Tools:
Update via:
Änderung § 1067 ZPO vom 13.11.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1067 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 1 GrFordDuG am 13. November 2008 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1067 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.11.2008 geltenden Fassung | § 1067 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 13.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1067 Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen | |
(Text alte Fassung) Eine Zustellung nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37), die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsmitgliedstaats ist. | (Text neue Fassung) Eine Zustellung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. EU Nr. L 324 S. 79), die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al14540-0.htm