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Änderung § 906 ZPO vom 01.01.2013

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§ 906 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 906 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; 2021 BGBl. I S. 850
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 906 Haftaufschub


(Text neue Fassung)

§ 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht


vorherige Änderung

Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt wird, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.



(1) 1 Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2 In den Fällen des § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

(2) Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag einen von § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus
einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2
und des Absatzes 2

1. ist der Betrag in der Regel zu beziffern,

2. hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob eine der in § 732 Absatz 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen ist, und

3. gilt § 905 Satz 2 entsprechend.

(4) Für Beträge,
die nach den Absätzen 1 oder 2 festgesetzt sind, gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.