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Änderung § 753a ZPO vom 01.01.2021
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§ 753a ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 753a ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320 |
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(Text alte Fassung) § 753a (neu) | (Text neue Fassung)§ 753a Vollmachtsnachweis |
1 Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. 2 Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g. |
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