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Änderung § 168 ZPO vom 19.07.2024

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§ 168 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung
§ 168 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 168 Aufgaben der Geschäftsstelle


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. 2 Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. 3 Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. 2 Sie kann einen nach § 61 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. 3 Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.



(heute geltende Fassung)