Änderung § 612 ZPO vom 01.11.2018

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§ 612 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung
§ 612 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 612 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 612 Organisationstermin


vorherige Änderung

 


1 Der Commercial Court im ersten Rechtszug und die Commercial Chamber treffen mit den Parteien so früh wie möglich in einem Organisationstermin Vereinbarungen über die Organisation und den Ablauf des Verfahrens, sofern keine sachlichen oder organisatorischen Gründe entgegenstehen. 2 Die §§ 224, 296 und 356 gelten für Vereinbarungen, die im Rahmen eines Organisationstermins getroffen wurden, entsprechend.

(heute geltende Fassung) 



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