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Synopse aller Änderungen der ZPO am 01.01.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 1 des ZwVollStrÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZPO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Buch 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 Gerichte Titel 1 Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften § 1 Sachliche Zuständigkeit § 2 Bedeutung des Wertes § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen § 5 Mehrere Ansprüche § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht § 7 Grunddienstbarkeit § 8 Pacht- oder Mietverhältnis § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen § 10 (weggefallen) § 11 Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit Titel 2 Gerichtsstand § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes § 14 (weggefallen) § 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche § 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen § 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus § 19 Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz § 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters § 20 Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung § 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft § 23 Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands § 23a (aufgehoben) § 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand § 25 Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges § 26 Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen § 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft § 28 Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts § 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen § 29b (aufgehoben) § 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte § 30 Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen § 31 Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung § 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung § 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage § 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen § 35a (aufgehoben) § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit § 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung Titel 3 Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung § 40 Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung Titel 4 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes § 42 Ablehnung eines Richters § 43 Verlust des Ablehnungsrechts § 44 Ablehnungsgesuch § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch § 46 Entscheidung und Rechtsmittel § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen § 49 Urkundsbeamte Abschnitt 2 Parteien Titel 1 Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit § 50 Parteifähigkeit § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung § 52 Umfang der Prozessfähigkeit § 53 Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft § 53a (aufgehoben) § 54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen § 55 Prozessfähigkeit von Ausländern § 56 Prüfung von Amts wegen § 57 Prozesspfleger § 58 Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff Titel 2 Streitgenossenschaft § 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes § 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche § 61 Wirkung der Streitgenossenschaft § 62 Notwendige Streitgenossenschaft § 63 Prozessbetrieb; Ladungen Titel 3 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit § 64 Hauptintervention § 65 Aussetzung des Hauptprozesses § 66 Nebenintervention § 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten § 68 Wirkung der Nebenintervention § 69 Streitgenössische Nebenintervention § 70 Beitritt des Nebenintervenienten § 71 Zwischenstreit über Nebenintervention § 72 Zulässigkeit der Streitverkündung § 73 Form der Streitverkündung § 74 Wirkung der Streitverkündung § 75 Gläubigerstreit § 76 Urheberbenennung bei Besitz § 77 Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung Titel 4 Prozessbevollmächtigte und Beistände § 78 Anwaltsprozess § 78a (weggefallen) § 78b Notanwalt § 78c Auswahl des Rechtsanwalts § 79 Parteiprozess § 80 Prozessvollmacht § 81 Umfang der Prozessvollmacht § 82 Geltung für Nebenverfahren § 83 Beschränkung der Prozessvollmacht § 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte § 85 Wirkung der Prozessvollmacht § 86 Fortbestand der Prozessvollmacht § 87 Erlöschen der Vollmacht § 88 Mangel der Vollmacht § 89 Vollmachtloser Vertreter § 90 Beistand Titel 5 Prozesskosten § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis § 93a (aufgehoben) § 93b Kosten bei Räumungsklagen § 93c (aufgehoben) § 93d (aufgehoben) § 94 Kosten bei übergegangenem Anspruch § 95 Kosten bei Säumnis oder Verschulden § 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel § 97 Rechtsmittelkosten § 98 Vergleichskosten § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen § 100 Kosten bei Streitgenossen § 101 Kosten einer Nebenintervention § 102 (weggefallen) § 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag § 104 Kostenfestsetzungsverfahren § 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss § 106 Verteilung nach Quoten § 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung Titel 6 Sicherheitsleistung § 108 Art und Höhe der Sicherheit § 109 Rückgabe der Sicherheit § 110 Prozesskostensicherheit § 111 Nachträgliche Prozesskostensicherheit § 112 Höhe der Prozesskostensicherheit § 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit Titel 7 Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss § 114 Voraussetzungen § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung § 117 Antrag § 118 Bewilligungsverfahren § 119 Bewilligung § 120 Festsetzung von Zahlungen § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe § 123 Kostenerstattung § 124 Aufhebung der Bewilligung § 125 Einziehung der Kosten § 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten § 127 Entscheidungen § 127a (aufgehoben) Abschnitt 3 Verfahren Titel 1 Mündliche Verhandlung § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren § 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung § 129 Vorbereitende Schriftsätze § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll § 130 Inhalt der Schriftsätze § 130a Elektronisches Dokument § 130b Gerichtliches elektronisches Dokument § 131 Beifügung von Urkunden § 132 Fristen für Schriftsätze § 133 Abschriften § 134 Einsicht von Urkunden § 135 Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten § 136 Prozessleitung durch Vorsitzenden § 137 Gang der mündlichen Verhandlung § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht § 139 Materielle Prozessleitung § 140 Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens § 142 Anordnung der Urkundenvorlegung § 143 Anordnung der Aktenübermittlung § 144 Augenschein; Sachverständige § 145 Prozesstrennung § 146 Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel § 147 Prozessverbindung § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat § 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung § 151 (weggefallen) § 152 Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag § 153 Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage § 154 Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit § 155 Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung § 157 Untervertretung in der Verhandlung § 158 Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung § 159 Protokollaufnahme § 160 Inhalt des Protokolls § 160a Vorläufige Protokollaufzeichnung § 161 Entbehrliche Feststellungen § 162 Genehmigung des Protokolls § 163 Unterschreiben des Protokolls § 164 Protokollberichtigung § 165 Beweiskraft des Protokolls Titel 2 Verfahren bei Zustellungen Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen § 166 Zustellung § 167 Rückwirkung der Zustellung § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung § 170 Zustellung an Vertreter § 171 Zustellung an Bevollmächtigte § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte § 173 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle § 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis § 175 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein § 176 Zustellungsauftrag § 177 Ort der Zustellung § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen § 179 Zustellung bei verweigerter Annahme § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung § 182 Zustellungsurkunde § 183 Zustellung im Ausland § 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post § 185 Öffentliche Zustellung § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung § 189 Heilung von Zustellungsmängeln § 190 Einheitliche Zustellungsformulare Untertitel 2 Zustellungen auf Betreiben der Parteien § 191 Zustellung § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher § 193 Ausführung der Zustellung § 194 Zustellungsauftrag § 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt §§ 195a bis 213a (weggefallen) Titel 3 Ladungen, Termine und Fristen § 214 Ladung zum Termin § 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung § 216 Terminsbestimmung § 217 Ladungsfrist § 218 Entbehrlichkeit der Ladung § 219 Terminsort § 220 Aufruf der Sache; versäumter Termin § 221 Fristbeginn § 222 Fristberechnung § 223 (weggefallen) § 224 Fristkürzung; Fristverlängerung § 225 Verfahren bei Friständerung § 226 Abkürzung von Zwischenfristen § 227 Terminsänderung § 228 (weggefallen) § 229 Beauftragter oder ersuchter Richter Titel 4 Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 230 Allgemeine Versäumungsfolge § 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung § 232 (weggefallen) § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 234 Wiedereinsetzungsfrist § 235 (weggefallen) § 236 Wiedereinsetzungsantrag § 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung Titel 5 Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren § 241 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit § 242 Unterbrechung durch Nacherbfolge § 243 Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung § 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust § 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege § 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten § 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr § 248 Verfahren bei Aussetzung § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung § 250 Form von Aufnahme und Anzeige § 251 Ruhen des Verfahrens § 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten § 252 Rechtsmittel bei Aussetzung Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten Titel 1 Verfahren bis zum Urteil § 253 Klageschrift § 254 Stufenklage § 255 Fristbestimmung im Urteil § 256 Feststellungsklage § 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung § 260 Anspruchshäufung § 261 Rechtshängigkeit § 262 Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit § 263 Klageänderung § 264 Keine Klageänderung § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache § 266 Veräußerung eines Grundstücks § 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung § 268 Unanfechtbarkeit der Entscheidung § 269 Klagerücknahme § 270 Zustellung; formlose Mitteilung § 271 Zustellung der Klageschrift § 272 Bestimmung der Verfahrensweise § 273 Vorbereitung des Termins § 274 Ladung der Parteien; Einlassungsfrist § 275 Früher erster Termin § 276 Schriftliches Vorverfahren § 277 Klageerwiderung; Replik § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich § 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung § 279 Mündliche Verhandlung § 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners § 284 Beweisaufnahme § 285 Verhandlung nach Beweisaufnahme § 286 Freie Beweiswürdigung § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung § 288 Gerichtliches Geständnis § 289 Zusätze beim Geständnis § 290 Widerruf des Geständnisses § 291 Offenkundige Tatsachen § 292 Gesetzliche Vermutungen § 292a (weggefallen) § 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten § 294 Glaubhaftmachung § 295 Verfahrensrügen § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung § 297 Form der