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Änderung § 305b ZPO vom 01.03.2023
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§ 305b ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 305b ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Text alte Fassung) § 305b (neu) | (Text neue Fassung)§ 305b Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung |
Durch die Geltendmachung der dem Rechtsträger nach § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes zustehenden Einrede wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Rechtsträgers nicht ausgeschlossen. |
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