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Änderung § 888 ZPO vom 01.01.2013
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§ 888 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 888 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898 |
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(Textabschnitt unverändert) § 888 Nicht vertretbare Handlungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. 2 Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. 3 Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. 2 Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. 3 Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend. |
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt. (3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung. |
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