Antragstellung § 298 Aktenausdruck § 298a Elektronische Akte § 299 Akteneinsicht; Abschriften § 299a Datenträgerarchiv Titel 2 Urteil § 300 Endurteil § 301 Teilurteil § 302 Vorbehaltsurteil § 303 Zwischenurteil § 304 Zwischenurteil über den Grund § 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung § 305a Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung § 306 Verzicht § 307 Anerkenntnis § 308 Bindung an die Parteianträge § 308a Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen § 309 Erkennende Richter § 310 Termin der Urteilsverkündung § 311 Form der Urteilsverkündung § 312 Anwesenheit der Parteien § 313 Form und Inhalt des Urteils § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil § 314 Beweiskraft des Tatbestandes § 315 Unterschrift der Richter § 316 (weggefallen) § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung § 318 Bindung des Gerichts § 319 Berichtigung des Urteils § 320 Berichtigung des Tatbestandes § 321 Ergänzung des Urteils § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 322 Materielle Rechtskraft § 323 Abänderung von Urteilen § 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden § 323b Verschärfte Haftung § 324 Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung § 325a Feststellungswirkung des Musterentscheides *) § 326 Rechtskraft bei Nacherbfolge § 327 Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung § 328 Anerkennung ausländischer Urteile § 329 Beschlüsse und Verfügungen Titel 3 Versäumnisurteil § 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten § 331a Entscheidung nach Aktenlage § 332 Begriff des Verhandlungstermins § 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei § 334 Unvollständiges Verhandeln § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung § 336 Rechtsmittel bei Zurückweisung § 337 Vertagung von Amts wegen § 338 Einspruch § 339 Einspruchsfrist § 340 Einspruchsschrift § 340a Zustellung der Einspruchsschrift § 341 Einspruchsprüfung § 341a Einspruchstermin § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs § 343 Entscheidung nach Einspruch § 344 Versäumniskosten § 345 Zweites Versäumnisurteil § 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs § 347 Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit Titel 4 Verfahren vor dem Einzelrichter § 348 Originärer Einzelrichter § 348a Obligatorischer Einzelrichter § 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen § 350 Rechtsmittel §§ 351 - 354 (weggefallen) Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme § 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme § 356 Beibringungsfrist § 357 Parteiöffentlichkeit § 357a (weggefallen) § 358 Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses § 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung § 359 Inhalt des Beweisbeschlusses § 360 Änderung des Beweisbeschlusses § 361 Beweisaufnahme durch beauftragten Richter § 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter § 363 Beweisaufnahme im Ausland § 364 Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland § 365 Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter § 366 Zwischenstreit § 367 Ausbleiben der Partei § 368 Neuer Beweistermin § 369 Ausländische Beweisaufnahme § 370 Fortsetzung der mündlichen Verhandlung Titel 6 Beweis durch Augenschein § 371 Beweis durch Augenschein § 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente § 372 Beweisaufnahme § 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung Titel 7 Zeugenbeweis § 373 Beweisantritt § 374 (weggefallen) § 375 Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter § 376 Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit § 377 Zeugenladung § 378 Aussageerleichternde Unterlagen § 379 Auslagenvorschuss § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen § 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens § 382 Vernehmung an bestimmten Orten § 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen § 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen § 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht § 386 Erklärung der Zeugnisverweigerung § 387 Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung § 388 Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung § 389 Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter § 390 Folgen der Zeugnisverweigerung § 391 Zeugenbeeidigung § 392 Nacheid; Eidesnorm § 393 Uneidliche Vernehmung § 394 Einzelvernehmung § 395 Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person § 396 Vernehmung zur Sache § 397 Fragerecht der Parteien § 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung § 399 Verzicht auf Zeugen § 400 Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters § 401 Zeugenentschädigung Titel 8 Beweis durch Sachverständige § 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen § 403 Beweisantritt § 404 Sachverständigenauswahl § 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen § 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter § 406 Ablehnung eines Sachverständigen § 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens § 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen § 408 Gutachtenverweigerungsrecht § 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung § 410 Sachverständigenbeeidigung § 411 Schriftliches Gutachten § 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren § 412 Neues Gutachten § 413 Sachverständigenvergütung § 414 Sachverständige Zeugen Titel 9 Beweis durch Urkunden § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen § 416 Beweiskraft von Privaturkunden § 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments § 417 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt § 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden § 420 Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt § 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt § 422 Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht § 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme § 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner § 425 Anordnung der Vorlegung durch Gegner § 426 Vernehmung des Gegners über den Verbleib § 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner § 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt § 429 Vorlegungspflicht Dritter § 430 Antrag bei Vorlegung durch Dritte § 431 Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte § 432 Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt § 433 (weggefallen) § 434 Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter § 435 Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift § 436 Verzicht nach Vorlegung § 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden § 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden § 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden § 440 Beweis der Echtheit von Privaturkunden § 441 Schriftvergleichung § 442 Würdigung der Schriftvergleichung § 443 Verwahrung verdächtiger Urkunden § 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde Titel 10 Beweis durch Parteivernehmung § 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt § 446 Weigerung des Gegners § 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag § 448 Vernehmung von Amts wegen § 449 Vernehmung von Streitgenossen § 450 Beweisbeschluss § 451 Ausführung der Vernehmung § 452 Beeidigung der Partei § 453 Beweiswürdigung bei Parteivernehmung § 454 Ausbleiben der Partei § 455 Prozessunfähige §§ 456 - 477 (weggefallen) Titel 11 Abnahme von Eiden und Bekräftigungen § 478 Eidesleistung in Person § 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter § 480 Eidesbelehrung § 481 Eidesleistung; Eidesformel § 482 (weggefallen) § 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen § 484 Eidesgleiche Bekräftigung Titel 12 Selbständiges Beweisverfahren § 485 Zulässigkeit § 486 Zuständiges Gericht § 487 Inhalt des Antrages §§ 488, 489 (weggefallen) § 490 Entscheidung über den Antrag § 491 Ladung des Gegners § 492 Beweisaufnahme § 493 Benutzung im Prozess § 494 Unbekannter Gegner § 494a Frist zur Klageerhebung Abschnitt 2 Verfahren vor den Amtsgerichten § 495 Anzuwendende Vorschriften § 495a Verfahren nach billigem Ermessen § 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll § 497 Ladungen § 498 Zustellung des Protokolls über die Klage § 499 Belehrungen §§ 499a - 503 (weggefallen) § 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts § 505 (weggefallen) § 506 Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit §§ 507 - 509 (weggefallen) § 510 Erklärung über Urkunden § 510a Inhalt des Protokolls § 510b Urteil auf Vornahme einer Handlung § 510c (weggefallen) Buch 3 Rechtsmittel Abschnitt 1 Berufung § 511 Statthaftigkeit der Berufung § 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug § 513 Berufungsgründe § 514 Versäumnisurteile § 515 Verzicht auf Berufung § 516 Zurücknahme der Berufung § 517 Berufungsfrist § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung § 519 Berufungsschrift § 520 Berufungsbegründung § 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begründung § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss § 523 Terminsbestimmung § 524 Anschlussberufung § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze § 526 Entscheidender Richter § 527 Vorbereitender Einzelrichter § 528 Bindung an die Berufungsanträge § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel § 532 Rügen der Unzulässigkeit der Klage § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage § 534 Verlust des Rügerechts § 535 Gerichtliches Geständnis § 536 Parteivernehmung § 537 Vorläufige Vollstreckbarkeit § 538 Zurückverweisung § 539 Versäumnisverfahren § 540 Inhalt des Berufungsurteils § 541 Prozessakten Abschnitt 2 Revision § 542 Statthaftigkeit der Revision § 543 Zulassungsrevision § 544 Nichtzulassungsbeschwerde § 545 Revisionsgründe § 546 Begriff der Rechtsverletzung § 547 Absolute Revisionsgründe § 548 Revisionsfrist § 549 Revisionseinlegung § 550 Zustellung der Revisionsschrift § 551 Revisionsbegründung § 552 Zulässigkeitsprüfung § 552a Zurückweisungsbeschluss § 553 Terminsbestimmung; Einlassungsfrist § 554 Anschlussrevision § 555 Allgemeine Verfahrensgrundsätze § 556 Verlust des Rügerechts § 557 Umfang der Revisionsprüfung § 558 Vorläufige Vollstreckbarkeit § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen § 560 Nicht revisible Gesetze § 561 Revisionszurückweisung § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens § 566 Sprungrevision Abschnitt 3 Beschwerde Titel 1 Sofortige Beschwerde § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde § 568 Originärer Einzelrichter § 569 Frist und Form § 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens § 573 Erinnerung Titel 2 Rechtsbeschwerde § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde § 576 Gründe der Rechtsbeschwerde § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens § 578 Arten der Wiederaufnahme § 579 Nichtigkeitsklage § 580 Restitutionsklage § 581 Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage § 582 Hilfsnatur der Restitutionsklage § 583 Vorentscheidungen § 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen § 585 Allgemeine Verfahrensgrundsätze § 586 Klagefrist § 587 Klageschrift § 588 Inhalt der Klageschrift § 589 Zulässigkeitsprüfung § 590 Neue Verhandlung § 591 Rechtsmittel Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess § 592 Zulässigkeit § 593 Klageinhalt; Urkunden § 594 (weggefallen) § 595 Keine Widerklage; Beweismittel § 596 Abstehen vom Urkundenprozess § 597 Klageabweisung § 598 Zurückweisung von Einwendungen § 599 Vorbehaltsurteil § 600 Nachverfahren § 601 (weggefallen) § 602 Wechselprozess § 603 Gerichtsstand § 604 Klageinhalt; Ladungsfrist § 605 Beweisvorschriften § 605a Scheckprozess Buch 6 (aufgehoben) §§ 606 bis 687 (aufgehoben) § 606a (aufgehoben) § 606b (weggefallen) § 607 (aufgehoben) § 608 (aufgehoben) § 609 (aufgehoben) § 610 (aufgehoben) § 611 (aufgehoben) § 612 (aufgehoben) § 613 (aufgehoben) § 614 (aufgehoben) § 615 (aufgehoben) § 616 (aufgehoben) § 617 (aufgehoben) § 618 (aufgehoben) § 619 (aufgehoben) § 620 (aufgehoben) § 620a (aufgehoben) § 620b (aufgehoben) § 620c (aufgehoben) § 