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Änderung § 555 ZPO vom 31.10.2024

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§ 555 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2024 geltenden Fassung
§ 555 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 555 Allgemeine Verfahrensgrundsätze


(Text neue Fassung)

§ 555 Anwendbare Vorschriften


vorherige Änderung

(1) 1 Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2 Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(2)
Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.

(3)
Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.



(1) Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts nicht Abweichendes regeln.

(2)
Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(3)
Die §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.

(4)
Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.

(5) Auf die Revision sind folgende für die Berufung geltende Vorschriften entsprechend anzuwenden:

1. Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile,

2. Vorschriften über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme,

3. Vorschriften über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage sowie

4. Vorschriften über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten.

(6) Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.


(heute geltende Fassung) 

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