§ 552b ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2024 geltenden Fassung | § 552b ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 552b (neu) | (Text neue Fassung)§ 552b Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren |
1 Wirft die Revision Rechtsfragen auf, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist, so kann das Revisionsgericht nach Eingang einer Revisionserwiderung oder nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung das Revisionsverfahren durch Beschluss zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen. 2 Der Beschluss enthält eine Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsfragen, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist. |