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Änderung § 882d ZPO vom 01.01.2013

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§ 882d ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 882d ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 882d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung


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(1) 1 Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. 2 Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. 3 Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. 4 Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners. 5 Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber.

(2) 1 Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. 2 Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.

(3) 1 Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. 2 Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 elektronisch.