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Änderung § 32b ZPO vom 01.11.2012

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§ 32b ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2012 geltenden Fassung
§ 32b ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen


(Text neue Fassung)

§ 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen


vorherige Änderung

(1) *) Für Klagen, mit denen

1. der Ersatz eines auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens oder

2.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,

geltend
gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig. Dies gilt nicht, wenn sich dieser Sitz im Ausland befindet.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

*) § 32b Abs. 1 gilt gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) erst seit dem 1. November 2005.




(1) Für Klagen, in denen ein in § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genannter Anspruch geltend gemacht wird, ist das folgende Gericht ausschließlich zuständig:

1. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht
am inländischen Sitz des betroffenen Emittenten oder des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,

2. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz
der Zielgesellschaft und

3. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen
Sitz des betroffenen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen.

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

 

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