
          § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen
          § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
          § 49 Urkundsbeamte
    Abschnitt 2 Parteien
       Titel 1 Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
          § 50 Parteifähigkeit
          § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
          § 52 Umfang der Prozessfähigkeit
          § 53 Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft
          § 53a (aufgehoben)
          § 54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
          § 55 Prozessfähigkeit von Ausländern
          § 56 Prüfung von Amts wegen
          § 57 Prozesspfleger
          § 58 Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
       Titel 2 Streitgenossenschaft
          § 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
          § 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
          § 61 Wirkung der Streitgenossenschaft
          § 62 Notwendige Streitgenossenschaft
          § 63 Prozessbetrieb; Ladungen
       Titel 3 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
          § 64 Hauptintervention
          § 65 Aussetzung des Hauptprozesses
          § 66 Nebenintervention
          § 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten
          § 68 Wirkung der Nebenintervention
          § 69 Streitgenössische Nebenintervention
          § 70 Beitritt des Nebenintervenienten
          § 71 Zwischenstreit über Nebenintervention
          § 72 Zulässigkeit der Streitverkündung
          § 73 Form der Streitverkündung
          § 74 Wirkung der Streitverkündung
          § 75 Gläubigerstreit
          § 76 Urheberbenennung bei Besitz
          § 77 Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung
       Titel 4 Prozessbevollmächtigte und Beistände
          § 78 Anwaltsprozess
          § 78a (weggefallen)
          § 78b Notanwalt
          § 78c Auswahl des Rechtsanwalts
          § 79 Parteiprozess
          § 80 Prozessvollmacht
          § 81 Umfang der Prozessvollmacht
          § 82 Geltung für Nebenverfahren
          § 83 Beschränkung der Prozessvollmacht
          § 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte
          § 85 Wirkung der Prozessvollmacht
          § 86 Fortbestand der Prozessvollmacht
          § 87 Erlöschen der Vollmacht
          § 88 Mangel der Vollmacht
          § 89 Vollmachtloser Vertreter
          § 90 Beistand
       Titel 5 Prozesskosten
          § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
          § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache
          § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen
          § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
          § 93a (aufgehoben)
          § 93b Kosten bei Räumungsklagen
          § 93c (aufgehoben)
          § 93d (aufgehoben)
          § 94 Kosten bei übergegangenem Anspruch
          § 95 Kosten bei Säumnis oder Verschulden
          § 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
          § 97 Rechtsmittelkosten
          § 98 Vergleichskosten
          § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen
          § 100 Kosten bei Streitgenossen
          § 101 Kosten einer Nebenintervention
          § 102 (weggefallen)
          § 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
          § 104 Kostenfestsetzungsverfahren
          § 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
          § 106 Verteilung nach Quoten
          § 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung
       Titel 6 Sicherheitsleistung
          § 108 Art und Höhe der Sicherheit
          § 109 Rückgabe der Sicherheit
          § 110 Prozesskostensicherheit
          § 111 Nachträgliche Prozesskostensicherheit
          § 112 Höhe der Prozesskostensicherheit
          § 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit
       Titel 7 Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
          § 114 Voraussetzungen
          § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen
          § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
          § 117 Antrag
          § 118 Bewilligungsverfahren
          § 119 Bewilligung
          § 120 Festsetzung von Zahlungen
          § 120a Änderung der Bewilligung
          § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts
          § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe
          § 123 Kostenerstattung
          § 124 Aufhebung der Bewilligung
          § 125 Einziehung der Kosten
          § 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
          § 127 Entscheidungen
          § 127a (aufgehoben)
    Abschnitt 3 Verfahren
       Titel 1 Mündliche Verhandlung
          § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
          § 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
          § 129 Vorbereitende Schriftsätze
          § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll
          § 130 Inhalt der Schriftsätze
          § 130a Elektronisches Dokument
          § 130b Gerichtliches elektronisches Dokument
          § 130c Formulare; Verordnungsermächtigung
          § 131 Beifügung von Urkunden
          § 132 Fristen für Schriftsätze
          § 133 Abschriften
          § 134 Einsicht von Urkunden
          § 135 Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
          § 136 Prozessleitung durch Vorsitzenden
          § 137 Gang der mündlichen Verhandlung
          § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
          § 139 Materielle Prozessleitung
          § 140 Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
          § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens
          § 142 Anordnung der Urkundenvorlegung
          § 143 Anordnung der Aktenübermittlung
          § 144 Augenschein; Sachverständige
          § 145 Prozesstrennung
          § 146 Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
          § 147 Prozessverbindung
          § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
          § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
          § 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
          § 151 (weggefallen)
          § 152 Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
          § 153 Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
          § 154 Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
          § 155 Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
          § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung
          § 157 Untervertretung in der Verhandlung
          § 158 Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
          § 159 Protokollaufnahme
          § 160 Inhalt des Protokolls
          § 160a Vorläufige Protokollaufzeichnung
          § 161 Entbehrliche Feststellungen
          § 162 Genehmigung des Protokolls
          § 163 Unterschreiben des Protokolls
          § 164 Protokollberichtigung
          § 165 Beweiskraft des Protokolls
       Titel 2 Verfahren bei Zustellungen
          Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen
             § 166 Zustellung
             § 167 Rückwirkung der Zustellung
             § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle
             § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
             § 170 Zustellung an Vertreter
             § 171 Zustellung an Bevollmächtigte
             § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte
             § 173 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
(Text alte Fassung) nächste Änderung

             § 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
(Text neue Fassung)

