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Änderung § 612 ZPO vom 13.10.2023
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§ 612 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung | § 612 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
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(Text alte Fassung) § 612 Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil | (Text neue Fassung)§ 612 (aufgehoben) |
(1) Das Musterfeststellungsurteil ist nach seiner Verkündung im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. (2) 1 Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Musterfeststellungsurteil ist im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. 2 Dasselbe gilt für den Eintritt der Rechtskraft des Musterfeststellungsurteils. |
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