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Änderung § 612 ZPO vom 01.09.2009
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§ 612 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 612 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
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(Text alte Fassung) § 612 Termine; Ladungen; Versäumnisurteil | (Text neue Fassung)§ 612 (aufgehoben) |
(1) Die Vorschrift des § 272 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. (2) Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden. (3) Die Vorschrift des Absatzes 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist. (4) Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist unzulässig. (5) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 sind auf den Widerbeklagten entsprechend anzuwenden. |
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