             § 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung
             § 175 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein
             § 176 Zustellungsauftrag
             § 177 Ort der Zustellung
             § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
             § 179 Zustellung bei verweigerter Annahme
             § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
             § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung
             § 182 Zustellungsurkunde
             § 183 Zustellung im Ausland
             § 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post
             § 185 Öffentliche Zustellung
             § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
             § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung
             § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
             § 189 Heilung von Zustellungsmängeln
             § 190 Einheitliche Zustellungsformulare
          Untertitel 2 Zustellungen auf Betreiben der Parteien
             § 191 Zustellung
             § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher
             § 193 Ausführung der Zustellung
             § 194 Zustellungsauftrag
             § 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt
             §§ 195a bis 213a (weggefallen)
       Titel 3 Ladungen, Termine und Fristen
          § 214 Ladung zum Termin
          § 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
          § 216 Terminsbestimmung
          § 217 Ladungsfrist
          § 218 Entbehrlichkeit der Ladung
          § 219 Terminsort
          § 220 Aufruf der Sache; versäumter Termin
          § 221 Fristbeginn
          § 222 Fristberechnung
          § 223 (weggefallen)
          § 224 Fristkürzung; Fristverlängerung
          § 225 Verfahren bei Friständerung
          § 226 Abkürzung von Zwischenfristen
          § 227 Terminsänderung
          § 228 (weggefallen)
          § 229 Beauftragter oder ersuchter Richter
       Titel 4 Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
          § 230 Allgemeine Versäumungsfolge
          § 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
          § 232 Rechtsbehelfsbelehrung
          § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
          § 234 Wiedereinsetzungsfrist
          § 235 (weggefallen)
          § 236 Wiedereinsetzungsantrag
          § 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
          § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung
    Titel 5 Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
       § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei
       § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
       § 241 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
       § 242 Unterbrechung durch Nacherbfolge
       § 243 Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
       § 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust
       § 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
       § 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
       § 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
       § 248 Verfahren bei Aussetzung
       § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
       § 250 Form von Aufnahme und Anzeige
       § 251 Ruhen des Verfahrens
       § 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
       § 252 Rechtsmittel bei Aussetzung
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
    Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten
       Titel 1 Verfahren bis zum Urteil
          § 253 Klageschrift
          § 254 Stufenklage
          § 255 Fristbestimmung im Urteil
          § 256 Feststellungsklage
          § 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
          § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen
          § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
          § 260 Anspruchshäufung
          § 261 Rechtshängigkeit
          § 262 Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
          § 263 Klageänderung
          § 264 Keine Klageänderung
          § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
          § 266 Veräußerung eines Grundstücks
          § 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
          § 268 Unanfechtbarkeit der Entscheidung
          § 269 Klagerücknahme
          § 270 Zustellung; formlose Mitteilung
          § 271 Zustellung der Klageschrift
          § 272 Bestimmung der Verfahrensweise
          § 273 Vorbereitung des Termins
          § 274 Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
          § 275 Früher erster Termin
          § 276 Schriftliches Vorverfahren
          § 277 Klageerwiderung; Replik
          § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
          § 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
          § 279 Mündliche Verhandlung
          § 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
          § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit
          § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens
          § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
          § 283a Sicherungsanordnung
          § 284 Beweisaufnahme
          § 285 Verhandlung nach Beweisaufnahme
          § 286 Freie Beweiswürdigung
          § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung
          § 288 Gerichtliches Geständnis
          § 289 Zusätze beim Geständnis
          § 290 Widerruf des Geständnisses
          § 291 Offenkundige Tatsachen
          § 292 Gesetzliche Vermutungen
          § 292a (weggefallen)
          § 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
          § 294 Glaubhaftmachung
          § 295 Verfahrensrügen
          § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens
          § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
          § 297 Form der Antragstellung
          § 298 Aktenausdruck
          § 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung
          § 299 Akteneinsicht; Abschriften
          § 299a Datenträgerarchiv
       Titel 2 Urteil
          § 300 Endurteil
          § 301 Teilurteil
          § 302 Vorbehaltsurteil
          § 303 Zwischenurteil
          § 304 Zwischenurteil über den Grund
          § 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
          § 305a Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
          § 306 Verzicht
          § 307 Anerkenntnis
          § 308 Bindung an die Parteianträge
          § 308a Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
          § 309 Erkennende Richter
          § 310 Termin der Urteilsverkündung
          § 311 Form der Urteilsverkündung
          § 312 Anwesenheit der Parteien
          § 313 Form und Inhalt des Urteils
          § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
          § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
          § 314 Beweiskraft des Tatbestandes
          § 315 Unterschrift der Richter
          § 316 (weggefallen)
          § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
          § 318 Bindung des Gerichts
          § 319 Berichtigung des Urteils
          § 320 Berichtigung des Tatbestandes
          § 321 Ergänzung des Urteils
          § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
          § 322 Materielle Rechtskraft
          § 323 Abänderung von Urteilen
          § 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden
          § 323b Verschärfte Haftung
          § 324 Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
          § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung
          § 325a Feststellungswirkung des Musterentscheides *)
          § 326 Rechtskraft bei Nacherbfolge
          § 327 Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
          § 328 Anerkennung ausländischer Urteile
          § 329 Beschlüsse und Verfügungen
       Titel 3 Versäumnisurteil
          § 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger
          § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten
          § 331a Entscheidung nach Aktenlage
          § 332 Begriff des Verhandlungstermins
          § 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei
          § 334 Unvollständiges Verhandeln
          § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
          § 336 Rechtsmittel bei Zurückweisung
          § 337 Vertagung von Amts wegen
          § 338 Einspruch
          § 339 Einspruchsfrist
          § 340 Einspruchsschrift
          § 340a Zustellung der Einspruchsschrift
          § 341 Einspruchsprüfung
          § 341a Einspruchstermin
          § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs
          § 343 Entscheidung nach Einspruch
          § 344 Versäumniskosten
          § 345 Zweites Versäumnisurteil
          § 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
          § 347 Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
       Titel 4 Verfahren vor dem Einzelrichter
          § 348 Originärer Einzelrichter
          § 348a Obligatorischer Einzelrichter
          § 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
          § 350 Rechtsmittel
          §§ 351 - 354 (weggefallen)
       Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
          § 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
          § 356 Beibringungsfrist
          § 357 Parteiöffentlichkeit
          § 357a (weggefallen)
          § 358 Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
          § 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
          § 359 Inhalt des Beweisbeschlusses
          § 360 Änderung des Beweisbeschlusses
          § 361 Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
          § 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
          § 363 Beweisaufnahme im Ausland
          § 364 Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
          § 365 Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
          § 366 Zwischenstreit
          § 367 Ausbleiben der Partei
          § 368 Neuer Beweistermin
          § 369 Ausländische Beweisaufnahme
          § 370 Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
       Titel 6 Beweis durch Augenschein
          § 371 Beweis durch Augenschein
          § 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente
          § 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
          § 372 Beweisaufnahme
          § 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
       Titel 7 Zeugenbeweis
          § 373 Beweisantritt
          § 374 (weggefallen)
          § 375 Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
          § 376 Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
          § 377 Zeugenladung
          § 378 Aussageerleichternde Unterlagen
          § 379 Auslagenvorschuss
          § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen
          § 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
          § 382 Vernehmung an bestimmten Orten
          § 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
          § 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
          § 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
          § 386 Erklärung der Zeugnisverweigerung
          § 387 Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
          § 388 Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
          § 389 Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
          § 390 Folgen der Zeugnisverweigerung
          § 391 Zeugenbeeidigung
          § 392 Nacheid; Eidesnorm
          § 393 Uneidliche Vernehmung
          § 394 Einzelvernehmung
          § 395 Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
          § 396 Vernehmung zur Sache
          § 397 Fragerecht der Parteien
          § 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
          § 399 Verzicht auf Zeugen
          § 400 Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters
          § 401 Zeugenentschädigung
       Titel 8 Beweis durch Sachverständige
          § 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
          § 403 Beweisantritt
          § 404 Sachverständigenauswahl
          § 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
          § 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
          § 406 Ablehnung eines Sachverständigen
          § 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
          § 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen
          § 408 Gutachtenverweigerungsrecht
          § 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
          § 410 Sachverständigenbeeidigung
          § 411 Schriftliches Gutachten
          § 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
          § 412 Neues Gutachten
          § 413 Sachverständigenvergütung
          § 414 Sachverständige Zeugen
       Titel 9 Beweis durch Urkunden
          § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
          § 416 Beweiskraft von Privaturkunden
          § 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
          § 417 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
          § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
          § 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
          § 420 Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
          § 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
          § 422 Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
          § 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
          § 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner
          § 425 Anordnung der Vorlegung durch Gegner
          § 426 Vernehmung des Gegners über den Verbleib
          § 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
          § 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
          § 429 Vorlegungspflicht Dritter
          § 430 Antrag bei Vorlegung durch Dritte
          § 431 Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
          § 432 Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
          § 433 (weggefallen)
          § 434 Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
          § 435 Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
          § 436 Verzicht nach Vorlegung
          § 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
          § 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
          § 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
          § 440 Beweis der Echtheit von Privaturkunden
          § 441 Schriftvergleichung
          § 442 Würdigung der Schriftvergleichung
          § 443 Verwahrung verdächtiger Urkunden
          § 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde
       Titel 10 Beweis durch Parteivernehmung
          § 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
          § 446 Weigerung des Gegners
          § 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
          § 448 Vernehmung von Amts wegen
          § 449 Vernehmung von Streitgenossen
          § 450 Beweisbeschluss
          § 451 Ausführung der Vernehmung
          § 452 Beeidigung der Partei
          § 453 Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
          § 454 Ausbleiben der Partei
          § 455 Prozessunfähige
          §§ 456 - 477 (weggefallen)
       Titel 11 Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
          § 478 Eidesleistung in Person
          § 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
          § 480 Eidesbelehrung
          § 481 Eidesleistung; Eidesformel
          § 482 (weggefallen)
          § 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen
          § 484 Eidesgleiche Bekräftigung
       Titel 12 Selbständiges Beweisverfahren
          § 485 Zulässigkeit
          § 486 Zuständiges Gericht
          § 487 Inhalt des Antrages
          §§ 488, 489 (weggefallen)
          § 490 Entscheidung über den Antrag
          § 491 Ladung des Gegners
          § 492 Beweisaufnahme
          § 493 Benutzung im Prozess
          § 494 Unbekannter Gegner
          § 494a Frist zur Klageerhebung
    Abschnitt 2 Verfahren vor den Amtsgerichten
       § 495 Anzuwendende Vorschriften
       § 495a Verfahren nach billigem Ermessen
       § 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
       § 497 Ladungen
       § 498 Zustellung des Protokolls über die Klage
       § 499 Belehrungen
       §§ 499a - 503 (weggefallen)
       § 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
