Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1070 ZPO vom 17.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1070 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 1 GüZustAnpG am 17. Juni 2017 und Änderungshistorie der ZPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1070 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2017 geltenden Fassung
§ 1070 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1070 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 1070 Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen


vorherige Änderung

 


Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.

(heute geltende Fassung)