Tools:
Update via:
Änderung § 1070 ZPO vom 17.06.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1070 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 1 GüZustAnpG am 17. Juni 2017 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1070 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2017 geltenden Fassung | § 1070 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 1070 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 1070 Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen |
Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al0-61509.htm