Tools:
Update via:
Änderung § 1104 ZPO vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1104 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 1 GrFordDuG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1104 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 1104 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 1104 (neu) | (Text neue Fassung)§ 1104 Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten |
(1) 1 Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor, wird das Verfahren fortgeführt; es wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass des Urteils befand. 2 Auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit des Urteils durch Beschluss fest. (2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 glaubhaft zu machen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al15879-0.htm