620d (aufgehoben) § 620e (aufgehoben) § 620f (aufgehoben) § 620g (aufgehoben) § 621 (aufgehoben) § 621a (aufgehoben) § 621b (aufgehoben) § 621c (aufgehoben) § 621d (aufgehoben) § 621e (aufgehoben) § 621f (aufgehoben) § 621g (aufgehoben) § 622 (aufgehoben) § 623 (aufgehoben) § 624 (aufgehoben) § 625 (aufgehoben) § 626 (aufgehoben) § 627 (aufgehoben) § 628 (aufgehoben) § 629 (aufgehoben) § 629a (aufgehoben) § 629b (aufgehoben) § 629c (aufgehoben) § 629d (aufgehoben) § 630 (aufgehoben) § 631 (aufgehoben) § 632 (aufgehoben) §§ 633 - 639 (weggefallen) § 640 (aufgehoben) § 640a (aufgehoben) § 640b (aufgehoben) § 640c (aufgehoben) § 640d (aufgehoben) § 640e (aufgehoben) § 640f (aufgehoben) § 640g (aufgehoben) § 640h (aufgehoben) §§ 641 - 641b (weggefallen) § 641c (aufgehoben) § 641d (aufgehoben) § 641e (aufgehoben) § 641f (aufgehoben) § 641g (aufgehoben) § 641h (aufgehoben) § 641i (aufgehoben) § 641k (weggefallen) § 642 (aufgehoben) § 643 (aufgehoben) § 644 (aufgehoben) § 645 (aufgehoben) § 646 (aufgehoben) § 647 (aufgehoben) § 648 (aufgehoben) § 649 (aufgehoben) § 650 (aufgehoben) § 651 (aufgehoben) § 652 (aufgehoben) § 653 (aufgehoben) § 654 (aufgehoben) § 655 (aufgehoben) § 656 (aufgehoben) § 657 (aufgehoben) § 658 (aufgehoben) § 659 (aufgehoben) § 660 (aufgehoben) § 661 (aufgehoben) §§ 662 bis 687 (weggefallen) Buch 7 Mahnverfahren § 688 Zulässigkeit § 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung § 690 Mahnantrag § 691 Zurückweisung des Mahnantrags § 692 Mahnbescheid § 693 Zustellung des Mahnbescheids § 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid § 695 Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften § 696 Verfahren nach Widerspruch § 697 Einleitung des Streitverfahrens § 698 Abgabe des Verfahrens am selben Gericht § 699 Vollstreckungsbescheid § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid § 701 Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids § 702 Form von Anträgen und Erklärungen § 703 Kein Nachweis der Vollmacht § 703a Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren § 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 703c Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung § 703d Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand Buch 8 Zwangsvollstreckung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 704 Vollstreckbare Endurteile § 705 Formelle Rechtskraft § 706 Rechtskraft- und Notfristzeugnis § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung § 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers § 711 Abwendungsbefugnis § 712 Schutzantrag des Schuldners § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen § 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit § 715 Rückgabe der Sicherheit § 716 Ergänzung des Urteils § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils § 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch § 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung § 720a Sicherungsvollstreckung § 721 Räumungsfrist § 722 Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile § 723 Vollstreckungsurteil § 724 Vollstreckbare Ausfertigung § 725 Vollstreckungsklausel § 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger § 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker § 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer § 730 Anhörung des Schuldners § 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel § 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung § 734 Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift § 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein § 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft § 737 Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch § 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher § 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner § 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut § 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft § 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits § 743 Beendete Gütergemeinschaft § 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft § 744a Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft § 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft § 746 (weggefallen) § 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass § 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker § 749 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung § 751 Bedingungen für Vollstreckungsbeginn § 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher | |
(Text alte Fassung) § 754 Vollstreckungsauftrag § 755 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers | (Text neue Fassung) § 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung § 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners |
§ 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug § 757 Übergabe des Titels und Quittung § 758 Durchsuchung; Gewaltanwendung § 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit § 759 Zuziehung von Zeugen § 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift § 761 (weggefallen) § 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen § 763 Aufforderungen und Mitteilungen § 764 Vollstreckungsgericht § 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug § 765a Vollstreckungsschutz § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung § 767 Vollstreckungsabwehrklage § 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel § 769 Einstweilige Anordnungen § 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil § 771 Drittwiderspruchsklage § 772 Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot § 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben § 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung § 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln § 777 Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers § 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme § 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners § 780 Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung § 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung § 782 Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger § 783 Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger § 784 Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren § 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben § 786 Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung § 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung § 787 Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung § 789 Einschreiten von Behörden § 790 (aufgehoben) § 791 (weggefallen) § 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger § 793 Sofortige Beschwerde § 794 Weitere Vollstreckungstitel § 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel § 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss § 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs § 796 Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden § 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs § 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht § 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar § 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden § 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen § 798 Wartefrist § 798a (aufgehoben) § 799 Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge § 799a Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger § 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer § 800a Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek § 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel § 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände | |
§ 802k Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse | |
Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen | |
Titel 1 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen | Titel 1 Allgemeine Vorschriften § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung § 802c Vermögensauskunft des Schuldners § 802d Erneute Vermögensauskunft § 802e Zuständigkeit § 802f Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft § 802g Erzwingungshaft § 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung § 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners § 802j Dauer der Haft; erneute Haft § 802k Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse § 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen |
Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften § 803 Pfändung § 804 Pfändungspfandrecht § 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung § 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung § 806a Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher | |
§ 806b Gütliche und zügige Erledigung § 807 Eidesstattliche Versicherung | § 806b (aufgehoben) § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch |
Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen § 808 Pfändung beim Schuldner § 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten § 810 Pfändung ungetrennter Früchte § 811 Unpfändbare Sachen § 811a Austauschpfändung § 811b Vorläufige Austauschpfändung § 811c Unpfändbarkeit von Haustieren § 811d Vorwegpfändung § 812 Pfändung von Hausrat § 813 Schätzung | |
§ 813a Aufschub der Verwertung § 813b Aussetzung der Verwertung | § 813a (aufgehoben) § 813b (aufgehoben) |
§ 814 Öffentliche Versteigerung § 815 Gepfändetes Geld § 816 Zeit und Ort der Versteigerung § 817 Zuschlag und Ablieferung § 817a Mindestgebot § 818 Einstellung der Versteigerung § 819 Wirkung des Erlösempfanges § 820 (weggefallen) § 821 Verwertung von Wertpapieren § 822 Umschreibung von Namenspapieren § 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere § 824 Verwertung ungetrennter Früchte § 825 Andere Verwertungsart § 826 Anschlusspfändung § 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte § 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts § 829 Pfändung einer Geldforderung | |
§ 829a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden | |
§ 830 Pfändung einer Hypothekenforderung § 830a Pfändung einer Schiffshypothekenforderung § 831 Pfändung indossabler Papiere § 832 Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen § 833 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen § 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben § 834 Keine Anhörung des Schuldners § 835 Überweisung einer Geldforderung § 836 Wirkung der Überweisung § 837 Überweisung einer Hypothekenforderung § 837a Überweisung einer Schiffshypothekenforderung § 838 Einrede des Schuldners bei Faustpfand § 839 Überweisung bei Abwendungsbefugnis § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners § 841 Pflicht zur Streitverkündung § 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung § 843 Verzicht des Pfandgläubigers § 844 Andere Verwertungsart § 845 Vorpfändung § 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche § 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache § 847a Herausgabeanspruch auf ein Schiff § 848 Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache § 849 Keine Überweisung an Zahlungs statt § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen § 850a Unpfändbare Bezüge § 850b Bedingt pfändbare Bezüge § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen *) § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen § 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages *) § 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen § 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen § 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte § 850k Pfändungsschutzkonto § 850l Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto § 851 Nicht übertragbare Forderungen § 851a Pfändungsschutz für Landwirte § 851b Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen § 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten § 851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen § 852 Beschränkt pfändbare Forderungen § 853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung § 854 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen § 855 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache § 855a Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff § 856 Klage bei mehrfacher Pfändung § 857 Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte § 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart § 859 Pfändung von Gesamthandanteilen § 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen §§ 861, 862 (weggefallen) § 863 Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen | |
