Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 611 ZPO vom 01.11.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 611 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 2 JusStaStG am 1. November 2018 und Änderungshistorie der ZPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 611 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung
§ 611 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 611 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 611 Verweisung an den Commercial Court


vorherige Änderung

 


(1) 1 Wird in Verfahren, in denen die Parteien die Zuständigkeit des Commercial Courts vereinbaren können, die Klage beim Landgericht anhängig gemacht, so hat sich dieses für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an den vom Kläger bezeichneten Commercial Court zu verweisen, wenn

1. der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat und

2. der Beklagte der Verweisung bis zum Ende der Klageerwiderungsfrist zustimmt.

2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beklagte in der Klageerwiderung die Verweisung an den Commercial Court beantragt und der Kläger innerhalb der hierfür vom Gericht gesetzten Frist zustimmt.

(2) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrags (§ 264 Nummer 2 oder 3) ein Anspruch erhoben, der die Zuständigkeit des Commercial Courts begründet, so hat sich das angerufene Gericht auf Antrag einer Partei für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an den Commercial Court zu verweisen, sofern die Parteien die Anrufung des Commercial Courts vereinbart haben oder mit der Verweisung einverstanden sind.

(3) Die Vorschrift des § 281 Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)