       § 505 (weggefallen)
       § 506 Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
       §§ 507 - 509 (weggefallen)
       § 510 Erklärung über Urkunden
       § 510a Inhalt des Protokolls
       § 510b Urteil auf Vornahme einer Handlung
       § 510c (weggefallen)
Buch 3 Rechtsmittel
    Abschnitt 1 Berufung
       § 511 Statthaftigkeit der Berufung
       § 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
       § 513 Berufungsgründe
       § 514 Versäumnisurteile
       § 515 Verzicht auf Berufung
       § 516 Zurücknahme der Berufung
       § 517 Berufungsfrist
       § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
       § 519 Berufungsschrift
       § 520 Berufungsbegründung
       § 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
       § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
       § 523 Terminsbestimmung
       § 524 Anschlussberufung
       § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
       § 526 Entscheidender Richter
       § 527 Vorbereitender Einzelrichter
       § 528 Bindung an die Berufungsanträge
       § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
       § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
       § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
       § 532 Rügen der Unzulässigkeit der Klage
       § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
       § 534 Verlust des Rügerechts
       § 535 Gerichtliches Geständnis
       § 536 Parteivernehmung
       § 537 Vorläufige Vollstreckbarkeit
       § 538 Zurückverweisung
       § 539 Versäumnisverfahren
       § 540 Inhalt des Berufungsurteils
       § 541 Prozessakten
    Abschnitt 2 Revision
       § 542 Statthaftigkeit der Revision
       § 543 Zulassungsrevision
       § 544 Nichtzulassungsbeschwerde
       § 545 Revisionsgründe
       § 546 Begriff der Rechtsverletzung
       § 547 Absolute Revisionsgründe
       § 548 Revisionsfrist
       § 549 Revisionseinlegung
       § 550 Zustellung der Revisionsschrift
       § 551 Revisionsbegründung
       § 552 Zulässigkeitsprüfung
       § 552a Zurückweisungsbeschluss
       § 553 Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
       § 554 Anschlussrevision
       § 555 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
       § 556 Verlust des Rügerechts
       § 557 Umfang der Revisionsprüfung
       § 558 Vorläufige Vollstreckbarkeit
       § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
       § 560 Nicht revisible Gesetze
       § 561 Revisionszurückweisung
       § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils
       § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
       § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
       § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens
       § 566 Sprungrevision
    Abschnitt 3 Beschwerde
       Titel 1 Sofortige Beschwerde
          § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
          § 568 Originärer Einzelrichter
          § 569 Frist und Form
          § 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
          § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang
          § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens
          § 573 Erinnerung
       Titel 2 Rechtsbeschwerde
          § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
          § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
          § 576 Gründe der Rechtsbeschwerde
          § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde
Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens
    § 578 Arten der Wiederaufnahme
    § 579 Nichtigkeitsklage
    § 580 Restitutionsklage
    § 581 Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
    § 582 Hilfsnatur der Restitutionsklage
    § 583 Vorentscheidungen
    § 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
    § 585 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
    § 586 Klagefrist
    § 587 Klageschrift
    § 588 Inhalt der Klageschrift
    § 589 Zulässigkeitsprüfung
    § 590 Neue Verhandlung
    § 591 Rechtsmittel
Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess
    § 592 Zulässigkeit
    § 593 Klageinhalt; Urkunden
    § 594 (weggefallen)
    § 595 Keine Widerklage; Beweismittel
    § 596 Abstehen vom Urkundenprozess
    § 597 Klageabweisung
    § 598 Zurückweisung von Einwendungen
    § 599 Vorbehaltsurteil
    § 600 Nachverfahren
    § 601 (weggefallen)
    § 602 Wechselprozess
    § 603 Gerichtsstand
    § 604 Klageinhalt; Ladungsfrist
    § 605 Beweisvorschriften
    § 605a Scheckprozess
Buch 6 (aufgehoben)
    §§ 606 bis 687 (aufgehoben)
    § 606a (aufgehoben)
    § 606b (weggefallen)
    § 607 (aufgehoben)
    § 608 (aufgehoben)
    § 609 (aufgehoben)
    § 610 (aufgehoben)
    § 611 (aufgehoben)
    § 612 (aufgehoben)
    § 613 (aufgehoben)
    § 614 (aufgehoben)
    § 615 (aufgehoben)
    § 616 (aufgehoben)
    § 617 (aufgehoben)
    § 618 (aufgehoben)
    § 619 (aufgehoben)
    § 620 (aufgehoben)
    § 620a (aufgehoben)
    § 620b (aufgehoben)
    § 620c (aufgehoben)
    § 620d (aufgehoben)
    § 620e (aufgehoben)
    § 620f (aufgehoben)
    § 620g (aufgehoben)
    § 621 (aufgehoben)
    § 621a (aufgehoben)
    § 621b (aufgehoben)
    § 621c (aufgehoben)
    § 621d (aufgehoben)
    § 621e (aufgehoben)
    § 621f (aufgehoben)
    § 621g (aufgehoben)
    § 622 (aufgehoben)
    § 623 (aufgehoben)
    § 624 (aufgehoben)
    § 625 (aufgehoben)
    § 626 (aufgehoben)
    § 627 (aufgehoben)
    § 628 (aufgehoben)
    § 629 (aufgehoben)
    § 629a (aufgehoben)
    § 629b (aufgehoben)
    § 629c (aufgehoben)
    § 629d (aufgehoben)
    § 630 (aufgehoben)
    § 631 (aufgehoben)
    § 632 (aufgehoben)
    §§ 633 - 639 (weggefallen)
    § 640 (aufgehoben)
    § 640a (aufgehoben)
    § 640b (aufgehoben)
    § 640c (aufgehoben)
    § 640d (aufgehoben)
    § 640e (aufgehoben)
    § 640f (aufgehoben)
    § 640g (aufgehoben)
    § 640h (aufgehoben)
    §§ 641 - 641b (weggefallen)
    § 641c (aufgehoben)
    § 641d (aufgehoben)
    § 641e (aufgehoben)
    § 641f (aufgehoben)
    § 641g (aufgehoben)
    § 641h (aufgehoben)
    § 641i (aufgehoben)
    § 641k (weggefallen)
    § 642 (aufgehoben)
    § 643 (aufgehoben)
    § 644 (aufgehoben)
    § 645 (aufgehoben)
    § 646 (aufgehoben)
    § 647 (aufgehoben)
    § 648 (aufgehoben)
    § 649 (aufgehoben)
    § 650 (aufgehoben)
    § 651 (aufgehoben)
    § 652 (aufgehoben)
    § 653 (aufgehoben)
    § 654 (aufgehoben)
    § 655 (aufgehoben)
    § 656 (aufgehoben)
    § 657 (aufgehoben)
    § 658 (aufgehoben)
    § 659 (aufgehoben)
    § 660 (aufgehoben)
    § 661 (aufgehoben)
    §§ 662 bis 687 (weggefallen)
Buch 7 Mahnverfahren
    § 688 Zulässigkeit
    § 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
    § 690 Mahnantrag
    § 691 Zurückweisung des Mahnantrags
    § 692 Mahnbescheid
    § 693 Zustellung des Mahnbescheids
    § 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid
    § 695 Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
    § 696 Verfahren nach Widerspruch
    § 697 Einleitung des Streitverfahrens
    § 698 Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
    § 699 Vollstreckungsbescheid
    § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
    § 701 Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
    § 702 Form von Anträgen und Erklärungen
    § 703 Kein Nachweis der Vollmacht
    § 703a Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
    § 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
    § 703c Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
    § 703d Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
Buch 8 Zwangsvollstreckung
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 704 Vollstreckbare Endurteile
       § 705 Formelle Rechtskraft
       § 706 Rechtskraft- und Notfristzeugnis
       § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
       § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
       § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
       § 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
       § 711 Abwendungsbefugnis
       § 712 Schutzantrag des Schuldners
       § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
       § 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
       § 715 Rückgabe der Sicherheit
