Änderung § 611 ZPO vom 13.10.2023

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§ 611 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 611 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 611 Vergleich


(Text neue Fassung)

§ 611 Verweisung an den Commercial Court


vorherige Änderung

(1) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch mit Wirkung für und gegen die angemeldeten Verbraucher geschlossen werden.

(2) Der Vergleich soll Regelungen enthalten über

1.
die auf die angemeldeten Verbraucher entfallenden Leistungen,

2.
den von den angemeldeten Verbrauchern zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,

3. die Fälligkeit
der Leistungen und

4. die Aufteilung
der Kosten zwischen den Parteien.

(3) 1 Der Vergleich bedarf
der Genehmigung durch das Gericht. 2 Das Gericht genehmigt den Vergleich, wenn es ihn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes als angemessene gütliche Beilegung des Streits oder der Ungewissheit über die angemeldeten Ansprüche oder Rechtsverhältnisse erachtet. 3 Die Genehmigung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(4) 1 Den zum Zeitpunkt
der Genehmigung angemeldeten Verbrauchern wird der genehmigte Vergleich mit einer Belehrung über dessen Wirkung, über ihr Recht zum Austritt aus dem Vergleich sowie über die einzuhaltende Form und Frist zugestellt. 2 Jeder Verbraucher kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des genehmigten Vergleichs seinen Austritt aus dem Vergleich erklären. 3 Der Austritt muss bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. 4 Durch den Austritt wird die Wirksamkeit der Anmeldung nicht berührt.

(5) 1 Der genehmigte Vergleich wird wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der angemeldeten Verbraucher ihren Austritt aus dem Vergleich erklärt haben. 2 Das
Gericht stellt durch unanfechtbaren Beschluss den Inhalt und die Wirksamkeit des genehmigten Vergleichs fest. 3 Der Beschluss ist im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. 4 Mit der Bekanntmachung des Beschlusses wirkt der Vergleich für und gegen diejenigen angemeldeten Verbraucher, die nicht ihren Austritt erklärt haben.

(6) Der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vor dem ersten Termin ist unzulässig.




(1) 1 Wird in Verfahren, in denen die Parteien die Zuständigkeit des Commercial Courts vereinbaren können, die Klage beim Landgericht anhängig gemacht, so hat sich dieses für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an den vom Kläger bezeichneten Commercial Court zu verweisen, wenn

1.
der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat und

2.
der Beklagte der Verweisung bis zum Ende der Klageerwiderungsfrist zustimmt.

2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn
der Beklagte in der Klageerwiderung die Verweisung an den Commercial Court beantragt und der Kläger innerhalb der hierfür vom Gericht gesetzten Frist zustimmt.

(2) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung
des Klageantrags (§ 264 Nummer 2 oder 3) ein Anspruch erhoben, der die Zuständigkeit des Commercial Courts begründet, so hat sich das angerufene Gericht auf Antrag einer Partei für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an den Commercial Court zu verweisen, sofern die Parteien die Anrufung des Commercial Courts vereinbart haben oder mit der Verweisung einverstanden sind.

(3) Die Vorschrift
des § 281 Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 



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