§ 612 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung | § 612 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302 |
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(Text alte Fassung) § 612 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 612 Organisationstermin |
1 Der Commercial Court im ersten Rechtszug und die Commercial Chamber treffen mit den Parteien so früh wie möglich in einem Organisationstermin Vereinbarungen über die Organisation und den Ablauf des Verfahrens, sofern keine sachlichen oder organisatorischen Gründe entgegenstehen. 2 Die §§ 224, 296 und 356 gelten für Vereinbarungen, die im Rahmen eines Organisationstermins getroffen wurden, entsprechend. |