       § 716 Ergänzung des Urteils
       § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
       § 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
       § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
       § 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
       § 720a Sicherungsvollstreckung
       § 721 Räumungsfrist
       § 722 Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile
       § 723 Vollstreckungsurteil
       § 724 Vollstreckbare Ausfertigung
       § 725 Vollstreckungsklausel
       § 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
       § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
       § 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
       § 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
       § 730 Anhörung des Schuldners
       § 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
       § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
       § 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung
       § 734 Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
       § 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein
       § 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft
       § 737 Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch
       § 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
       § 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
       § 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
       § 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
       § 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
       § 743 Beendete Gütergemeinschaft
       § 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
       § 744a Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
       § 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
       § 746 (weggefallen)
       § 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
       § 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
       § 749 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
       § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
       § 751 Bedingungen für Vollstreckungsbeginn
       § 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
       § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung
       § 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
       § 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
       § 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
       § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
       § 757 Übergabe des Titels und Quittung
       § 758 Durchsuchung; Gewaltanwendung
       § 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
       § 759 Zuziehung von Zeugen
       § 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift
       § 761 (weggefallen)
       § 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen
       § 763 Aufforderungen und Mitteilungen
       § 764 Vollstreckungsgericht
       § 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
       § 765a Vollstreckungsschutz
       § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
       § 767 Vollstreckungsabwehrklage
       § 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel
       § 769 Einstweilige Anordnungen
       § 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil
       § 771 Drittwiderspruchsklage
       § 772 Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
       § 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben
       § 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
       § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
       § 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
       § 777 Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
       § 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
       § 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners
       § 780 Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
       § 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
       § 782 Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger
       § 783 Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
       § 784 Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
       § 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben
       § 786 Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
       § 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
       § 787 Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
       § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
       § 789 Einschreiten von Behörden
       § 790 (aufgehoben)
       § 791 (weggefallen)
       § 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
       § 793 Sofortige Beschwerde
       § 794 Weitere Vollstreckungstitel
       § 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
       § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
       § 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
       § 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
       § 796 Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
       § 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
       § 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
       § 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar
       § 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
       § 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen
       § 798 Wartefrist
       § 798a (aufgehoben)
       § 799 Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
       § 799a Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger
       § 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
       § 800a Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek
       § 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel
       § 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände
    Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
       Titel 1 Allgemeine Vorschriften
          § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
          § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
          § 802c Vermögensauskunft des Schuldners
          § 802d Erneute Vermögensauskunft
          § 802e Zuständigkeit
          § 802f Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft
          § 802g Erzwingungshaft
          § 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
          § 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
          § 802j Dauer der Haft; erneute Haft
          § 802k Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
          § 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
       Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
          Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
             § 803 Pfändung
             § 804 Pfändungspfandrecht
             § 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung
             § 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
             § 806a Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher
             § 806b (aufgehoben)
             § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
          Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
             § 808 Pfändung beim Schuldner
             § 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
             § 810 Pfändung ungetrennter Früchte
             § 811 Unpfändbare Sachen
             § 811a Austauschpfändung
             § 811b Vorläufige Austauschpfändung
             § 811c Unpfändbarkeit von Haustieren
             § 811d Vorwegpfändung
             § 812 Pfändung von Hausrat
             § 813 Schätzung
             § 813a (aufgehoben)
             § 813b (aufgehoben)
             § 814 Öffentliche Versteigerung
             § 815 Gepfändetes Geld
             § 816 Zeit und Ort der Versteigerung
             § 817 Zuschlag und Ablieferung
             § 817a Mindestgebot
             § 818 Einstellung der Versteigerung
             § 819 Wirkung des Erlösempfanges
             § 820 (weggefallen)
             § 821 Verwertung von Wertpapieren
             § 822 Umschreibung von Namenspapieren
             § 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
             § 824 Verwertung ungetrennter Früchte
             § 825 Andere Verwertungsart
             § 826 Anschlusspfändung
