§ 611 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 611 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302 |
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(Text alte Fassung) § 611 Neues Vorbringen; Ausschluss des schriftlichen Vorverfahrens | (Text neue Fassung)§ 611 Verweisung an den Commercial Court |
(1) Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können andere Gründe, als in dem das Verfahren einleitenden Schriftsatz vorgebracht worden sind, geltend gemacht werden. (2) Die Vorschriften des § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 und des § 276 sind nicht anzuwenden. | (1) 1 Wird in Verfahren, in denen die Parteien die Zuständigkeit des Commercial Courts vereinbaren können, die Klage beim Landgericht anhängig gemacht, so hat sich dieses für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an den vom Kläger bezeichneten Commercial Court zu verweisen, wenn 1. der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat und 2. der Beklagte der Verweisung bis zum Ende der Klageerwiderungsfrist zustimmt. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beklagte in der Klageerwiderung die Verweisung an den Commercial Court beantragt und der Kläger innerhalb der hierfür vom Gericht gesetzten Frist zustimmt. (2) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrags (§ 264 Nummer 2 oder 3) ein Anspruch erhoben, der die Zuständigkeit des Commercial Courts begründet, so hat sich das angerufene Gericht auf Antrag einer Partei für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an den Commercial Court zu verweisen, sofern die Parteien die Anrufung des Commercial Courts vereinbart haben oder mit der Verweisung einverstanden sind. (3) Die Vorschrift des § 281 Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. |