Titel 2 Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen | Titel 3 Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen |
§ 864 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung § 865 Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung § 866 Arten der Vollstreckung § 867 Zwangshypothek § 868 Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer § 869 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung § 870 Grundstücksgleiche Rechte § 870a Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk § 871 Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen | |
Titel 3 Verteilungsverfahren | Titel 4 Verteilungsverfahren |
§ 872 Voraussetzungen § 873 Aufforderung des Verteilungsgerichts § 874 Teilungsplan § 875 Terminsbestimmung § 876 Termin zur Erklärung und Ausführung § 877 Säumnisfolgen § 878 Widerspruchsklage § 879 Zuständigkeit für die Widerspruchsklage § 880 Inhalt des Urteils § 881 Versäumnisurteil § 882 Verfahren nach dem Urteil | |
Titel 4 Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts | Titel 5 Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts |
§ 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung | |
Titel 6 Schuldnerverzeichnis § 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses § 882c Eintragungsanordnung § 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung § 882e Löschung § 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis | |
§ 882g Erteilung von Abdrucken § 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen § 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen § 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen § 886 Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten § 887 Vertretbare Handlungen § 888 Nicht vertretbare Handlungen § 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht § 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung § 892 Widerstand des Schuldners § 892a (aufgehoben) § 893 Klage auf Leistung des Interesses § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung § 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil § 896 Erteilung von Urkunden an Gläubiger § 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten § 898 Gutgläubiger Erwerb | |
Abschnitt 4 Eidesstattliche Versicherung und Haft § 899 Zuständigkeit § 900 Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung § 901 Erlass eines Haftbefehls § 902 Eidesstattliche Versicherung des Verhafteten § 903 Wiederholte eidesstattliche Versicherung § 904 Unzulässigkeit der Haft § 905 Haftunterbrechung § 906 Haftaufschub §§ 907, 908 (aufgehoben) § 909 Verhaftung § 910 Anzeige vor der Verhaftung § 911 Erneuerung der Haft nach Entlassung § 912 (aufgehoben) § 913 Haftdauer § 914 Wiederholte Verhaftung § 915 Schuldnerverzeichnis § 915a Löschung § 915b Auskunft; Löschungsfiktion § 915c Ausschluss der Beschwerde § 915d Erteilung von Abdrucken § 915e Empfänger von Abdrucken; Auskünfte aus Abdrucken; Listen; Datenschutz § 915f Überlassung von Listen; Datenschutz § 915g Löschung in Abdrucken, Listen und Aufzeichnungen § 915h Verordnungsermächtigungen | Abschnitt 4 (aufgehoben) §§ 899 bis 915h (aufgehoben) |
Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung § 916 Arrestanspruch § 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest § 918 Arrestgrund bei persönlichem Arrest § 919 Arrestgericht § 920 Arrestgesuch § 921 Entscheidung über das Arrestgesuch § 922 Arresturteil und Arrestbeschluss § 923 Abwendungsbefugnis § 924 Widerspruch § 925 Entscheidung nach Widerspruch § 926 Anordnung der Klageerhebung § 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände § 928 Vollziehung des Arrestes § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist § 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen § 931 Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk § 932 Arresthypothek § 933 Vollziehung des persönlichen Arrestes § 934 Aufhebung der Arrestvollziehung § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand § 936 Anwendung der Arrestvorschriften § 937 Zuständiges Gericht § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung § 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes § 940a Räumung von Wohnraum § 941 Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw. § 942 Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache § 943 Gericht der Hauptsache § 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit § 945 Schadensersatzpflicht Buch 9 (aufgehoben) § 946 (aufgehoben) § 947 (aufgehoben) § 948 (aufgehoben) § 949 (aufgehoben) § 950 (aufgehoben) § 951 (aufgehoben) § 952 (aufgehoben) § 953 (aufgehoben) § 954 (aufgehoben) § 955 (aufgehoben) § 956 (aufgehoben) § 957 (aufgehoben) § 958 (aufgehoben) § 959 (aufgehoben) §§ 960 - 976 (weggefallen) § 977 (aufgehoben) § 978 (aufgehoben) § 979 (aufgehoben) § 980 (aufgehoben) § 981 (aufgehoben) § 981a (aufgehoben) § 982 (aufgehoben) § 983 (aufgehoben) § 984 (aufgehoben) § 985 (aufgehoben) § 986 (aufgehoben) § 987 (aufgehoben) § 987a (aufgehoben) § 988 (aufgehoben) § 989 (aufgehoben) § 990 (aufgehoben) § 991 (aufgehoben) § 992 (aufgehoben) § 993 (aufgehoben) § 994 (aufgehoben) § 995 (aufgehoben) § 996 (aufgehoben) § 997 (aufgehoben) § 998 (aufgehoben) § 999 (aufgehoben) § 1000 (aufgehoben) § 1001 (aufgehoben) § 1002 (aufgehoben) § 1003 (aufgehoben) § 1004 (aufgehoben) § 1005 (aufgehoben) § 1006 (aufgehoben) § 1007 (aufgehoben) § 1008 (aufgehoben) § 1009 (aufgehoben) § 1010 (aufgehoben) § 1011 (aufgehoben) § 1012 (aufgehoben) § 1013 (aufgehoben) § 1014 (aufgehoben) § 1015 (aufgehoben) § 1016 (aufgehoben) § 1017 (aufgehoben) § 1018 (aufgehoben) § 1019 (aufgehoben) § 1020 (aufgehoben) § 1021 (aufgehoben) § 1022 (aufgehoben) § 1023 (aufgehoben) § 1024 (aufgehoben) Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1025 Anwendungsbereich § 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit § 1027 Verlust des Rügerechts § 1028 Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt Abschnitt 2 Schiedsvereinbarung § 1029 Begriffsbestimmung § 1030 Schiedsfähigkeit § 1031 Form der Schiedsvereinbarung § 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht § 1033 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen Abschnitt 3 Bildung des Schiedsgerichts § 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts § 1035 Bestellung der Schiedsrichter § 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters § 1037 Ablehnungsverfahren § 1038 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung § 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters Abschnitt 4 Zuständigkeit des Schiedsgerichts § 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit § 1041 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Abschnitt 5 Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens § 1042 Allgemeine Verfahrensregeln § 1043 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens § 1044 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens § 1045 Verfahrenssprache § 1046 Klage und Klagebeantwortung § 1047 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren § 1048 Säumnis einer Partei § 1049 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger § 1050 Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen Abschnitt 6 Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens § 1051 Anwendbares Recht § 1052 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium § 1053 Vergleich § 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs § 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs § 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens § 1057 Entscheidung über die Kosten § 1058 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs Abschnitt 7 Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch § 1059 Aufhebungsantrag Abschnitt 8 Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen § 1060 Inländische Schiedssprüche § 1061 Ausländische Schiedssprüche Abschnitt 9 Gerichtliches Verfahren § 1062 Zuständigkeit § 1063 Allgemeine Vorschriften § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen § 1065 Rechtsmittel Abschnitt 10 Außervertragliche Schiedsgerichte § 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10 Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union Abschnitt 1 Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 § 1067 Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen § 1068 Zustellung durch die Post § 1069 Zuständigkeiten § 1070 (aufgehoben) § 1071 (aufgehoben) Abschnitt 2 Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 § 1072 Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 1073 Teilnahmerechte § 1074 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 § 1075 Sprache eingehender Ersuchen Abschnitt 3 Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG § 1076 Anwendbare Vorschriften § 1077 Ausgehende Ersuchen § 1078 Eingehende Ersuchen Abschnitt 4 Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 Titel 1 Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel § 1079 Zuständigkeit § 1080 Entscheidung § 1081 Berichtigung und Widerruf Titel 2 Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland § 1082 Vollstreckungstitel § 1083 Übersetzung § 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 § 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung § 1086 Vollstreckungsabwehrklage Abschnitt 5 Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 Titel 1 Allgemeine Vorschriften § 1087 Zuständigkeit § 1088 Maschinelle Bearbeitung § 1089 Zustellung Titel 2 Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl § 1090 Verfahren nach Einspruch § 1091 Einleitung des Streitverfahrens Titel 3 Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen § 1092 Verfahren Titel 4 Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl § 1093 Vollstreckungsklausel § 1094 Übersetzung § 1095 Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl § 1096 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage Abschnitt 6 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 Titel 1 Erkenntnisverfahren § 1097 Einleitung und Durchführung des Verfahrens § 1098 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache § 1099 Widerklage § 1100 Mündliche Verhandlung § 1101 Beweisaufnahme § 1102 Urteil § 1103 Säumnis § 1104 Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten Titel 2 Zwangsvollstreckung § 1105 Zwangsvollstreckung inländischer Titel § 1106 Bestätigung inländischer Titel § 1107 Ausländische Vollstreckungstitel § 1108 Übersetzung § 1109 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage Anlagen Anlage (zu § 850c) *) | |
§ 754 Vollstreckungsauftrag | § 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung |
In dem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Auftrag zur Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung liegt die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, über das Empfangene wirksam zu quittieren und dem Schuldner, wenn dieser seiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern. | (1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen. (2) 1 Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. 2 Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden. |
§ 755 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers | § 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners |
Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der im § 754 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden. | (1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. (2) 1 Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher 1. zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners, 2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners sowie 3. bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes erheben. 2 Die Daten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 darf der Gerichtsvollzieher nur erheben, wenn die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind. |