             § 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung
          Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
             § 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
             § 829 Pfändung einer Geldforderung
             § 829a Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden
             § 830 Pfändung einer Hypothekenforderung
             § 830a Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
             § 831 Pfändung indossabler Papiere
             § 832 Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
             § 833 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
             § 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
             § 834 Keine Anhörung des Schuldners
             § 835 Überweisung einer Geldforderung
             § 836 Wirkung der Überweisung
             § 837 Überweisung einer Hypothekenforderung
             § 837a Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
             § 838 Einrede des Schuldners bei Faustpfand
             § 839 Überweisung bei Abwendungsbefugnis
             § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners
             § 841 Pflicht zur Streitverkündung
             § 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
             § 843 Verzicht des Pfandgläubigers
             § 844 Andere Verwertungsart
             § 845 Vorpfändung
             § 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
             § 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
             § 847a Herausgabeanspruch auf ein Schiff
             § 848 Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
             § 849 Keine Überweisung an Zahlungs statt
             § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
             § 850a Unpfändbare Bezüge
             § 850b Bedingt pfändbare Bezüge
             § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen *)
             § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
             § 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
             § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages *)
             § 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
             § 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen
             § 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
             § 850k Pfändungsschutzkonto
             § 850l Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
             § 851 Nicht übertragbare Forderungen
             § 851a Pfändungsschutz für Landwirte
             § 851b Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
             § 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten
             § 851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
             § 852 Beschränkt pfändbare Forderungen
             § 853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung
             § 854 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen
             § 855 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache
             § 855a Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
             § 856 Klage bei mehrfacher Pfändung
             § 857 Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
             § 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart
             § 859 Pfändung von Gesamthandanteilen
             § 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen
             §§ 861, 862 (weggefallen)
             § 863 Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen
       Titel 3 Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
          § 864 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
          § 865 Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
          § 866 Arten der Vollstreckung
          § 867 Zwangshypothek
          § 868 Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
          § 869 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
          § 870 Grundstücksgleiche Rechte
          § 870a Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
          § 871 Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen
       Titel 4 Verteilungsverfahren
          § 872 Voraussetzungen
          § 873 Aufforderung des Verteilungsgerichts
          § 874 Teilungsplan
          § 875 Terminsbestimmung
          § 876 Termin zur Erklärung und Ausführung
          § 877 Säumnisfolgen
          § 878 Widerspruchsklage
          § 879 Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
          § 880 Inhalt des Urteils
          § 881 Versäumnisurteil
          § 882 Verfahren nach dem Urteil
       Titel 5 Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
          § 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
       Titel 6 Schuldnerverzeichnis
          § 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
          § 882c Eintragungsanordnung
          § 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung
          § 882e Löschung
          § 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
          § 882g Erteilung von Abdrucken
          § 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses
    Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
       § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
       § 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
       § 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
       § 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag
       § 886 Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
       § 887 Vertretbare Handlungen
       § 888 Nicht vertretbare Handlungen
       § 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
       § 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
       § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
       § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
       § 892 Widerstand des Schuldners
       § 892a (aufgehoben)
       § 893 Klage auf Leistung des Interesses
       § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
       § 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil
       § 896 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
       § 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten
       § 898 Gutgläubiger Erwerb
    Abschnitt 4 (aufgehoben)
       §§ 899 bis 915h (aufgehoben)
    Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung
       § 916 Arrestanspruch
       § 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest
       § 918 Arrestgrund bei persönlichem Arrest
       § 919 Arrestgericht
       § 920 Arrestgesuch
       § 921 Entscheidung über das Arrestgesuch
       § 922 Arresturteil und Arrestbeschluss
       § 923 Abwendungsbefugnis
       § 924 Widerspruch
       § 925 Entscheidung nach Widerspruch
       § 926 Anordnung der Klageerhebung
       § 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände
       § 928 Vollziehung des Arrestes
       § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
       § 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
       § 931 Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
       § 932 Arresthypothek
       § 933 Vollziehung des persönlichen Arrestes
       § 934 Aufhebung der Arrestvollziehung
       § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
       § 936 Anwendung der Arrestvorschriften
       § 937 Zuständiges Gericht
       § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung
       § 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung
       § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes
       § 940a Räumung von Wohnraum
       § 941 Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.
       § 942 Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
       § 943 Gericht der Hauptsache
       § 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
       § 945 Schadensersatzpflicht
       § 945a Einreichung von Schutzschriften
       § 945b Verordnungsermächtigung
    Abschnitt 6 Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung
       Titel 1 Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
          § 946 Zuständigkeit
          § 947 Verfahren
          § 948 Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen
          § 949 Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens
       Titel 2 Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
          § 950 Anwendbare Vorschriften
          § 951 Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen
          § 952 Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen
       Titel 3 Rechtsbehelfe
          § 953 Rechtsbehelfe des Gläubigers
          § 954 Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
          § 955 Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
          § 956 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955
          § 957 Ausschluss der Rechtsbeschwerde
       Titel 4 Schadensersatz; Verordnungsermächtigung
          § 958 Schadensersatz
          § 959 Verordnungsermächtigung
Buch 9 (aufgehoben)
    §§ 960 - 976 (weggefallen)
    § 977 (aufgehoben)
    § 978 (aufgehoben)
    § 979 (aufgehoben)
    § 980 (aufgehoben)
    § 981 (aufgehoben)
    § 981a (aufgehoben)
    § 982 (aufgehoben)
    § 983 (aufgehoben)
    § 984 (aufgehoben)
    § 985 (aufgehoben)
    § 986 (aufgehoben)
    § 987 (aufgehoben)
    § 987a (aufgehoben)
    § 988 (aufgehoben)
    § 989 (aufgehoben)
    § 990 (aufgehoben)
    § 991 (aufgehoben)
    § 992 (aufgehoben)
    § 993 (aufgehoben)
    § 994 (aufgehoben)
    § 995 (aufgehoben)
    § 996 (aufgehoben)
    § 997 (aufgehoben)
    § 998 (aufgehoben)
    § 999 (aufgehoben)
    § 1000 (aufgehoben)
    § 1001 (aufgehoben)
    § 1002 (aufgehoben)
    § 1003 (aufgehoben)
    § 1004 (aufgehoben)
    § 1005 (aufgehoben)
    § 1006 (aufgehoben)
    § 1007 (aufgehoben)
    § 1008 (aufgehoben)
    § 1009 (aufgehoben)
    § 1010 (aufgehoben)
    § 1011 (aufgehoben)
    § 1012 (aufgehoben)
    § 1013 (aufgehoben)
    § 1014 (aufgehoben)
    § 1015 (aufgehoben)
    § 1016 (aufgehoben)
    § 1017 (aufgehoben)
    § 1018 (aufgehoben)
    § 1019 (aufgehoben)
    § 1020 (aufgehoben)
    § 1021 (aufgehoben)
    § 1022 (aufgehoben)
    § 1023 (aufgehoben)
    § 1024 (aufgehoben)
Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 1025 Anwendungsbereich
       § 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit
       § 1027 Verlust des Rügerechts
       § 1028 Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt
    Abschnitt 2 Schiedsvereinbarung
       § 1029 Begriffsbestimmung
       § 1030 Schiedsfähigkeit
       § 1031 Form der Schiedsvereinbarung
       § 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
       § 1033 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
    Abschnitt 3 Bildung des Schiedsgerichts
       § 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
       § 1035 Bestellung der Schiedsrichter
       § 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters
       § 1037 Ablehnungsverfahren
       § 1038 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
       § 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
    Abschnitt 4 Zuständigkeit des Schiedsgerichts
       § 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
       § 1041 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
    Abschnitt 5 Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
       § 1042 Allgemeine Verfahrensregeln
       § 1043 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
       § 1044 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
       § 1045 Verfahrenssprache
       § 1046 Klage und Klagebeantwortung
       § 1047 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
       § 1048 Säumnis einer Partei
       § 1049 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
       § 1050 Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen
    Abschnitt 6 Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
       § 1051 Anwendbares Recht
       § 1052 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
       § 1053 Vergleich
       § 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs
       § 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs
       § 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
       § 1057 Entscheidung über die Kosten
       § 1058 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
    Abschnitt 7 Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
       § 1059 Aufhebungsantrag
    Abschnitt 8 Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
       § 1060 Inländische Schiedssprüche
       § 1061 Ausländische Schiedssprüche
    Abschnitt 9 Gerichtliches Verfahren
       § 1062 Zuständigkeit
       § 1063 Allgemeine Vorschriften
       § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
       § 1065 Rechtsmittel
    Abschnitt 10 Außervertragliche Schiedsgerichte
       § 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10
Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
    Abschnitt 1 Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007
       § 1067 Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen
       § 1068 Zustellung durch die Post
       § 1069 Zuständigkeiten; Verordnungsermächtigungen
       § 1070 Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen
       § 1071 (aufgehoben)
    Abschnitt 2 Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001
       § 1072 Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
       § 1073 Teilnahmerechte
       § 1074 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001
       § 1075 Sprache eingehender Ersuchen
    Abschnitt 3 Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
       § 1076 Anwendbare Vorschriften
       § 1077 Ausgehende Ersuchen
       § 1078 Eingehende Ersuchen
    Abschnitt 4 Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
       Titel 1 Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
          § 1079 Zuständigkeit
          § 1080 Entscheidung
          § 1081 Berichtigung und Widerruf
       Titel 2 Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
          § 1082 Vollstreckungstitel
          § 1083 Übersetzung
          § 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
          § 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung
          § 1086 Vollstreckungsabwehrklage
    Abschnitt 5 Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
       Titel 1 Allgemeine Vorschriften
          § 1087 Zuständigkeit
          § 1088 Maschinelle Bearbeitung
          § 1089 Zustellung
       Titel 2 Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
          § 1090 Verfahren nach Einspruch
          § 1091 Einleitung des Streitverfahrens
       Titel 3 Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
          § 1092 Verfahren
          § 1092a Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls
       Titel 4 Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
          § 1093 Vollstreckungsklausel
          § 1094 Übersetzung
          § 1095 Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl
          § 1096 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage
    Abschnitt 6 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
       Titel 1 Erkenntnisverfahren
          § 1097 Einleitung und Durchführung des Verfahrens
          § 1098 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
          § 1099 Widerklage
          § 1100 Mündliche Verhandlung
          § 1101 Beweisaufnahme
          § 1102 Urteil
          § 1103 Säumnis
          § 1104 Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten
          § 1104a Gemeinsame Gerichte
       Titel 2 Zwangsvollstreckung
          § 1105 Zwangsvollstreckung inländischer Titel
          § 1106 Bestätigung inländischer Titel
          § 1107 Ausländische Vollstreckungstitel
          § 1108 Übersetzung
          § 1109 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage
    Abschnitt 7 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
       Titel 1 Bescheinigung über inländische Titel
          § 1110 Zuständigkeit
          § 1111 Verfahren
       Titel 2 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
          § 1112 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
          § 1113 Übersetzung oder Transliteration
          § 1114 Anfechtung der Anpassung eines Titels
          § 1115 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
          § 1116 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
          § 1117 Vollstreckungsabwehrklage
Anlagen
    Anlage (zu § 850c) *)

