Änderung § 612 ZPO vom 01.09.2009

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§ 612 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 612 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 612 Termine; Ladungen; Versäumnisurteil


(Text neue Fassung)

§ 612 Organisationstermin


vorherige Änderung

(1) Die Vorschrift des § 272 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(2)
Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist.

(4) Ein Versäumnisurteil gegen
den Beklagten ist unzulässig.

(5)
Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 sind auf den Widerbeklagten entsprechend anzuwenden.



1 Der Commercial Court im ersten Rechtszug und die Commercial Chamber treffen mit den Parteien so früh wie möglich in einem Organisationstermin Vereinbarungen über die Organisation und den Ablauf des Verfahrens, sofern keine sachlichen oder organisatorischen Gründe entgegenstehen. 2 Die §§ 224, 296 und 356 gelten für Vereinbarungen, die im Rahmen eines Organisationstermins getroffen wurden, entsprechend.




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