§ 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit | |
(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. (2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 901 ist Absatz 1 nicht anzuwenden. (3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. (4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. | (1) 1 Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. 2 Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. (2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden. (3) 1 Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. 2 Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. (4) 1 Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. 2 Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. |
(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen. | |
(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden. | (6) 1 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. 2 Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. 3 Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden. |
§ 788 Kosten der Zwangsvollstreckung | |
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. | (1) 1 Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. 2 Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. 3 Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (2) 1 Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. 2 Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. |
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird. | |
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 813b, 829, 850k, 850l, 851a und 851b kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht. | (4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 850l, 851a und 851b kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht. |
§ 802a (neu) | § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers |
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. (2) 1 Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt, 1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, 2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, 3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, 4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, 5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels. 2 Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt. | |
§ 802b (neu) | § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung |
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. (2) 1 Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. 2 Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. 3 Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein. (3) 1 Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. 2 Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. 3 Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät. | |
§ 802c (neu) | § 802c Vermögensauskunft des Schuldners |
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. (2) 1 Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. 2 Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. 3 Ferner sind anzugeben: 1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; 2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten. 4 Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt. (3) 1 Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach Absatz 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. 2 Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend. | |
§ 802d (neu) | § 802d Erneute Vermögensauskunft |
(1) 1 Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c dieses Gesetzes oder nach § 284 der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. 2 Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu. 3 Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. 4 Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c). (2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist. | |
§ 802e (neu) | § 802e Zuständigkeit |
(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. (2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter. | |
§ 802f (neu) | § 802f Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft |
(1) 1 Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. 2 Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. 3 Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. (2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. 2 Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. 3 Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt. (3) 1 Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. 2 Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren. (4) 1 Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. 2 Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen. (5) 1 Der Gerichtsvollzieher errichtet eine Aufstellung mit den nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben als elektronisches Dokument (Vermögensverzeichnis). 2 Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. 3 Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. (6) 1 Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. 2 Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. | |
§ 802g (neu) | § 802g Erzwingungshaft |
(1) 1 Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. 2 In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. 3 Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht. (2) 1 Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. 2 Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben. | |
§ 802h (neu) | § 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung |
(1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind. (2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden. | |
§ 802i (neu) | § 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners |
(1) 1 Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. 2 Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Abs. 5 gilt entsprechend. 3 Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt. (2) 1 Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen. 2 § 802f Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. (3) 1 Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die erforderlichen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. 2 § 802f gilt entsprechend; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht. | |
§ 802j (neu) | § 802j Dauer der Haft; erneute Haft |
(1) 1 Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. 2 Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen. (2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt. (3) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann innerhalb der folgenden zwei Jahre auch auf Antrag eines anderen Gläubigers nur unter den Voraussetzungen des § 802d von neuem zur Abgabe einer solchen Vermögensauskunft durch Haft angehalten werden. | |
§ 802k Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse | |
(1) *) Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. Gleiches gilt für Vermögensverzeichnisse, die auf Grund einer § 284 Abs. 1 bis 7 der Abgabenordnung gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelung errichtet wurden, soweit diese Regelung die Hinterlegung anordnet. Ein Vermögensverzeichnis nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses zu löschen. (2) *) Die Gerichtsvollzieher können die von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen. Den Gerichtsvollziehern stehen Vollstreckungsbehörden gleich, die | (1) 1 Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. 2 Gleiches gilt für Vermögensverzeichnisse, die auf Grund einer § 284 Abs. 1 bis 7 der Abgabenordnung gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelung errichtet wurden, soweit diese Regelung die Hinterlegung anordnet. 3 Ein Vermögensverzeichnis nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses zu löschen. (2) 1 Die Gerichtsvollzieher können die von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen. 2 Den Gerichtsvollziehern stehen Vollstreckungsbehörden gleich, die |
1. Vermögensauskünfte nach § 284 der Abgabenordnung verlangen können, 2. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner Auskunft über sein Vermögen zu verlangen, wenn diese Auskunftsbefugnis durch die Errichtung eines nach Absatz 1 zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen wird, oder 3. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu verlangen. | |
Zur Einsicht befugt sind ferner Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte und Registergerichte sowie Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. Sie können diese Befugnis auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 kann andere Stellen mit der Datenverarbeitung beauftragen; die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sind anzuwenden. (4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Inhalts, der Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse nach § 802f Abs. 5 dieses Gesetzes und nach § 284 Abs. 7 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sowie der Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren, zu regeln. Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vermögensverzeichnisse | 3 Zur Einsicht befugt sind ferner Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte und Registergerichte sowie Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. (3) 1 Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. 2 Sie können diese Befugnis auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3 Das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 kann andere Stellen mit der Datenverarbeitung beauftragen; die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sind anzuwenden. (4) 1 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Inhalts, der Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse nach § 802f Abs. 5 dieses Gesetzes und nach § 284 Abs. 7 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sowie der Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren, zu regeln. 2 Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. 3 Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vermögensverzeichnisse |
1. bei der Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an die anderen Stellen nach Absatz 3 Satz 3 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind, 2. unversehrt und vollständig wiedergegeben werden, 3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und 4. nur von registrierten Nutzern abgerufen werden können und jeder Abrufvorgang protokolliert wird. | |
--- *) Anm. d. Red.: die Absätze 1 und 2 treten am 1. Januar 2013 in Kraft, siehe Artikel 6 G. v. 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) | |
§ 802l (neu) | § 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers |
(1) 1 Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher 1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben; 2. das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung); 3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben. 2 Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind. (2) 1 Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder zu sperren. 2 Die Löschung ist zu protokollieren. (3) 1 Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. 2 § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. | |
§ 806b Gütliche und zügige Erledigung | § 806b (aufgehoben) |
Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert der Schuldner aber glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Gerichtsvollzieher die Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten erfolgt sein. | |
§ 807 Eidesstattliche Versicherung | § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch |
