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Änderung § 168 ZPO vom 19.07.2024
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§ 168 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung | § 168 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236 |
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(Textabschnitt unverändert) § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. 2 Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. 3 Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. 2 Sie kann einen nach § 61 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. 3 Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck. |
(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al198040-0.htm