§ 130a Elektronisches Dokument


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. 2 Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. 3 Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(2) 1 Die Bundesregierung
und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3 Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(3)
Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.



(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.

(2) 1 Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. 2 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.

(3) Das elektronische
Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet
ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

2. der Übermittlungsweg zwischen
dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2,

4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die
durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

(5) 1
Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. 2 Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) 1 Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. 2 Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender
es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

§ 130b Gerichtliches elektronisches Dokument


vorherige Änderung nächste Änderung

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.



1 Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. 2 Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist.

§ 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung


(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.

(2) 1 Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. 2 Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.

(3) 1 Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. 2 Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 3 Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. 2 Die Abschrift ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.

(5) Ein nach § 130b errichtetes gerichtliches elektronisches Dokument kann in Urschrift zugestellt werden; einer Beglaubigung bedarf es nicht.



(4) 1 Ein Schriftstück kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. 2 Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es

1. nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,

2. nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder

3. nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis




§ 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung


(1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(2) 1 An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie zugestellt werden. 2 Die Übermittlung soll mit dem Hinweis 'Zustellung gegen Empfangsbekenntnis' eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. 2 Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. 3 Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. 4 Die Übermittlung kann auch über De-Mail-Dienste im Sinne von § 1 des De-Mail-Gesetzes erfolgen.

(4) 1 Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. 2 Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden. 3 Wird es als elektronisches Dokument erteilt, soll es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.



(3) 1 An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. 2 Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. 3 Das Dokument ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 zu übermitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. 4 Die in Absatz 1 Genannten haben einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen.

(4) 1 Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. 2 Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden. 3 Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. 4 Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. 5 Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt


(1) 1 Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). 2 Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. 3 In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. 4 Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. 5 Für die Zustellung an einen Anwalt gilt § 174 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 3 entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden ist. 2 § 174 Abs. 4 Satz 2, 3 gilt entsprechend. 3 Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.



(2) 1 Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden ist. 2 § 174 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3 Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.

§ 298 Aktenausdruck


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Von einem elektronischen Dokument (§§ 130a, 130b) kann ein Ausdruck für die Akten gefertigt werden.

(2) Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten,



(1) 1 Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. 2 Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. 3 Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.

(2) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.

(3) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht,
muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,

1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,

2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,

3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das elektronische Dokument ist mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu speichern.



(4) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.

§ 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. 2 Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 4 Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 In Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument übertragen werden. 2 Die Unterlagen sind, sofern sie in Papierform weiter benötigt werden, mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(3)
Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen worden sind.



(1a) 1 Die Prozessakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. 2 Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. 3 Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. 4 Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 5 Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) 1 Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende
Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. 2 Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. 3 Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. 4 Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. 5 Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 299 Akteneinsicht; Abschriften


(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks, durch Wiedergabe auf einem Bildschirm oder Übermittlung von elektronischen Dokumenten. 2 Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann Bevollmächtigten, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet werden. 3 Bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevollmächtigten erfolgt. 4 Für die Übermittlung ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.



(3) 1 Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf. 2 Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 3 Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. 4 Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. 5 Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.



§ 317 Urteilszustellung und -ausfertigung


(1) 1 Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. 2 Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. 3 Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) 1 Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. 2 Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. 3 Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 298 erteilt werden.



(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck mit einem Vermerk gemäß § 298 Absatz 3 erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) 1 Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. 2 Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 348 Originärer Einzelrichter


(1) 1 Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. 2 Dies gilt nicht, wenn

1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Zuständigkeit der Kammer nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:



2. die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:

a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;

b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;

c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;

d) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;

e) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;

f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;

g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;

h) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;

i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;

j) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;

k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) 1 Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,

2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.

2 Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. 3 Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. 4 Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments


vorherige Änderung nächste Änderung

Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Absatz 3, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.



Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Absatz 3, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Absatz 3 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.

(heute geltende Fassung) 

§ 690 Mahnantrag


(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;

2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;

3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;

4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;

5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. 2 Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gestellt, ist nur diese Form der Antragstellung zulässig. 3 Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 691 Zurückweisung des Mahnantrags


(1) 1 Der Antrag wird zurückgewiesen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 703c Abs. 2 nicht entspricht;



1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;

2. wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.

2 Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.

(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.

(3) 1 Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. 2 Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.



§ 699 Vollstreckungsbescheid


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. 2 Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. 3 Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.



(1) 1 Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. 2 Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. 3 Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.

(2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.

(3) 1 In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. 2 Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.

(4) 1 Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. 2 In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. 3 Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird die Benachrichtigung nach § 186 Abs. 2 Satz 2 und 3 an die Gerichtstafel des Gerichts angeheftet oder in das Informationssystem des Gerichts eingestellt, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist.

(5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 702 Form von Anträgen und Erklärungen


(1) 1 Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. 2 Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat. 3 Auch soweit Formulare nicht eingeführt sind, ist für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids bei dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner nicht mitgeteilt.



(2) 1 Anträge und Erklärungen können in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. 2 Werden Anträge und Erklärungen, für die maschinell bearbeitbare Formulare nach § 703c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eingeführt sind, von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes übermittelt, ist nur diese Form der Übermittlung zulässig; hiervon ausgenommen ist der Widerspruch. 3 Anträge und Erklärungen können unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt werden. 4 Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass die Anträge oder Erklärungen nicht ohne den Willen des Antragstellers oder Erklärenden übermittelt werden.

(3)
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner nicht mitgeteilt.

§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung


(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.

(2) 1 Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. 2 Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

(3) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. 2 Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) § 130a Absatz 1 und 2 gilt für die elektronische Einreichung von Aufträgen beim Gerichtsvollzieher entsprechend.



(4) 1 Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. 2 Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. 3 Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen. 4 Im Übrigen gilt § 174 Absatz 3 und 4 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden


(1) 1 Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn

1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind;

2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;

3. der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt und

4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.

2 Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Auftrag zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument beizufügen.

(2) Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen, teilt er dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) § 130a Absatz 2 bleibt unberührt.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 829a Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden


(1) 1 Im Fall eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn

1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsantrags sind;

2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;

3. der Gläubiger eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument dem Antrag beifügt und

4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht.

2 Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind zusätzlich zu den in Satz 1 Nr. 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument dem Antrag beizufügen.

(2) Hat das Gericht an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen Zweifel, teilt es dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) § 130a Abs. 2 bleibt unberührt.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 1088 Maschinelle Bearbeitung


vorherige Änderung

(1) 1 Der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls und der Einspruch können in einer nur maschinell lesbaren Form bei Gericht eingereicht werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. 2 § 130a Abs. 3 gilt entsprechend.



(1) 1 Der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls und der Einspruch können in einer nur maschinell lesbaren Form bei Gericht eingereicht werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. 2 § 130a Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Der Senat des Landes Berlin bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, in dem beim Amtsgericht Wedding die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin übertragen.