(1) Der Schuldner ist nach Erteilung des Auftrags nach § 900 Abs. 1 verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn 1. die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat, 2. der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne, 3. der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert hat oder 4. der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte; dies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht. (2) 1 Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein 1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung); 2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten. 2 Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt. (3) 1 Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. 2 Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend. | (1) 1 Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und 1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder 2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. 2 § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung. (2) 1 Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. 2 In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht. |
§ 813a Aufschub der Verwertung | § 813a (aufgehoben) |
(1) 1 Hat der Gläubiger eine Zahlung in Teilbeträgen nicht ausgeschlossen, kann der Gerichtsvollzieher die Verwertung gepfändeter Sachen aufschieben, wenn sich der Schuldner verpflichtet, den Betrag, der zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, innerhalb eines Jahres zu zahlen; hierfür kann der Gerichtsvollzieher Raten nach Höhe und Zeitpunkt festsetzen. 2 Einen Termin zur Verwertung kann der Gerichtsvollzieher auf einen Zeitpunkt bestimmen, der nach dem nächsten Zahlungstermin liegt; einen bereits bestimmten Termin kann er auf diesen Zeitpunkt verlegen. (2) 1 Hat der Gläubiger einer Zahlung in Teilbeträgen nicht bereits bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags zugestimmt, hat ihn der Gerichtsvollzieher unverzüglich über den Aufschub der Verwertung und über die festgesetzten Raten zu unterrichten. 2 In diesem Fall kann der Gläubiger dem Verwertungsaufschub widersprechen. 3 Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Schuldner über den Widerspruch; mit der Unterrichtung endet der Aufschub. 4 Dieselbe Wirkung tritt ein, wenn der Schuldner mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug kommt. | |
§ 813b Aussetzung der Verwertung | § 813b (aufgehoben) |
(1) 1 Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Schuldners die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn dies nach der Persönlichkeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld angemessen erscheint und nicht überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. 2 Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. (2) 1 Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen gestellt, so ist er ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn das Vollstreckungsgericht der Überzeugung ist, dass der Schuldner den Antrag in der Absicht der Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat. 2 Die Frist beginnt im Falle eines Verwertungsaufschubs nach § 813a mit dessen Ende, im Übrigen mit der Pfändung. (3) Anordnungen nach Absatz 1 können mehrmals ergehen und, soweit es nach Lage der Verhältnisse, insbesondere wegen nicht ordnungsmäßiger Erfüllung der Zahlungsauflagen, geboten ist, auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden. (4) Die Verwertung darf durch Anordnungen nach Absatz 1 und Absatz 3 nicht länger als insgesamt ein Jahr nach der Pfändung hinausgeschoben werden. (5) 1 Vor den in Absatz 1 und in Absatz 3 bezeichneten Entscheidungen ist, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist, der Gegner zu hören. 2 Die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse sind glaubhaft zu machen. 3 Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf eine gütliche Abwicklung der Verbindlichkeiten hinwirken und kann hierzu eine mündliche Verhandlung anordnen. 4 Die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 sind unanfechtbar. (6) In Wechselsachen findet eine Aussetzung der Verwertung gepfändeter Sachen nicht statt. | |
§ 829a (neu) | § 829a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden |
(1) 1 Im Fall eines elektronischen Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn 1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung nicht mehr als 5.000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind; 2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist; 3. der Gläubiger eine Ausfertigung oder eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument dem Auftrag beifügt und 4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht. 2 Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind zusätzlich zu den in Satz 1 Nr. 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument dem Auftrag beizufügen. (2) Hat das Gericht an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen Zweifel, teilt es dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. (3) § 130a Abs. 2 bleibt unberührt. | |
§ 836 Wirkung der Überweisung | |
(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. (2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt. | |
(3) 1 Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. 2 Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. 3 Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden. | (3) 1 Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. 2 Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. 3 Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. 4 Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. 5 Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden. |
§ 845 Vorpfändung | |
(1) 1 Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. 2 Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. 3 Der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels bedarf es nicht. 4 An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post. | (1) 1 Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. 2 Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. 3 An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post. |
(2) 1 Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. 2 Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist. | |
§ 851b Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen | |
(1) Die Pfändung von Miete und Pacht ist auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers nach § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen würden. Das Gleiche gilt von der Pfändung von Barmitteln und Guthaben, die aus Miet- oder Pachtzahlungen herrühren und zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken unentbehrlich sind. (2) Die Vorschriften des § 813b Abs. 2, 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen. | (1) 1 Die Pfändung von Miete und Pacht ist auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers nach § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen würden. 2 Das Gleiche gilt von der Pfändung von Barmitteln und Guthaben, die aus Miet- oder Pachtzahlungen herrühren und zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken unentbehrlich sind. (2) 1 Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen gestellt, so ist er ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn das Vollstreckungsgericht der Überzeugung ist, dass der Schuldner den Antrag in der Absicht der Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat. 2 Die Frist beginnt mit der Pfändung. (3) Anordnungen nach Absatz 1 können mehrmals ergehen und, soweit es nach Lage der Verhältnisse geboten ist, auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden. (4) 1 Vor den in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Entscheidungen ist, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist, der Gläubiger zu hören. 2 Die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse sind glaubhaft zu machen. 3 Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen. |
§ 882b (neu) | § 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses |
(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen, 1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat; 2. deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist; 3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung angeordnet hat. (2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben: 1. Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister, 2. Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners, 3. Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners, einschließlich abweichender Personendaten. (3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben: 1. Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens, 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund, 3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund, 4. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 das Datum der Eintragungsanordnung und die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgewiesen wurde. | |
§ 882c (neu) | § 882c Eintragungsanordnung |
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn 1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; 2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder 3. 1 der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. 2 Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist. (2) 1 Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. 2 Sie ist dem Schuldner zuzustellen, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763). (3) 1 Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. 2 Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein oder sieht das Handelsregister ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. | |
§ 882d (neu) | § 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung |
(1) 1 Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. 2 Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. 3 Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. 4 Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners. (2) 1 Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. 2 Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist. (3) 1 Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. 2 Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 elektronisch. | |
§ 882e (neu) | § 882e Löschung |
(1) 1 Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht. 2 Im Fall des § 882b Abs. 1 Nr. 3 beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre seit Erlass des Abweisungsbeschlusses. (2) 1 Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. 2 Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt. (3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem 1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist; 2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder 3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist. (4) 1 Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. 2 Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt. | |
§ 882f (neu) | § 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis |
1 Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen: 1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung; 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen; 3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen; 4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen; 5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung; 6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen. 2 Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. 3 Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen. | |
§ 882g Erteilung von Abdrucken | |
(1) *) Aus dem Schuldnerverzeichnis können auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden, auch durch Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form. Bei der Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form gelten die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Datenübertragungsregeln. (2) *) Abdrucke erhalten: | (1) 1 Aus dem Schuldnerverzeichnis können auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden, auch durch Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form. 2 Bei der Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form gelten die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Datenübertragungsregeln. (2) Abdrucke erhalten: |
1. Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind (Kammern), 2. Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung nichtöffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwenden, oder 3. Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Einzeleinsicht in die Länderschuldnerverzeichnisse oder durch den Bezug von Listen nach Absatz 5 nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. | |
(3) *) Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Nach der Beendigung des laufenden Bezugs sind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten; Auskünfte dürfen nicht mehr erteilt werden. (4) *) Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte erteilen. Andere Bezieher von Abdrucken dürfen Auskünfte erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit gehört. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Auskünfte dürfen auch im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Geschäftszwecke der zum Abruf berechtigten Stellen angemessen ist. (5) *) Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listen zusammenfassen oder hiermit Dritte beauftragen; sie haben diese bei der Durchführung des Auftrags zu beaufsichtigen. Die Listen dürfen den Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug überlassen werden. Für den Bezug der Listen gelten Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 entsprechend. Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft Gesetzes oder Vertrages wahrzunehmen haben. (6) *) Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die auf der Verarbeitung von Abdrucken oder Listen oder auf Auskünften über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beruhen, gilt § 882e Abs. 1 entsprechend. Über vorzeitige Löschungen (§ 882e Abs. 3) sind die Bezieher von Abdrucken innerhalb eines Monats zu unterrichten. Sie unterrichten unverzüglich die Bezieher von Listen (Absatz 5 Satz 2). In den auf Grund der Abdrucke und Listen erstellten Aufzeichnungen sind die Eintragungen unverzüglich zu löschen. Listen sind auch unverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue ersetzt werden. (7) *) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 sowie des Absatzes 5 gilt für nichtöffentliche Stellen § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde auch die Verarbeitung und Nutzung dieser personenbezogenen Daten in oder aus Akten überwacht. Entsprechendes gilt für nichtöffentliche Stellen, die von den in Absatz 2 genannten Stellen Auskünfte erhalten haben. | (3) 1 Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 2 Nach der Beendigung des laufenden Bezugs sind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten; Auskünfte dürfen nicht mehr erteilt werden. (4) 1 Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte erteilen. 2 Andere Bezieher von Abdrucken dürfen Auskünfte erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit gehört. 3 Absatz 3 gilt entsprechend. 4 Die Auskünfte dürfen auch im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Geschäftszwecke der zum Abruf berechtigten Stellen angemessen ist. (5) 1 Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listen zusammenfassen oder hiermit Dritte beauftragen; sie haben diese bei der Durchführung des Auftrags zu beaufsichtigen. 2 Die Listen dürfen den Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug überlassen werden. 3 Für den Bezug der Listen gelten Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 entsprechend. 4 Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft Gesetzes oder Vertrages wahrzunehmen haben. (6) 1 Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die auf der Verarbeitung von Abdrucken oder Listen oder auf Auskünften über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beruhen, gilt § 882e Abs. 1 entsprechend. 2 Über vorzeitige Löschungen (§ 882e Abs. 3) sind die Bezieher von Abdrucken innerhalb eines Monats zu unterrichten. 3 Sie unterrichten unverzüglich die Bezieher von Listen (Absatz 5 Satz 2). 4 In den auf Grund der Abdrucke und Listen erstellten Aufzeichnungen sind die Eintragungen unverzüglich zu löschen. 5 Listen sind auch unverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue ersetzt werden. (7) 1 In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 sowie des Absatzes 5 gilt für nichtöffentliche Stellen § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde auch die Verarbeitung und Nutzung dieser personenbezogenen Daten in oder aus Akten überwacht. 2 Entsprechendes gilt für nichtöffentliche Stellen, die von den in Absatz 2 genannten Stellen Auskünfte erhalten haben. |
(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Vorschriften über den Bezug von Abdrucken nach den Absätzen 1 und 2 und das Bewilligungsverfahren sowie den Bezug von Listen nach Absatz 5 zu erlassen; 2. Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung automatisierter Abrufverfahren nach Absatz 4 Satz 4, insbesondere der Protokollierung der Abrufe für Zwecke der Datenschutzkontrolle, zu regeln; 3. die Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis, die Anfertigung, Verwendung und Weitergabe von Listen, die Mitteilung und den Vollzug von Löschungen und den Ausschluss vom Bezug von Abdrucken und Listen näher zu regeln, um die ordnungsgemäße Behandlung der Mitteilungen, den Schutz vor unbefugter Verwendung und die rechtzeitige Löschung von Eintragungen sicherzustellen; 4. zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Löschungspflichten im Fall des Widerrufs der Bewilligung die Verhängung von Zwangsgeldern vorzusehen; das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die Absätze 1 bis 7 treten am 1. Januar 2013 in Kraft, siehe Artikel 6 G. v. 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) | |
§ 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses | |
(1) *) Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. Die Länder können Einzug und Verteilung der Gebühren sowie weitere Abwicklungsaufgaben im Zusammenhang mit der Abfrage nach Satz 2 auf die zuständige Stelle eines Landes übertragen. (2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. § 802k Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Führung des Schuldnerverzeichnisses stellt eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar. (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen nach § 882b Abs. 1 und der Entscheidungen nach § 882d Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes und § 284 Abs. 10 Satz 2 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von § 882b Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 dieses Gesetzes sowie zum Inhalt des Schuldnerverzeichnisses und zur Ausgestaltung der Einsicht insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren zu regeln. Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Daten | (1) 1 Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. 2 Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. 3 Die Länder können Einzug und Verteilung der Gebühren sowie weitere Abwicklungsaufgaben im Zusammenhang mit der Abfrage nach Satz 2 auf die zuständige Stelle eines Landes übertragen. (2) 1 Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. 2 § 802k Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Die Führung des Schuldnerverzeichnisses stellt eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar. (3) 1 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen nach § 882b Abs. 1 und der Entscheidungen nach § 882d Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes und § 284 Abs. 10 Satz 2 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von § 882b Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 dieses Gesetzes sowie zum Inhalt des Schuldnerverzeichnisses und zur Ausgestaltung der Einsicht insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren zu regeln. 2 Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. 3 Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Daten |
1. bei der elektronischen Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an eine andere Stelle nach Absatz 2 Satz 2 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind, 2. unversehrt und vollständig wiedergegeben werden, 3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und 4. nur von registrierten Nutzern nach Angabe des Verwendungszwecks abgerufen werden können, jeder Abrufvorgang protokolliert wird und Nutzer im Fall des missbräuchlichen Datenabrufs oder einer missbräuchlichen Datenverwendung von der Einsichtnahme ausgeschlossen werden können. | |
Die Daten der Nutzer dürfen nur für die in Satz 3 Nr. 4 genannten Zwecke verwendet werden. --- *) Anm. d. Red.: Absatz 1 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, siehe Artikel 6 G. v. 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) | 4 Die Daten der Nutzer dürfen nur für die in Satz 3 Nr. 4 genannten Zwecke verwendet werden. |
§ 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen | |
(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. | |
(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. | (2) 1 Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. 2 Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. 3 Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. |
(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. | |
(4) Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend. | |
§ 888 Nicht vertretbare Handlungen | |
(1) 1 Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. 2 Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. 3 Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend. | (1) 1 Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. 2 Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. 3 Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend. |
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt. (3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung. | |
§ 899 Zuständigkeit | §§ 899 bis 915h (aufgehoben) |
(1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in den Fällen der §§ 807, 836 und 883 ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. (2) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend. | |
§ 900 Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung | § 900 (aufgehoben) |
(1) 1 Das Verfahren beginnt mit dem Auftrag des Gläubigers zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. 2 Der Gerichtsvollzieher hat für die Ladung des Schuldners zu dem Termin Sorge zu tragen. 3 Er hat ihm die Ladung zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. 4 Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen. (2) 1 Der Gerichtsvollzieher kann die eidesstattliche Versicherung abweichend von Absatz 1 sofort abnehmen, wenn die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 vorliegen. 2 Der Schuldner und der Gläubiger können der sofortigen Abnahme widersprechen. 3 In diesem Fall setzt der Gerichtsvollzieher einen Termin und den Ort zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung fest. 4 Der Termin soll nicht vor Ablauf von zwei Wochen und nicht über vier Wochen hinaus angesetzt werden. 5 Für die Ladung des Schuldners und die Benachrichtigung des Gläubigers gilt Absatz 1 entsprechend. (3) 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Forderung des Gläubigers binnen einer Frist von sechs Monaten tilgen werde, so setzt der Gerichtsvollzieher den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abweichend von Absatz 2 unverzüglich nach Ablauf dieser Frist an oder vertagt bis zu sechs Monaten und zieht Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. 2 Weist der Schuldner in dem neuen Termin nach, dass er die Forderung mindestens zu drei Vierteln getilgt hat, so kann der Gerichtsvollzieher den Termin nochmals bis zu zwei Monaten vertagen. (4) 1 Bestreitet der Schuldner im Termin die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so hat das Gericht durch Beschluss zu entscheiden. 2 Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung; das Vollstreckungsgericht kann jedoch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Eintritt der Rechtskraft anordnen, wenn bereits ein früherer Widerspruch rechtskräftig verworfen ist, wenn nach Vertagung nach Absatz 3 der Widerspruch auf Tatsachen gestützt wird, die zur Zeit des ersten Antrags auf Vertagung bereits eingetreten waren, oder wenn der Schuldner den Widerspruch auf Einwendungen stützt, die den Anspruch selbst betreffen. (5) Der Gerichtsvollzieher hat die von ihm abgenommene eidesstattliche Versicherung unverzüglich bei dem Vollstreckungsgericht zu hinterlegen und dem Gläubiger eine Abschrift zuzuleiten. | |
§ 901 Erlass eines Haftbefehls | § 901 (aufgehoben) |
Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einen Haftbefehl zu erlassen. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht. | |
§ 902 Eidesstattliche Versicherung des Verhafteten | § 902 (aufgehoben) |
(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Dem Verlangen ist ohne Verzug stattzugeben. Dem Gläubiger ist die Teilnahme zu ermöglichen, wenn er dies beantragt hat und die Versicherung gleichwohl ohne Verzug abgenommen werden kann. (2) Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntnis gesetzt. (3) Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die dazu notwendigen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. § 900 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | |
§ 903 Wiederholte eidesstattliche Versicherung | § 903 (aufgehoben) |
Ein Schuldner, der die in § 807 dieses Gesetzes oder in § 284 der Abgabenordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. Der in § 807 Abs. 1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht. | |
§ 904 Unzulässigkeit der Haft | § 904 (aufgehoben) |
Die Haft ist unstatthaft: 1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer während der Tagung, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt; 2. (weggefallen) 3. gegen den Kapitän, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf einem Seeschiff angestellten Personen, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt. | |
§ 905 Haftunterbrechung | § 905 (aufgehoben) |
Die Haft wird unterbrochen: 1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer für die Dauer der Tagung, wenn die Versammlung die Freilassung verlangt; 2. (weggefallen). | |
§ 906 Haftaufschub | § 906 (aufgehoben) |
Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt wird, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden. | |
§§ 907, 908 (aufgehoben) | |
§ 909 Verhaftung | § 909 (aufgehoben) |
(1) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben. (2) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind. | |
§ 910 Anzeige vor der Verhaftung | § 910 (aufgehoben) |
Vor der Verhaftung eines Beamten, eines Geistlichen oder eines Lehrers an öffentlichen Unterrichtsanstalten ist der vorgesetzten Dienstbehörde von dem Gerichtsvollzieher Anzeige zu machen. Die Verhaftung darf erst erfolgen, nachdem die vorgesetzte Behörde für die dienstliche Vertretung des Schuldners gesorgt hat. Die Behörde ist verpflichtet, ohne Verzug die erforderlichen Anordnungen zu treffen und den Gerichtsvollzieher hiervon in Kenntnis zu setzen. | |
§ 911 Erneuerung der Haft nach Entlassung | § 911 (aufgehoben) |
Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt. | |
§ 912 (aufgehoben) | |
§ 913 Haftdauer | § 913 (aufgehoben) |
Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen. | |
§ 914 Wiederholte Verhaftung | § 914 (aufgehoben) |
(1) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 dieses Gesetzes oder nach § 284 der Abgabenordnung eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann auch auf Antrag eines anderen Gläubigers von neuem zur Abgabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung durch Haft nur angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. (2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn seit der Beendigung der Haft drei Jahre verstrichen sind. | |
§ 915 Schuldnerverzeichnis | § 915 (aufgehoben) |
(1) 1 Das Vollstreckungsgericht führt ein Verzeichnis der Personen, die in einem bei ihm anhängigen Verfahren die eidesstattliche Versicherung nach § 807 abgegeben haben oder gegen die nach § 901 die Haft angeordnet ist. 2 In dieses Schuldnerverzeichnis sind auch die Personen aufzunehmen, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung oder vor einer Verwaltungsvollstreckungsbehörde abgegeben haben. 3 Die Vollstreckung einer Haft ist in dem Verzeichnis zu vermerken, wenn sie sechs Monate gedauert hat. 4 Geburtsdaten der Personen sind, soweit bekannt, einzutragen. (2) Wer die eidesstattliche Versicherung vor dem Gerichtsvollzieher eines anderen Amtsgerichts abgegeben hat, wird auch in das Verzeichnis dieses Gerichts eingetragen, wenn er im Zeitpunkt der Versicherung in dessen Bezirk seinen Wohnsitz hatte. (3) 1 Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen nur für Zwecke der Zwangsvollstreckung verwendet werden, sowie um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen, um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, oder soweit dies zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. 2 Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. 3 Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen. | |
§ 915a Löschung | § 915a (aufgehoben) |
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Jahres gelöscht, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben, die Haft angeordnet oder die sechsmonatige Haftvollstreckung beendet worden ist. Im Falle des § 915 Abs. 2 ist die Eintragung auch im Verzeichnis des anderen Gerichtes zu löschen. (2) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird vorzeitig gelöscht, wenn 1. die Befriedigung des Gläubigers, der gegen den Schuldner das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung betrieben hat, nachgewiesen worden ist oder 2. der Wegfall des Eintragungsgrundes dem Vollstreckungsgericht bekannt geworden ist. | |
§ 915b Auskunft; Löschungsfiktion | § 915b (aufgehoben) |
(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erteilt auf Antrag Auskunft, welche Angaben über eine bestimmte Person in dem Schuldnerverzeichnis eingetragen sind, wenn dargelegt wird, dass die Auskunft für einen der in § 915 Abs. 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Ist eine Eintragung vorhanden, so ist auch das Datum des in Absatz 2 genannten Ereignisses mitzuteilen. (2) Sind seit dem Tage der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, der Anordnung der Haft oder der Beendigung der sechsmonatigen Haftvollstreckung drei Jahre verstrichen, so gilt die entsprechende Eintragung als gelöscht. | |
§ 915c Ausschluss der Beschwerde | § 915c (aufgehoben) |
Gegen Entscheidungen über Eintragungen, Löschungen und Auskunftsersuchen findet die Beschwerde nicht statt. | |
§ 915d Erteilung von Abdrucken | § 915d (aufgehoben) |
(1) Aus dem Schuldnerverzeichnis können nach Maßgabe des § 915e auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden, auch durch Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form. Bei der Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form gelten die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Datenübertragungsregeln. (2) Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. (3) Nach der Beendigung des laufenden Bezugs sind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten; Auskünfte dürfen nicht mehr erteilt werden. | |
§ 915e Empfänger von Abdrucken; Auskünfte aus Abdrucken; Listen; Datenschutz | § 915e (aufgehoben) |
(1) Abdrucke erhalten a) Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind (Kammern), b) Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung zentraler bundesweiter oder regionaler Schuldnerverzeichnisse verwenden, oder c) Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Einzelauskünfte, insbesondere aus einem Verzeichnis nach Buchstabe b, oder durch den Bezug von Listen (§ 915f) nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. (2) Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte erteilen. Andere Bezieher von Abdrucken dürfen Auskünfte erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit gehört. § 915d gilt entsprechend. Die Auskünfte dürfen auch im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. (3) Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listen zusammenfassen oder hiermit Dritte beauftragen. Sie haben diese bei der Durchführung des Auftrages zu beaufsichtigen. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe b und c gilt für nichtöffentliche Stellen § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde auch die Verarbeitung und Nutzung dieser personenbezogenen Daten in oder aus Akten überwacht und auch überprüfen kann, wenn ihr keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Vorschrift über den Datenschutz verletzt ist. Entsprechendes gilt für nichtöffentliche Stellen, die von den in Absatz 1 genannten Stellen Auskünfte erhalten haben. | |
§ 915f Überlassung von Listen; Datenschutz | § 915f (aufgehoben) |
(1) Die nach § 915e Abs. 3 erstellten Listen dürfen den Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug überlassen werden. Für den Bezug der Listen gelten die §§ 915d und 915e Abs. 1 Buchstabe c entsprechend. (2) Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft Gesetzes oder Vertrags wahrzunehmen haben. (3) Listen sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue ersetzt werden. (4) § 915e Abs. 4 gilt entsprechend. | |
§ 915g Löschung in Abdrucken, Listen und Aufzeichnungen | § 915g (aufgehoben) |
(1) Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die auf der Verarbeitung von Abdrucken oder Listen oder auf Auskünften über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beruhen, gilt § 915a Abs. 1 entsprechend. (2) Über vorzeitige Löschungen (§ 915a Abs. 2) sind die Bezieher von Abdrucken innerhalb eines Monats zu unterrichten. Sie unterrichten unverzüglich die Bezieher von Listen (§ 915f Abs. 1 Satz 1). In den auf Grund der Abdrucke und Listen erstellten Aufzeichnungen sind die Eintragungen unverzüglich zu löschen. | |
§ 915h Verordnungsermächtigungen | § 915h (aufgehoben) |
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Vorschriften über den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses, über den Bezug von Abdrucken nach den §§ 915d, 915e und das Bewilligungsverfahren sowie den Bezug von Listen nach § 915f Abs. 1 zu erlassen, 2. Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung automatisierter Abrufverfahren nach § 915e Abs. 2 Satz 4, insbesondere der Protokollierung der Abrufe für Zwecke der Datenschutzkontrolle, zu regeln, 3. die Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis, die Anfertigung, Verwendung und Weitergabe von Listen, die Mitteilung und den Vollzug von Löschungen und den Ausschluss vom Bezug von Abdrucken und Listen näher zu regeln, um die ordnungsgemäße Behandlung der Mitteilungen, den Schutz vor unbefugter Verwendung und die rechtzeitige Löschung von Eintragungen sicherzustellen, 4. zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Löschungspflichten im Falle des Widerrufs der Bewilligung die Verhängung von Zwangsgeldern vorzusehen; das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass 1. anstelle des Schuldnerverzeichnisses bei den einzelnen Vollstreckungsgerichten oder neben diesen ein zentrales Schuldnerverzeichnis für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte bei einem Amtsgericht geführt wird und die betroffenen Vollstreckungsgerichte diesem Amtsgericht die erforderlichen Daten mitzuteilen haben; 2. bei solchen Verzeichnissen automatisierte Abrufverfahren eingeführt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des betroffenen Schuldners und der beteiligten Stellen angemessen ist; die Rechtsverordnung hat Maßnahmen zur Datenschutzkontrolle und Datensicherung vorzusehen. Sie werden ermächtigt, diese Befugnisse auf die Landesjustizverwaltungen zu übertragen. | |
§ 933 Vollziehung des persönlichen Arrestes | |
Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§ 901, 904 bis 913 und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgericht zu treffenden besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft maßgebend sind. In den Haftbefehl ist der nach § 923 festgestellte Geldbetrag aufzunehmen. | 1 Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§ 802g, 802h und 802j Abs. 1 und 2 und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgericht zu treffenden besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft maßgebend sind. 2 In den Haftbefehl ist der nach § 923 festgestellte Geldbetrag aufzunehmen. |
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